0.831.109.475.11

 AS 2019 2617

Originaltext

Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Kosovo über soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 8. Juni 2018

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2019

(Stand am 1. September 2019)

In Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens vom 8. Juni 20181 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich

für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherungen
und
für die Republik Kosovo
das Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Begriffe

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Art. 2 Verbindungsstellen und zuständige Träger

(1)  Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Abkom­mens sind:

1.1
in der Schweiz:
für die Alters- und Hinterlassenenversicherung:
die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet),
für die Invalidenversicherung:
die IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland in Genf;
1.2
in Kosovo:
das Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt.

(2)  Zuständige Träger sind:

2.1
in der Schweiz:
für die Alters- und Hinterlassenenversicherung:
die zuständige Ausgleichskasse,
für die Invalidenversicherung:
die zuständige IV-Stelle;
2.2
in Kosovo:
für das staatlich finanzierte Pensionssystem:
die Division für Auslandsrenten der Rentenabteilung im Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt.
Art. 3 Formulare und elektronischer Datenaustausch

(1)  Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einver­nehmen die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Formulare fest.

(2)  Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens können die Verbindungsstellen Massnahmen zum elektronischen Austausch von Daten vereinbaren.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften


Art. 4 Entsendungen

(1)  In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens bescheini­gen die in Absatz 2 genannten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiterhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.

Die Bescheinigung enthält deren Geltungsdauer und ist gemäss Abkommen der Nachweis dafür, dass die Person nicht der obligato­rischen Versicherung des anderen Vertragsstaates unterstellt ist.

(2)  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:

2.1
in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
2.2
in Kosovo von der Division für Auslandsrenten der Rentenabteilung im Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt.

(3)  Anträge auf Verlängerung der Entsendungsdauer über die im Ab­kommen vorgesehene Dauer von fünf Jahren hinaus, sind vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so ver­ständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt den vereinbarten Entscheid der antragstellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Lan­des mit.

Art. 5 Beschäftigte in diplomatischen und konsularischen Vertretungen

(1)  Personen gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens erbringen den Nachweis, dass sie weiterhin den Rechtsvorschriften des Staates unterstehen, von dem sie entsandt worden sind, mittels eines Ausweises in Übereinstimmung mit den Wiener Konventionen über diplomatische und konsularische Beziehungen.

(2)  Zur Ausübung des in Artikel 10 Absätze 3 und 4 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären:

2.1
die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl bei der Division für Auslandsrenten der Rentenabteilung im Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt in Kosovo;
2.2
die in Kosovo Beschäftigten ihre Wahl bei der Eidgenössi­schen Ausgleichskasse in Bern.

(3)  Wählen die in Artikel 10 Absätze 3 und 4 des Abkommens er­wähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Ver­tragsstaates, so wird ihnen vom zuständigen Träger beziehungs­weise den zuständigen Trägern dieses Vertragsstaates eine Be­scheinigung darüber ausgestellt, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind. Diese Bescheinigung ist den zuständigen Stellen des Vertrags­staates vorzulegen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

(4)  In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 7 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen beim zuständigen Träger des Be­schäftigungsstaates an, und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätig­keit beziehungsweise bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben, aber nicht versichert sind.

Art. 6 Familienangehörige

In den Fällen nach Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.

Titel III Bestimmungen zu den Leistungen


Art. 7 Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge

(1)  Personen, die in der Schweiz wohnen und die Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen nach den kosovarischen Sozialver­sicherungsgesetzen beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Diese vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Voll­ständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise und amtlichen Dokumen­te beigelegt sind und bestätigt die Gültigkeit der beigelegten amtli­chen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag, Kopien der beigelegten Ausweise und Dokumente sowie ein Informationsformular betreffend die Versicherungszeiten an den zuständigen Träger, oder, falls dieser nicht bekannt ist, an die in Artikel 2 erwähnte Verbindungs­stelle von Kosovo weiter. Diese Stelle kann von der Schweizerischen Ausgleichskasse weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder durch Ver­mittlung der Verbindungsstelle von Kosovo bei den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen.

(2)  Personen, die in Kosovo wohnen und Leistungen der schweizeri­schen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspru­chen, reichen ihren Antrag direkt bei der Division für Auslandsrenten der Rentenabteilung im Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt in Kosovo ein. Diese vermerkt auf dem Formular das Eingangsda­tum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforder­lichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt die Gültigkeit der beige­legten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag, Kopien der beigelegten Ausweise und Dokumente sowie ein Informationsformu­lar betreffend die Versicherungszeiten an die Schweizerische Aus­gleichskasse weiter. Zwecks Ausfüllung des Informationsformulars verlangt die Division für Auslandsrenten der Rentenabteilung im Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt auch vom kosovarischen Rentensparfonds Angaben betreffend Versicherungszeiten für dieje­nigen Monate, während derer Beiträge an den kosovarischen Ren­tensparfonds bezahlt wurden. Die Schweizerische Ausgleichskasse kann von der Division für Auslandsrenten der Rentenabteilung im Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt in Kosovo weitere Aus­künfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder den Arbeitgebern oder bei anderen Einrich­tungen einholen.

(3)  In Abweichung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels können Per­sonen den Antrag auch direkt bei den zuständigen Trägern der Ver­tragsstaaten einreichen. In diesem Fall kann der zuständige Träger den Antrag und die erhaltenen Unterlagen beim Sozialversicherungs­träger des Wohnsitzlandes prüfen und bestätigen lassen.

(4)  In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen nach den Sozialversicherungsge­setzen von Kosovo oder der schweizerischen Alters-, Hinter­lassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger.

(5)  Für die Leistungsanträge sind die nach Artikel 3 Absatz 1 vorge­sehenen Formulare zu verwenden.

Art. 8 Einmalige Abfindung

(1)  Können Staatsangehörige von Kosovo oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 16 Absätze 3 und 6 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.

(2)  Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Ta­gen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.

(3)  Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die Ab­findung zu.

(4)  Diese Rechtsfolge wird der versicherten Person in der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung zur Kenntnis gebracht.

Art. 9 Zustellung von Verfügungen

Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsan­spruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antrag­stellenden Person zu und übermittelt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates gemäss Artikel 2 eine Kopie.

Art. 10 Auszahlung der Leistungen

(1)  Die Leistungen werden durch die leistungspflichtigen Träger nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausbezahlt. Das vom zu­ständigen leistungspflichtigen Träger frei gewählte Finanzinstitut legt den Umrechnungskurs fest.

(2)  Bei der Auslandszahlung von Leistungen gemäss den kosova­rischen Rechtsvorschriften können anstelle von monatlichen Zahlun­gen vierteljährliche Zahlungen vorgenommen werden, sofern die durchschnittlichen Überweisungskosten 10 Prozent des Rentenbe­trags übersteigen. Wenn der Anspruchsberechtigte unabhängig von den Überweisungskosten eine monatliche Zahlung wünscht, ist die Leistung monatlich auszurichten, wobei der Anspruchsberechtigte die Überweisungskosten vollumfänglich trägt.

Titel IV Verschiedene Bestimmungen


Art. 11 Einforderung von nicht bezahlten Beiträgen und zu Unrecht erbrachten Leistungen

(1)  Forderungen betreffend nicht geschuldete Leistungen werden soweit als möglich auf dem Wege der Einbehaltung nach Artikel 30 des Abkommens ausgeglichen.

(2)  Kann eine Forderung im Wege der Einbehaltung nicht oder nur teilweise ausgeglichen werden, so wird der noch geschuldete Betrag nach Artikel 31 des Abkommens eingefordert.

(3)  Der zuständige Träger, der eine Forderung im anderen Vertrags­staat betreiben möchte, stellt bei der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates einen Antrag auf Betreibung und legt diesem einen Vollstreckungstitel bei. Der Antrag enthält:

3.1
Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristi­schen Person bzw. des Dritten, in dessen Besitz sich ihre Vermögenswerte befinden;
3.2
Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung des Trägers, der ein Ersuchen um Betrei­bung einreicht;
3.3
Art und Höhe der Forderung;
3.4
Datum der Zustellung des Vollstreckungstitels.

(4)  Die Verbindungsstelle, bei der ein Antrag auf Betreibung einge­reicht wurde, ist nicht verpflichtet, die in Artikel 31 des Abkommens vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das Betrei­bungsersuchen auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht oder eine Betreibung aussichtlos erscheint.

(5)  Die Betreibung erfolgt in der Währung des Vertragsstaates, in welchem die Betreibung durchgeführt wird. Die Verbindungsstelle, bei der ein Antrag auf Betreibung eingereicht wurde, überweist den gesamten von ihr eingetriebenen Betrag an den Träger, der den Antrag gestellt hat.

(6)  Die Verbindungsstelle, bei der ein Antrag auf Betreibung einge­reicht wurde, zieht beim Schuldner der Forderung sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Betreibung entstehen; sie ver­fährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in ihrem Staat. Können die Be­treibungskosten nicht direkt beim Schuldner eingezogen werden, können diese Kosten vom eingetriebenen Betrag abgezogen werden. Übersteigen die Kosten den eingetriebenen Betrag oder war die Betreibung nicht erfolgreich, werden sie durch den Träger über­nommen, der den Antrag auf Betreibung gestellt hat.

(7)  Die bei der Anwendung von Artikel 30 und 31 des Abkommens geleistete Amtshilfe wird unentgeltlich gewährt.

(8)  Auf Antrag des zuständigen Trägers des einen Vertragsstaats erteilt der andere Vertragsstaat diesem alle Auskünfte, die für die Betreibung einer Forderung von Nutzen sind. Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die Verbindungsstelle des anderen Staats die Befug­nisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Betreibung entsprechender Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Staat entstanden sind. Das Auskunftsersuchen enthält alle relevanten Angaben für die Identifizierung der betreffenden juristi­schen oder natürlichen Person, auf die sich die zu erteilenden Aus­künfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.

Art. 12 Schadenersatz

In den Fällen des Artikels 32 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner be­findet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.

Art. 13 Statistiken

Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Ab­kommens gewährten Entsendungen und Zahlungen an die Berech­tigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.

Art. 14 Informationspflicht

(1)  Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des an­deren Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 bezeichneten Stellen mit.

(2)  Die Träger unterrichten einander direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Stellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mit­geteilt werden.

Art. 15 Medizinische Unterlagen und ärztliche Untersuchungen

(1)  Der Träger des einen Vertragsstaates übermittelt dem Träger des an­deren Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen zur Invalidität der Person, die eine Leis­tung beantragt hat oder bezieht.

(2)  Bei Einreichen des Leistungsantrages stellt der Träger des Wohn­sitzstaates dem Träger des andern Vertragsstaates das vereinbarte Formular (Arztbericht) kostenlos zu.

Art. 16 Zusätzliche Untersuchungen und Auskünfte

(1)  Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvor­schriften des einen Vertragsstaates beantragt hat oder bezieht, im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die in Artikel 2 bezeichnete Stelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzu­holen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch eine Ärztin oder einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

(2)  Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um einen zusätzlichen ärztli­chen Bericht für eine Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die erforderliche Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und nach den Tarifen, die im Wohnstaat anwendbar sind.

(3)  Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten vom ersuchenden Träger erstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Ver­bindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Art. 17 Verwaltungskosten

Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchfüh­rung beauftragten Stellen getragen.

Art. 18 Inkrafttreten

(1)  Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkom­men in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.

(2)  Diese Verwaltungsvereinbarung kann von den zuständigen Be­hörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ergänzt oder geändert werden.

Geschehen zu Pristina am 8. Juni 2018, in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Für das
Bundesamt für Sozialversicherungen:

Jean-Hubert Lebet

Für das Ministerium
für Arbeit und soziale Wohlfahrt:

Skender Reçica