747.224.131

Verordnung des UVEK
über die Inkraftsetzung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung

vom 16. August 2019 (Stand am 1. Januar 2022)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751
über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung des Beschlusses 2019-I-11 der Zentralkommission
für die Rheinschifffahrt,

verordnet:

Art. 1

Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. Mai 2019 beschlossenen Fassung2 auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

2 Der Text dieser Ordnung wird nicht in der AS veröffentlicht (AS 2021 851). Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Rheinschiffsunter­suchungs­ordnung (in deutscher und französischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.

Art. 3

1 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Rheinschiffsunter­suchungsordnung vom 29. Mai 2019 beauftragt.

2 Zuständige Behörde im Sinne von § 1.06 ist das Bundesamt für Verkehr.

Art. 4

Für die Tätigkeit der Schweizerischen Rheinhäfen ist die jeweils geltende Gebührenordnung anwendbar.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.