0.831.109.475.1

 AS 2019 2599; BBl 2019 103

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 8. Juni 2018

Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Juni 20191

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2019

(Stand am 1. September 2019)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Kosovo,
nachstehend «die Vertragsstaaten» genannt,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1)  In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

a)
«Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und «Kosovo» die Republik Kosovo;
b)
«Rechtsvorschriften»: die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit;
c)
«Gebiet»:
in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Bezug auf Kosovo das Gebiet der Republik Kosovo;
d)
«Staatsangehörige»:
in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsange­hörigkeit,
in Bezug auf Kosovo Personen mit kosovarischer Staatsangehörigkeit;
e)
«Familienangehörige», «Hinterlassene» und «Anspruchs­berechtigte»: Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
f)
«Versicherungszeiten»: jede Beitrags- oder Versiche­rungszeit, die aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, als solche anerkannt ist, sowie alle Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften einer Ver­sicherungszeit gleichgestellt sind;
g)
«Wohnsitz»: der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
h)
«Wohnort»: der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
i)
«Aufenthaltsort»: der Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
j)
«zuständige Behörde»:
in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
in Bezug auf Kosovo das Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt;
k)
«zuständiger Träger»:
in Bezug auf die Schweiz das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ,
in Bezug auf Kosovo das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ;
l)
«Verbindungsstelle»: der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats bezeichnete Träger, welcher die Koordination, den Informationsaustausch und die Verwal­tungshilfe zwecks Anwendung dieses Abkommens bei den Organen beider Vertragsstaaten und auf die in Artikel 3 bezeichneten Personen sicherstellt;
m)
«Flüchtlinge»: Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
n)
«Staatenlose»: staatenlose Personen im Sinne des Über­einkommens vom 28. September 19544 über die Rechts­stellung der Staatenlosen.

(2)  Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Be­deutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1)  Dieses Abkommen ist anwendbar auf folgende Rechtsvorschriften:

A)
in der Schweiz:
a)
auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
b)
auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung;
B)
in Kosovo:
a)
auf das Gesetz Nr. 04/L-131 für das staatlich finanzierte Pensionssystem,
b)
auf das Gesetz Nr. 04/L-101 zum kosovarischen Rentensparfonds (FKPK).

(2)  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gehören zu den Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen noch zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat vereinbarte überstaat­liche Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit noch die zu deren Anwendung erlassenen Gesetzesbestimmungen.

(3)  Dieses Abkommen ist auf alle Rechtsvorschriften anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften ändern, ergänzen, konsolidieren oder ersetzen, es sei denn, die zustän­dige Behörde des Vertragsstaats, der seine Rechtsvorschriften geändert hat, unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats innerhalb von 6 Monaten nach der amtlichen Ver­öffentlichung der neuen Rechtsvorschriften schriftlich darüber, dass das Abkommen nicht darauf anwendbar ist.

(4)  Dieses Abkommen bezieht sich nur dann auf Rechtsvor­schriften, die eine neue Kategorie von Sozialversicherungsleis­tungen einführen, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für:

a)
Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die den Rechts­vorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind oder waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinter­lassenen;
b)
Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienange­hörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
c)
alle Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, in Bezug auf die Artikel 6–9 und die Artikel 11–13.
Art. 4 Gleichbehandlung

(1)  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienan­gehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats den Staats­angehörigen dieses Vertragsstaats beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechts­vorschriften über:

a)
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung;
b)
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer vom Bundesrat bezeichneten Organisation tätig sind;
c)
den freiwilligen Beitritt zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20077, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.
Art. 5 Zahlung der Leistungen ins Ausland

(1)  Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschrif­ten beanspruchen können, erhalten diese Leistungen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbe­halten.

(2)  Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz gewährt.

(3)  Die Behindertenrente der Republik Kosovo als regelmässige monatliche Zahlung gemäss der kosovarischen Gesetzgebung über die staatlich finanzierte Rentenversicherung wird nur Per­sonen mit ständigem Wohnsitz in Kosovo gewährt.

(4)  Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvor­schriften des einen Vertragsstaats werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats so­wie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter densel­ben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienan­gehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Titel II: Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 6 Allgemeiner Grundsatz

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Person, die im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, für jede Tätigkeit den Rechtsvor­schriften des Vertragsstaats unterstellt, in dessen Gebiet sie die Erwerbstätigkeit ausübt.

Art. 7 Entsendung

(1)  Wird eine Person, die gewöhnlich auf dem Gebiet eines der Vertragsstaaten beschäftigt ist, von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaats vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, so bleibt sie aus­schliesslich den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt, als wäre sie dort be­schäftigt, vorausgesetzt die voraussichtliche Dauer der Beschäfti­gung beträgt längstens fünf Jahre.

(2)  Für den Nachweis der Entsendung wird eine Bescheinigung gemäss Verwaltungsvereinbarung ausgestellt.

Art. 8 Personal von international tätigen Luftverkehrsunternehmen

Personen, die im Gebiet beider Vertragsstaaten als Mitglied der Besatzung von Luftverkehrsunternehmen beschäftigt werden, unterstehen nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ausser sie sind bei einer Filiale, Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung dieses Unternehmens auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt.

Art. 9 Angestellte von Seefahrtsunternehmen

Für die Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge eines Ver­tragsstaats führt, gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffes ausgeübt wird, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, einer auf dem Gebiet dieses Vertragsstaats ausgeübten Tätigkeit gleichgestellt. Werden diese Personen jedoch von einem Arbeitgeber mit Sitz auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so sind sie nur den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats unterstellt.

Art. 10 Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

(1)  Das vorliegende Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19618 über die diplomatischen Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19639 über konsularische Beziehungen.

(2)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats ent­sandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaats.

(3)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats im Dienste einer diplomatischen oder kon­sularischen Vertretung des ersten Vertragsstaats beschäftigt sind, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaats ver­sichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Tätig­keit oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats wählen.

(4)  Absatz 3 gilt auch für Staatsangehörige eines Vertragsstaats, die im persönlichen und privaten Dienst von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigt sind.

(5)  Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechts­vorschriften dieses Vertragsstaats den Arbeitgebern im Allge­meinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

(6)  Die Absätze 2–5 gelten nicht für Honorarmitglieder konsula­rischer Vertretungen und ihre Angestellten.

(7)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats im Dienste einer diplomatischen oder kon­sularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt sind und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, wer­den nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats versichert, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben. Diese Regelung gilt analog für Ehegattinnen und Ehegatten und für die Kinder, die bei der versicherten Person leben.

Art. 11 Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte sowie ihnen gleichgestellte Personen eines Vertragsstaats, die in das Gebiet des anderen Vertrags­staats entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltung ange­hört.

Art. 12 Ausnahmen

Die zuständigen Behörden können für Einzelpersonen oder be­stimmte Personengruppen Ausnahmen von den Artikeln 6–11 vereinbaren.

Art. 13 Familienangehörige

(1)  Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–12 während der Aus­übung einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet des einen Vertrags­staats weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags­staats unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten oder ihre Ehegattin und ihre Kinder, welche sich mit ihr im Gebiet des ersten Vertragsstaats aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2)  Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder, welche sich mit der erwerbstätigen Person im Gebiet von Kosovo aufhalten, die schweizerischen Rechtsvor­schriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­versicherung versichert.

Titel III: Bestimmungen zu den Leistungen

A. Bestimmungen zu den schweizerischen Leistungen

Art. 14 Eingliederungsmassnahmen

(1)  Staatsangehörige von Kosovo, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung unterliegen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.

(2)  Nichterwerbstätige Staatsangehörige von Kosovo, die bei Ein­tritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Bei­tragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort ver­sichert sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindestens ein Jahr lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder haben ausserdem Anspruch auf solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3)  In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Kosovo, die die Schweiz für nicht länger als drei Monate verlassen, unter­brechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

(4)  Kinder, die in Kosovo invalid geboren sind und deren Mutter sich während der Schwangerschaft insgesamt während höchstens zwei Monaten in Kosovo aufgehalten und ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Kosovo ent­standenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistun­gen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Der erste und der zweite Satz gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweize­rische Invalidenversicherung übernimmt in einem solchen Fall die im Ausland entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden mussten.

Art. 15 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

(1)  Erfüllt eine Person die nach den schweizerischen Rechtsvor­schriften vorgese­henen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invali­denversicherung nicht allein auf­grund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückge­legten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Ver­siche­rungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistun­gen die nach kosovarischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten, während denen Rentenbeiträge entrichtet wurden, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.

(2)  Erfüllt eine in Artikel 3 Buchstabe a genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungs­anspruch nicht, so berücksichtigt der schweizerische Träger auch die Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorsieht.

(3)  Erreichen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4)  Für die Festlegung der Leistungen werden ausschliesslich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt ge­mäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 16 Einmalige Abfindung

(1)  Staatsangehörige von Kosovo und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staats­angehörige und deren Hinterlassene An­spruch auf die ordentli­chen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schwei­zeri­schen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Absätze 2–5 bleiben vorbehalten.

(2)  Haben Staatsangehörige von Kosovo oder deren Hinterlas­sene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordent­liche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der ent­sprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen Staatsangehörige von Kosovo oder deren Hin­terlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

(3)  Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die Staatsangehörigen von Kosovo oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

(4)  Waren im Falle eines Ehepaares beide Ehegatten in der schweizerischen Versicherung versichert, so wird die Abfindung nur dann einem Ehegatten ausbezahlt, wenn der andere Ehegatte ebenfalls rentenberechtigt ist.

(5)  Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.

(6)  Die Absätze 2–5 gelten sinngemäss für die ordentlichen Ren­ten der schweizerischen Invalidenversicherung, sofern die renten­berechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraus­setzungen mehr vorgesehen ist.

Art. 17 Ausserordentliche Renten

(1)  Staatsangehörige von Kosovo haben unter den gleichen Vor­aussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Hinterlassenenrente, eine ausserordent­liche Invalidenrente oder eine ausserordentliche Altersrente, die eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, wenn die betroffene Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindes­tens fünf vollen Jahre in der Schweiz gewohnt hat.

(2)  Die Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die betroffene Person die Schweiz im Ka­lenderjahr für nicht länger als drei Monate verlässt. In Ausnahme­fällen kann die Frist verlängert werden. Dagegen werden Zeiten, während denen in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Kosovo von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet.

(3)  Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinter­lassenen­ver­si­cherung entrichteten Beiträge sowie einmalige Abfin­dungen nach Artikel 16 Ab­sätze 2–6 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.

B. Bestimmungen zu den kosovarischen Leistungen

Art. 18 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Berechnung der Leistungen für das beitragsfinanzierte Rentensystem vor 1999

(1)  Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für den Leistungsan­spruch nicht alleine aufgrund der nach den kosovarischen Rechts­vorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so werden zwecks Erfüllung der für den Erwerb des Leistungsanspruchs er­forderlichen Mindestversicherungszeit auch die nach den schwei­zerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit den kosovarischen Versi­cherungszeiten überschneiden.

(2)  Der zuständige Träger berechnet die Leistungen folgender­massen:

a)
Der Betrag der Leistungen, auf welche die betroffene Person Anspruch hätte, wird berechnet, als wären die zusammengerechneten Zeiten alleine nach den für Kosovo geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden (theoretischer Betrag).
b)
Der Betrag der Leistung wird auf der Grundlage des theoretischen Betrages ermittelt, und zwar nach dem Verhältnis zwischen den nach den kosova­rischen Rechts­vorschriften zurückgelegten Zeiten und den nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (Pro-Rata-Berechnung).
Art. 19 Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von Drittstaaten

Hat eine Person nach den kosovarischen Rechtsvorschriften und unter Berücksich­tigung der in beiden Vertragsstaaten zurückge­legten Versicherungszeiten gemäss Artikel 18 keinen Anspruch auf Leistungen, so werden für die Feststellung des Leistungsan­spruchs auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von Drittstaaten berücksichtigt, mit denen Kosovo ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, das die Zusammen­rechnung der Versicherungszeiten vorsieht.

Titel IV: Verschiedene Bestimmungen

Art. 20 Verwaltungsmassnahmen

(1)  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten:

a)
schliessen eine Verwaltungsvereinbarung10 ab, treffen alle für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen und bezeichnen die Verbindungsstellen;
b)
unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
c)
unterrichten sich gegenseitig so bald wie möglich über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die sich auf die An­wendung dieses Abkommens auswirken könnten.

(2)  Die zuständigen Träger können in gegenseitigem Einverneh­men Verfahren für den elektronischen Austausch von Daten ein­führen, einschliesslich Daten zum Ableben von Leistungsbe­rechtigten, um die Anwendung dieses Abkommens und die Ge­währung von Leistungen zu rationalisieren.

Art. 21 Verwaltungshilfe

Die zuständigen Behörden, die zuständigen Träger und die Ver­bindungsstellen leisten einander im Rahmen ihrer Kompetenzen Hilfe bei der Durchführung dieses Abkommens. Diese Hilfe ist kostenlos, sofern die Behörden und zuständigen Träger der Ver­tragsstaaten nichts anderes vereinbart haben.

Art. 22 Bestimmungen zu den Invaliditätsleistungen

(1)  Zur Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder der Invalidität im Hinblick auf die Gewährung einer Invaliden­rente nimmt der zuständige Träger jedes Vertragsstaats eine Evaluation gemäss eigenen Rechtsvorschriften vor.

(2)  Ärztliche Berichte und Unterlagen, die sich im Besitz des Trägers des Vertragsstaats befinden, in dessen Gebiet sich die betreffende Person aufhält oder wohnt, werden dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats kostenlos zur Verfügung gestellt. Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durch­führung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaats vorge­nommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers des betreffenden Vertrags­staats zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohn­ortes veranlasst. Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vor­genommen werden, gehen zulasten des Trägers des Aufent­halts- oder Wohnortes. Die Einzelheiten werden in der Verwal­tungsvereinbarung geregelt.

Der antragstellende Träger ist berechtigt, eine ärztliche Unter­suchung durch den Arzt oder die Ärztin seiner Wahl zu veran­lassen.

Art. 23 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug

(1)  Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten verpflichten sich, Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und Leistun­gen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu ver­hindern und zu bekämpfen, insbesondere betreffend den tatsäch­lichen Wohnsitz, den Zivilstand, die Anzahl der Nachkommen, die Überprüfung von Vaterschaftsanerkennungen, die Art und Dauer der Ausbildung sowie die zielorientierte Verfolgung der Ausbil­dung, die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Personen, die Fest­stellung der finanziellen Mittel, die Beitragsberechnung und die Kumulierung von Leistungen.

(2)  Die zuständigen Behörden und Träger des einen Vertrags­staats treffen auf Antrag der zuständigen Stelle des anderen Ver­tragsstaats und gegebenenfalls auf deren Kosten alle Massnah­men zur Kontrolle, Überprüfung, Abklärung und zum Austausch von Informationen in Übereinstimmung mit den für sie anwend­baren innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

(3)  Ist die angefragte Stelle nicht in der Lage, die Massnahmen gemäss Absatz 2 durchzuführen, so kann die ersuchende Stelle ein Unternehmen mit deren Durchführung beauftragen, das durch den Vertragsstaat, in dem die Massnahme durchgeführt werden soll, anerkannt ist. Dabei sind die innerstaatlichen Rechtsvorschrif­ten beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen.

(4)  Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaats stellt der Verbin­dungsstelle des anderen Vertragsstaats regelmässig die erforder­lichen persönlichen Daten der Personen zur Verfügung, die nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und im Gebiet des anderen Vertragsstaats ihren Wohnsitz haben, zum Zwecke des Abgleichs mit den Sterbedaten des Wohnsitzstaats.

(5)  Beantragt eine Person nach Artikel 3 in Kosovo eine einkom­mensabhängige Grundrente, so teilt die zuständige schweizeri­sche Stelle dem für die Leistungserbringung zuständigen Träger in Kosovo auf Antrag die erforderlichen Angaben zu allfälligen schweizerischen Rentenleistungen mit.

(6)  In Abweichung von Artikel 2 teilt die zuständige kosovarische Stelle der zuständigen schweizerischen Stelle auf Antrag die erfor­derlichen Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnsitz mit, wenn eine Person nach Artikel 3 in der Schweiz Ergänzungsleis­tungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200611 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beantragt.

Art. 24 Schutz von Personendaten

Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten für die Bearbeitung und Sicherung dieser Daten, unter Berücksichtigung des im Vertragsstaat geltenden innerstaat­lichen und internationalen Datenschutzrechts, die fol­genden Be­stimmungen:

a)
Die Daten dürfen nur für die Durchführung dieses Ab­kommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich be­zieht, an zuständige Träger des empfangenden Vertrags­staats übermittelt werden. Diese Träger dürfen sie nur zum angegebenen Zweck bearbeiten und nutzen. Die Be­arbeitung für andere Zwecke ist im Rahmen der Gesetz­gebung des empfangenden Vertragsstaats zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit einschliesslich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient.
b)
Die übermittelnde Stelle muss sicherstellen, dass die übermittelten Daten richtig sind und ihr Inhalt dem verfolg­ten Zweck entspricht. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt wor­den sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüg­lich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder die Vernichtung vorzunehmen.
c)
Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck erfordert, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Daten dürfen nicht ver­nichtet werden, falls durch ihre Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden könnten.
d)
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver­pflichtet, Personen­daten, die übermittelt werden, wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 25 Steuern, Gebühren und Beglaubigungen

(1)  Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats die Be­freiung oder Ermässigung von Steuern, Stempelabgaben oder Gebühren für Gesuche oder Schriftstücke vor, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, so gilt die Befreiung oder Ermässigung auch für Gesuche und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats einge­reicht oder ausgestellt werden.

(2)  Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorzulegen sind, sind von der diplomatischen oder konsula­rischen Beglaubigung oder ver­gleichbaren Formalitäten befreit, wenn die zuständigen Träger oder Verbindungsstellen diese unmittelbar direkt untereinander austauschen.

Art. 26 Schriftverkehr und Sprachen

(1)  Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten können jedes Mal, wenn die Anwendung dieses Abkommen es erfordert, direkt miteinander oder mit jeder Person unabhängig von ihrem Wohnort verkehren.

(2)  Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger eines Vertragsstaats dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Be­rücksichtigung von Dokumenten nicht verweigern, nur weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind.

Art. 27 Gesuche, Rechtsmittel und Fristen

(1)  Eine beim zuständigen Träger des ersten Vertragsstaats ein­gereichte Beschwerde gegen den Entscheid des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaats ist rechtsgültig. Bei der Be­handlung der Beschwerde kommen Verfahren und Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaats zur Anwendung, dessen Entscheid angefochten wird.

(2)  Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats innert einer bestimmten Frist beim zuständigen Träger dieses Vertragsstaats einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der glei­chen Frist beim zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats eingereicht werden.

(3)  Der zuständige Träger, welcher Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel erhält, übermittelt diese unverzüglich an den zustän­digen Träger des anderen Vertragsstaats, unter Angabe des Ein­gangsdatums des Schriftstücks.

Art. 28 Zustellung von Entscheiden

Die Entscheide des zuständigen Trägers des einen Vertragsstaats werden Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten, direkt zugestellt. Eine Kopie des Entscheids wird der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats übermittelt.

Art. 29 Währung

(1)  Die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvor­schriften eines Vertragsstaats geschuldeten Geldleistungen können in der Währung des Vertragsstaats, dessen zuständiger Träger zahlungspflichtig ist, oder in einer anderen von diesem Vertragsstaat bestimmten Währung gezahlt werden.

(2)  Die rechtlichen Bestimmungen eines Vertragsstaats zur Devi­senkontrolle können die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats geschuldeten Zahlun­gen nicht verhindern.

(3)  Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen gegenseitig geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Art. 30 Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen

Hat ein Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer gleich­artigen Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver­tragsstaats zugunsten dieses Trägers einbehalten werden.

Art. 31 Einforderung von nichtbezahlten Beiträgen und zu Unrecht erbrachten Leistungen

(1)  Der Einzug von nichtbezahlten Beiträgen sowie die Rückforde­rung von zu Unrecht erbrachten Leistungen können von einem Träger des einen Vertragsstaats auch im anderen Staat geltend gemacht werden gemäss dem Verfahren und den anwendbaren Rechtsvorschriften sowie mit den gleichen Sicherungen und Vor­rechten, die für den Träger des anderen Staats für den Einzug von nichtbezahlten Beiträgen und die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen gelten.

(2)  Die vollstreckbaren Entscheide von Gerichten und Verwal­tungsbehörden betreffend den Einzug von Beiträgen, Zinsen und anderen Kosten sowie betreffend die Rückforderung von zu Un­recht erbrachten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden vom anderen Vertragsstaat unmittel­bar anerkannt und auf Antrag des zuständigen Trägers des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat im Rahmen der dort an­wendbaren Rechtsvorschriften und vorgesehenen gesetzlichen und anderen Verfahren für ähnliche Verfügungen vollstreckt. Diese Entscheide gelten als vollstreckbar, soweit die in diesem Vertragsstaat anwendbaren Rechtsvorschriften und Verfahren dies verlangen.

(3)  Im Fall einer Zwangsvollstreckung, eines Konkurses oder eines Vergleichs geniessen die Forderungen des Trägers des einen Ver­tragsstaats im anderen Vertragsstaat dieselben Privilegien wie gleichartige Forderungen nach den anwendbaren Rechtsvorschrif­ten dieses Vertragsstaats.

(4)  Die Anwendung dieser Bestimmung und die Kostenerstattung werden in der Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Art. 32 Schadenersatz

(1)  Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaats eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadener­satz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Trä­ger des ersten Vertragsstaats nach den für ihn geltenden Rechts­vorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Über­gang an.

(2)  Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Ab­satz 1 wegen Leistungen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 33 Beilegung von Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung oder der Aus­legung dieses Abkommens ergeben, werden von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten geregelt.

Art. 34 Freiwillige Versicherung der Schweiz

Schweizer Staatsangehörige, die im Gebiet Kosovos wohnen, können der freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften vor­behaltlos beitreten; insbesondere bestehen keine Einschränkun­gen in Bezug auf die Beitragszahlungen in diese Versicherung und den Bezug der daraus erworbenen Renten.

Titel V: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35 Übergangsbestimmungen

(1)  Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.

(2)  Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.

(3)  Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden die nach den Rechtsvorschriften der Vertrags­staaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie Versicherungs­ereignisse berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückge­legt worden oder eingetreten sind.

(4)  Die Anwendung dieses Abkommens darf keine Kürzung von vor seinem Inkrafttreten gewährten Leistungen zur Folge haben.

(5)  Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkraft­treten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen.

(6)  Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Ab­kommens.

(7)  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfin­dung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

Art. 36 Dauer, Änderung und Kündigung des Abkommens

(1)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2)  Dieses Abkommen kann auf schriftlichen Antrag eines Ver­tragsstaats im gegenseitigen Einverständnis beider Vertrags­staaten geändert und ergänzt werden.

(3)  Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.

(4)  Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsan­sprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung ge­regelt.

Art. 37 Inkrafttreten des Abkommens

(1)  Dieses Abkommen muss von beiden Vertragsstaaten gemäss eigener Gesetzgebung ratifiziert werden.

(2)  Die Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der durch Verfassung und Gesetzgebung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren.

(3)  Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Empfang der letzten Notifikation folgt, in Kraft.

Geschehen zu Pristina am 8. Juni 2018, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in albanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Jean-Hubert Lebet

Für die
Republik Kosovo:

Skender Reçica

Schlussprotokoll


Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Kosovo und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit – im Folgenden Abkommen genannt – erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, dass Einverständnis über Folgendes besteht:

«Artikel 5 Absatz 1 betreffend den Export der kosovarischen Grundrente und Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens sind erst dann anwend­bar, wenn die Änderung des Gesetzes Nr. 04/L-131 für das staatlich finanzierte Pensionssystem betreffend die Einführung eines «Renten­tests» in Kraft getreten ist und die kosovarischen Behörden den schweizerischen Behörden eine Mitteilung über die entsprechende Gesetzesänderung erstattet haben.»

Dieses Schlussprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Es bedarf der Ratifikation und gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

So geschehen am 8. Juni 2018 in Pristina, in zweifacher Ausfertigung in albanischer und in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Jean-Hubert Lebet

Für die
Republik Kosovo:

Skender Reçica