0.131.334.93
AS 2019 2919; BBl 2017 4005
Übersetzung
Rahmenabkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Französischen Republik über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
im Gesundheitsbereich
Abgeschlossen am 27. September 2016
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 20171
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 2019
(Stand am 1. Oktober 2019)
Der Schweizerische Bundesrat einerseits
und
die Regierung der Französischen Republik andererseits,
nachstehend als Vertragsparteien bezeichnet,
in Anbetracht des Europäischen Rahmenübereinkommens vom 21. Mai 19802 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, des Zusatzprotokolls vom 9. November 19953, des Protokolls Nr. 2 vom 5. Mai 19984 betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit und des Protokolls Nr. 3 vom 16. November 20095 betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ),
in Anbetracht der relevanten Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA),
im Bewusstsein um die traditionelle Mobilität der Menschen zwischen Frankreich und der Schweiz sowie um die verschiedenen Projekte, die zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aufgebaut wurden,
im Bewusstsein um die Bedeutung einer ständigen Verbesserung der Versorgungsqualität und der Organisation der Gesundheitsversorgungssysteme,
im Wunsch, die Grundlagen für eine vertiefte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zwischen Frankreich und der Schweiz zu schaffen, um den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu verbessern und deren Kontinuität für die Bewohnerinnen und Bewohner des betroffenen Grenzgebiets zu gewährleisten,
im Wunsch, den Zugang zu den mobilen Rettungsdiensten für die Bewohnerinnen und Bewohner des Grenzgebiets zu erleichtern,
im Wunsch, die verwaltungs- und finanztechnischen Verfahren zu vereinfachen unter Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien, der internationalen Abkommen sowie des Rechts und der Rechtsprechung der Europäischen Union, die einschlägig sind aufgrund der bestehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union,
entschlossen, diese Zusammenarbeit durch den Abschluss von grenzüberschreitenden Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich, einschliesslich der notfallmedizinischen Versorgung, unter Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechts und der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern,
eingedenk dessen, dass spezifische Aspekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Frankreich und der Schweiz geregelt sind im Abkommen vom 14. Januar 19877 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen und dem Abkommen zwischen und dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zum Informationsaustausch zur Grippepandemie und anderen Gesundheitsrisiken, unterzeichnet in Bern am 28. Juni 20108,
und schliesslich eingedenk der am 29. Mai 18899 geschlossenen Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung,
sind wie folgt übereingekommen: