Art. 1 PCG-Liste
Die pharmazeutischen Kostengruppen (PCG) sind im Anhang festgelegt.
832.112.11
vom 14. Oktober 2019 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 4, 5 Absatz 5 und 13 Absatz 2
der Verordnung vom 19. Oktober 20161
über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA),
verordnet:
Die pharmazeutischen Kostengruppen (PCG) sind im Anhang festgelegt.
1 Die PCG «Hypertonie (hyp)» ist eine nicht eigenständige PCG.
2 Die PCG «Diabetes Typ-2 mit Bluthochdruck (DM2+hyp)» ist eine kombinierte PCG.
Es gelten folgende Hierarchisierungen:
Die Mindestanzahl der standardisierten Tagesdosen (DDD) für die Einteilung in eine PCG beträgt 180. Davon ausgenommen sind:
1 Für jeden Kanton wird, ausgehend von den jeweils in den ersten 14 Monaten abgerechneten Leistungsdaten des Ausgleichsjahres und des Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Vorjahr), ein um die Strukturveränderung bereinigter Teuerungsfaktor ermittelt. Für die Berechnung sind massgebend:
2 Die durchschnittlichen Nettoleistungen werden über alle Versicherer und alle Risikogruppen hinweg berechnet.
3 Der Teuerungsfaktor resultiert aus der Division der Gesamtteuerung durch die Strukturteuerung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(Art. 1)
2 Die PCG-Liste wird nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Risikoausgleich. Es gilt die Fassung vom 14. März 2019.