Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a)
- «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und «Kosovo» die Republik Kosovo;
- b)
- «Rechtsvorschriften»: die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit;
- c)
- «Gebiet»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- –
- in Bezug auf Kosovo das Gebiet der Republik Kosovo;
- d)
- «Staatsangehörige»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
- –
- in Bezug auf Kosovo Personen mit kosovarischer Staatsangehörigkeit;
- e)
- «Familienangehörige», «Hinterlassene» und «Anspruchsberechtigte»: Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
- f)
- «Versicherungszeiten»: jede Beitrags- oder Versicherungszeit, die aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, als solche anerkannt ist, sowie alle Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichgestellt sind;
- g)
- «Wohnsitz»: der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- h)
- «Wohnort»: der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- i)
- «Aufenthaltsort»: der Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
- j)
- «zuständige Behörde»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
- –
- in Bezug auf Kosovo das Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt;
- k)
- «zuständiger Träger»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ,
- –
- in Bezug auf Kosovo das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ;
- l)
- «Verbindungsstelle»: der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats bezeichnete Träger, welcher die Koordination, den Informationsaustausch und die Verwaltungshilfe zwecks Anwendung dieses Abkommens bei den Organen beider Vertragsstaaten und auf die in Artikel 3 bezeichneten Personen sicherstellt;
- m)
- «Flüchtlinge»: Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- n)
- «Staatenlose»: staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.