1 Der Bund überträgt dem Institut seine bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz des Instituts befindlichen Mobilien, insbesondere die Bibliotheken und deren Einrichtungen zur Nutzniessung.
2 Er kann dem Institut an weiteren Mobilien eine Nutzniessung einräumen.
3 Mobilien, die das Institut neu erwirbt, stehen von Gesetzes wegen im Eigentum des Bundes. Das Institut erhält diese Mobilien vom Bund zur Nutzniessung.
4 Das Institut versichert die ihm anvertrauten Mobilien des Bundes oder Dritter nur, sofern dies vertraglich mit dem Bund vorgesehen ist. Der Bund kann das Risiko für die dem Institut vom Bund oder von Dritten anvertrauten Mobilien decken.
5 Die Einzelheiten der Nutzniessung und die Versicherungspflichten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut festgelegt.
6 Der Dokumentationsfonds, der sich aufgrund der Vereinbarung vom 1. Juli 19978 zwischen dem Institut und der Fondation Jean Monnet pour l’Europe im Besitz des Instituts befindet und Teil des Europäischen Dokumentationszentrums bildet, bleibt Eigentum der Fondation.