Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a.
- «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und «Brasilien» die Föderative Republik Brasilien;
- b.
- «zuständige Behörde»
- –
- in Bezug auf Brasilien das Ministerium für soziale Vorsorge,
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
- c.
- «Leistungen» die in den Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Geldleistungen;
- d.
- «Familienangehörige», «Hinterlassene» und «Anspruchsberechtigte», die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
- e.
- «zuständiger Träger»
- –
- in Bezug auf Brasilien das Nationale Institut für soziale Sicherheit,
- –
- in Bezug auf die Schweiz das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ;
- f.
- «Verbindungsstelle» der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats zur Sicherstellung von Koordination, Informationsaustausch und Verwaltungshilfe bezeichnete Träger zwecks Anwendung dieses Abkommens bei den Organen beider Vertragsstaaten und auf die in Artikel 3 bezeichneten Personen;
- g.
- «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen;
- h.
- «Versicherungszeiten» jede Beitrags- oder Versicherungszeit, die aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, als solche anerkannt ist, sowie alle Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichgestellt sind;
- i.
- «Wohnsitz» der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- j.
- «Wohnort» der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- k.
- «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- l.
- «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zukommt.