412.101.220.64

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Tiermedizinische Praxisassistentin / Tiermedizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 6. September 2019 (Stand am 1. April 2024)

86917

Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ / Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ

Assistante en médecine vétérinaire CFC / Assistant en médecine vétérinaire CFC

Assistente di studio veterinario AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4 SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Tiermedizinische Praxisassistentinnen und -assistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie erledigen diverse administrative Aufgaben zur Praxisorganisation; sie sind zuständig für die Verwaltung der Agenda und von anderen praxisrelevanten Daten, die Praxiskorrespondenz, den Zahlungsverkehr sowie für die Bewirtschaftung des Verbrauchsmaterials, der Arznei- und der Futtermittel.
b.
Sie richten die Stallungen für die Tiere fallgerecht ein, betreuen Tiere stationär oder postoperativ und führen verschiedene Behandlungen nach Vorgabe der Tierärztin oder des Tierarztes durch.
c.
Sie begleiten tierärztliche Eingriffe, indem sie die Tiere sowie Infrastruktur und Material vorbereiten, während der Behandlung der Tierärztin oder dem Tierarzt assistieren und die Tiere vor, während und nach der Anästhesie betreuen.
d.
Sie führen je nach Arbeitsort auf Anweisung der Tierärztin oder des Tierarztes tierspezifische Behandlungen und Massnahmen an Kleintieren, Grosstieren oder Pferden durch.
e.
Sie führen nach Anweisung und in der Verantwortung der sachverständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes unter Einhaltung des Strahlenschutzes konventionelle Röntgenaufnahmen von Tieren durch.
f.
Sie beraten Kundinnen und Kunden und betreuen sie in Ausnahme- und Konfliktsituationen.
g.
Sie führen Laborarbeiten aus von der Probeentnahme bei Tieren über die Vorbereitung bis zur Durchführung von labordiagnostischen Arbeiten.
h.
Sie sind zuständig für die Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen, insbesondere bei der Desinfektion und Reinigung von Räumlichkeiten und medizinisch relevantem Inventar, bei der Aufbereitung der Medizinprodukte und bei der Wartung von Apparaten und Gebrauchsgegenständen.
i.
Sie entsorgen Betriebsabfälle sowie organische und chemische Abfälle rechtskonform.
j.
Sie verfügen neben den erforderlichen Fachkenntnissen über Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Empathie, Geduld, Organisationstalent und angenehme Umgangsformen; das Tierwohl ist ihnen sehr wichtig; sie zeichnen sich zudem durch Verantwortungsbewusstsein, Flexibilität sowie physische und psychische Belastbarkeit aus.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Organisieren des Praxisalltags:
1.
Agenda unter Berücksichtigung der Triage verwalten,
2.
Praxiskorrespondenz in ihrem Zuständigkeitsbereich führen,
3.
Zahlungsverkehr in ihrem Zuständigkeitsbereich betreuen,
4.
Tierdaten und Kundendaten mit einer gängigen Praxissoftware verwalten,
5.
Krankengeschichte in ihrem Zuständigkeitsbereich führen,
6.
Verbrauchsmaterial, Arznei- und Futtermittel bewirtschaften,
7.
Dokumente gemäss Praxisvorgaben archivieren;
b.
Betreuen von Tieren:
1.
Tiere fallgerecht einstallen,
2.
Tiere postoperativ oder stationär betreuen,
3.
Arzneimittel nach Anweisung der Tierärztin oder des Tierarztes verabreichen,
4.
Wunden nach Wundkontrolle durch die Tierärztin oder den Tierarzt weiter behandeln,
5.
Verbände auf Anweisung der Tierärztin oder des Tierarztes am Tier anlegen,
6.
erste Hilfe an Tieren leisten;
c.
Begleiten von tierärztlichen Eingriffen:
1.
Tiere für Behandlungen fixieren,
2.
Venenkatheter nach Anweisung der Tierärztin oder des Tierarztes setzen,
3.
Tiere für diagnostisch-therapeutische Massnahmen und Operationen vorbereiten,
4.
Infrastruktur und Material für diagnostisch-therapeutische Massnahmen und Operationen vorbereiten,
5.
der Tierärztin oder dem Tierarzt während diagnostisch-therapeutischer Massnahmen und Operationen steril oder nicht-steril assistieren,
6.
Tiere vor, während und nach der Anästhesie betreuen;
d.
Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen:
1.
Räumlichkeiten und medizinisch relevantes Inventar desinfizieren und reinigen,
2.
Apparate und Gebrauchsgegenstände warten, ausgenommen die Wartung von Röntgenanlagen und Bildwiedergabesystemen,
3.
wiederaufbereitbare Medizinprodukte gemäss Vorgaben des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten,
4.
Betriebsabfälle sowie organische und chemische Abfälle rechtskonform entsorgen;
e.
Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen:
1.
konventionelle Röntgenaufnahmen von Tieren vorbereiten,
2.
konventionelle Röntgenaufnahmen im Niedrigdosisbereich und mittleren Dosisbereich bei Tieren unter Einhaltung des Strahlenschutzes nach Anweisung der sachverständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes herstellen;
f.
Betreuen von Kundinnen und Kunden:
1.
Kundinnen und Kunden beraten,
2.
Kundinnen und Kunden in Ausnahme- und Konfliktsituationen betreuen;
g.
Ausführen von Laborarbeiten:
1.
Probeentnahme bei Tieren und präanalytische Arbeiten ausführen,
2.
Labordiagnostische Arbeiten gemäss Auftrag ausführen;
h.
Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen:
1.
therapeutisch-pflegerische Massnahmen an Kleintieren vornehmen,
2.
Dentalhygiene bei Kleintieren ausführen,
3.
Kälber unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes enthornen,
4.
Kälber und Lämmer unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes unblutig kastrieren,
5.
bei Zahnbehandlungen an Pferden assistieren,
6.
bei Lahmheitsabklärungen an Pferden assistieren.

2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstaben a–g ist für alle Lernenden verbindlich. Von den Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe h baut jede lernende Person zwei zusammengehörende Handlungskompetenzen auf: 1 und 2 (Kleintiere), 3 und 4 (Grosstiere) oder 5 und 6 (Pferde). Der Lehrbetrieb gibt bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung an, welche Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe h die lernende Person aufgebaut hat.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 15 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

5 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Organisieren des Praxisalltags

20

40

60

Betreuen von Tieren

40

40

20

100

Begleiten von tierärztlichen Eingriffen Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen

60

40

40

140

Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen

30

40

70

Betreuen von Kundinnen und Kunden

40

70

40

150

Ausführen von Laborarbeiten

40

20

20

80

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 12 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurs

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

1

1

d.
Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen

1 Tag

1

2

b.
Betreuen von Tieren
c.
Begleiten von tierärztlichen Eingriffen

3 Tage

1

3

c.
Begleiten von tierärztlichen Eingriffen
h.
Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen

4 Tage

1

4

e.
Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen

1 Tag

1

5

g.
Ausführen von Laborarbeiten

7 Tage

2

6

b.
Betreuen von Tieren
c.
Begleiten von tierärztlichen Eingriffen

3 Tage

2

7

e.
Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen

3 Tage

2

8

h.
Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen

2 Tage

2

9

f.
Betreuen von Kundinnen und Kunden

1 Tag

2

10

d.
Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen
g.
Ausführen von Laborarbeiten

2 Tage

3

11

b.
Betreuen von Tieren
c.
Begleiten von tierärztlichen Eingriffen
d.
Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen
e.
Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen

2 Tage

3

12

f.
Betreuen von Kundinnen und Kunden
g.
Ausführen von Laborarbeiten

1 Tag

Total

30 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan7 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus; dabei führt er auch für die Anwendung ionisierender Strahlen durch Personen im Bereich der Veterinärmedizin die Anforderungen an die Strahlenschutzausbildung nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe n der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20178 sowie die Bildungsinhalte nach Anhang 2 Tabellen 2–4 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 20179 genauer aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

7 Der Bildungsplan vom 6. Sept. 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

8 SR 814.501

9 SR 814.501.261

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
tiermedizinische Praxisassistentin oder tiermedizinischer Praxisassistent EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte tiermedizinische Praxisassistentin oder gelernter tiermedizinischer Praxisassistent mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Hochschulabschluss mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Anforderungen an den Lehrbetrieb und Höchstzahl der Lernenden

1 Im Lehrbetrieb müssen mindestens eine Tierärztin oder ein Tierarzt und mindestens eine Fachkraft beschäftigt sein.

2 Wird die Funktion der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners von einer Tierärztin oder einem Tierarzt ausgeübt, so muss während der Bildung der Lernenden in der beruflichen Praxis eine Fachkraft im Betrieb anwesend sein.

3 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

4 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

5 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

6 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

7 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

8 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der tiermedizinischen Praxisassistentin und des tiermedizinischen Praxisassistenten EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 3 ½ Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 15 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Betreuen von Tieren

25 %

2

Begleiten von tierärztlichen Eingriffen

Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen

Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen

25 %

3

Ausführen von Laborarbeiten

25 %

4

Betreuen von Kundinnen und Kunden (Fachgespräch)

25 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 2 ½ Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Organisieren des Praxisalltags

30 Min.

25 %

2

Begleiten von tierärztlichen Eingriffen

Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen

Betreuen von Kundinnen und Kunden

90 Min.

50 %

3

Ausführen von Laborarbeiten

30 Min.

25 %

c.
bildgebende Diagnostik im Umfang von 1 Stunde; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
der Qualifikationsbereich wird praktisch und schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform und Dauer

Gewichtung

1

Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen

praktisch

30 Min.

70 %

2

Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen

schriftlich

30 Min.

30 %

d.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200610 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
b.
der Qualifikationsbereich «bildgebende Diagnostik» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
c.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 30 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
bildgebende Diagnostik: 10 %;
d.
Allgemeinbildung: 20 %;
e.
Erfahrungsnote: 20 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
bildgebende Diagnostik: 10 %;
c.
Berufskenntnisse: 20 %;
d.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ» oder «Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für tiermedizinische Praxisassistentinnen und -assistenten EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für tiermedizinische Praxisassistentinnen und -assistenten EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
drei bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Organisation der Arbeitswelt der schweizerischen tiermedizinischen Praxisassistenz (OdA TPA);
b.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz;
d.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, zusätzlich zur Vertretung nach Buchstabe c, sowie der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die OdA TPA.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als tiermedizinische Praxisassistentin oder tiermedizinischer Praxisassistent vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für tiermedizinische Praxisassistentin oder tiermedizinischer Praxisassistent bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung.