1. In Absatz 1:
- a)
- wird das Wort «Emissionshöchstmenge» in der zweiten Zeile durch das Wort «Verpflichtung zur Emissionsreduktion» ersetzt;
- b)
- wird das Wort «Höchstmenge» in der dritten Zeile durch das Wort «Verpflichtung» ersetzt;
- c)
- Am Ende des Absatzes wird der Satz «Bei der Ergreifung von Massnahmen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe sollte jede Vertragspartei – soweit sie dies für angemessen erachtet – anstreben, Reduktionen vor allem bei jenen Kategorien von Quellen herbeizuführen, von denen bekannt ist, dass sie hohe Mengen an Russ ausstossen.» angefügt.
2. In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte «V und VI» ersetzt durch die Worte «V, VI und X».
3. Am Anfang des Absatzes 2 werden die Worte «jede Vertragspartei wendet» durch die Worte «Vorbehaltlich der Absätze 2bis und 2ter wendet jede Vertragspartei» ersetzt.
4. Die folgenden neuen Absätze 2bis und 2ter werden angefügt:
«2bis. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine «bestehende ortsfeste Quelle» geltenden Grenzwerte auf jede Quelle einer solchen neuen Kategorie anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurde, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.
2ter. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine «neue ortsfeste Quelle» eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte auf jede Quelle anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurden, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.»
5. Absatz 4 wird gestrichen.
6. Absatz 6 erhält folgende Fassung:
«6. Jede Vertragspartei sollte unter Berücksichtigung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die besten verfügbaren Techniken auf die unter Anhang VIII fallenden mobilen Quellen und alle unter die Anhänge IV, V, VI und X fallenden ortsfesten Quellen anwenden, und – soweit sie dies für angemessen erachtet –Massnahmen zur Begrenzung von Russ als Bestandteil partikelförmiger Stoffe ergreifen.»
7. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
«7. Jede Vertragspartei wendet, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen und nach Massgabe der in Anhang VII angegebenen Fristen die in Anhang XI genannten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten an.»
8. In Absatz 8 Buchstabe b):
- a)
- werden die Worte «auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1)» und «V und eventuellen Änderungen desselben» gestrichen;
- b)
- wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:
«Besonderes Augenmerk sollte auf die Reduktion von Ammoniakemissionen aus für diese Vertragspartei bedeutenden Quellen von Ammoniak gelegt werden.»
9. In Absatz 9 Buchstabe b) werden die Worte «Ammoniak und/oder flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Versauerung, Eutrophierung oder Ozonbildung» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und/oder partikelförmigen Stoffen, die zur Versauerung, Eutrophierung, Ozonbildung oder erhöhten Konzentrationen von partikelförmigen Stoffen».
10. In Absatz 10 Buchstabe b) werden die Worte «Schwefel und/oder flüchtige organische Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und/oder partikelförmige Stoffe».
11. Absatz 11 erhält folgende Fassung:
«Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder der Änderung des Protokolls gemäss Beschluss 2012/2, oder beim Beitritt zu diesem Protokoll dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.»
12. Die folgenden neuen Absätze werden nach Absatz 11 angefügt:
«11bis. Zudem legt Kanada bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem dem Exekutivorgan einschlägige Grenzwerte zur automatischen Einbeziehung in die Anhänge IV, V, VI, VIII, X und XI vor.
11ter. Jede Vertragspartei entwickelt und aktualisiert für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe Emissionsinventare und Emissionsprognosen. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden.
11quater. Jede Vertragspartei sollte aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt teilnehmen.
11quinquies. Für die Zwecke des Vergleichs der nationalen Gesamtemissionen mit den Verpflichtungen zur Emissionsverringerung gemäss Absatz 1 kann eine Vertragspartei ein Verfahren heranziehen, das in einem Beschluss des Exekutivorgans festgelegt ist. Ein solches Verfahren enthält Bestimmungen über die Vorlage von Belegunterlagen und zur Überprüfung der Nutzung des Verfahrens.»