3.1 Beitrag
Für ihre wissenschaftliche Mitgliedschaft leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft einen jährlichen Beitrag, exklusiv Steuern, basierend auf einem variablen Beitrag, der vom vertraglich vereinbarten Prozentanteil an der Strahlzeit abhängig ist und sich auf 1 Prozent des durchschnittlichen Jahresbudgets des ILL für 1 Prozent Strahlzeit am ILL für den Zeitraum 2019–2023 beläuft, d.h. 1 029 840 Euro (eine Million neunundzwanzigtausendachthundertvierzig Euro), wie im Herbst 2017 in den langfristigen Finanzschätzungen für die Jahre 2019–2023 festgelegt und vom Steuerungsausschuss des ILL an seiner 105. Sitzung unter Punkt 8.5 in den Multiannual Financial Estimates vermerkt.
Für die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewählten durchschnittlichen 2,4 Prozent über fünf Jahre der am ILL nutzbaren Strahlzeit und ohne Berücksichtigung einer allfälligen Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 gemäss Artikel 2.4 beläuft sich der durchschnittliche Jahresbeitrag über fünf Jahre auf 2 442 300 Euro (zwei Millionen vierhundertzweiundvierzigtausenddreihundert Euro). Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird gemäss Artikel 3.3.11 dieses Abkommens in den Einnahmen des ILL-Budgets verbucht.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird folgende finanzielle Beiträge leisten (in Euro) und hat Anspruch auf folgende Strahlzeitanteile:
| 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft | 2 724 400 € | 2 529 500 € | 2 400 100 € | 2 306 000 € | 2 251 500 € |
Vereinbarter Strahlzeitanteil pro Jahr | 2,65 % | 2,46 % | 2,33 % | 2,24 % | 2,19 % |
Die Jahresbeiträge für die Jahre 2019–2023 sind an die Inflation angepasst.
3.2 Zahlung
Die finanziellen Beiträge sind jährlich einmalig einzufordern und zu bezahlen. Die Zahlungen müssen am 1. Juli auf das Konto des ILL eingegangen sein. Die Zahlungseinladung erfolgt spätestens 60 Tage vor diesem Datum.
3.3 Verfahren
3.3.1 Im Interesse der Teilhaber und der Wissenschaftlichen Mitglieder investiert das ILL die nicht unmittelbar benötigten Mittel mit Umsicht, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können.
3.3.2 Jeweils zum Quartalsende werden die für das betreffende Quartal erhaltenen Zinsen unter den Teilhabern und Wissenschaftlichen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren rechtzeitig überwiesenen Bareinlagen aufgeteilt.
3.3.3 Der Anteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Zinsgewinn wird jährlich entsprechend ihrem Zahlungssystem ausgeschüttet.
3.3.4 Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag 45 Tage oder mehr vor dem in Artikel 3.2 vorgesehenen Termin bezahlt, erhält sie für den betreffenden Zeitraum Zinsen.
3.3.5 Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, erhält sie für das betreffende Jahr keine Zinsen.
3.3.6 Das ILL behält sich vor, auf dem Anteil des Beitrags, der nicht innerhalb von 45 Tagen nach dem in Artikel 3.2 vorgesehenen Termin überwiesen worden ist, Schuldzinsen zu dem in Frankreich für Darlehen geltenden gesetzlichen Zinssatz zu erheben.
3.3.7 Der säumige Partner bezahlt alle geschuldeten Zinsen zum gleichen Zeitpunkt wie den noch ausstehenden Mitgliedschaftsbeitrag. Wenn der säumige Partner die auf dem Anteil des noch nicht überwiesenen Beitrags anfallenden Schuldzinsen nicht bezahlt, behält das ILL die Zinsanteile, die dem Partner aus vorangegangen Jahren zustehen, ein.
3.3.8 Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren ausstehenden Beitrag nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem in Artikel 3.3 vorgesehenen Termin überwiesen hat, behält sich das ILL vor, weitere Schritte zu unternehmen, wie beispielsweise eine Einstellung der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten von allen Benutzerinnen und Benutzern aus der Schweiz.
3.3.9 Befindet sich die Schweizerische Eidgenossenschaft während mehr als 90 Tagen in Zahlungsverzug, wird sie vom ILL darauf hingewiesen, dass ein Bankdarlehen oder ein Überziehungskredit aufgenommen wird, um den noch ausstehenden Anteil ihres Beitrags zu decken. Wird der noch ausstehende Mitgliedschaftsbeitrag nicht innerhalb der darauffolgenden sechs Wochen vollständig überwiesen, kann das ILL das Darlehen oder den Kredit aufnehmen. In diesem Fall gehen die Zinsen und andere Kosten im Zusammenhang mit dem Darlehen oder dem Kredit zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
3.3.10 Sämtliche durch die Schweizerische Eidgenossenschaft überwiesenen Beiträge werden in erster Linie dazu verwendet, ausstehende Beitragsdefizite aus vorangehenden Zahlungseinladungen zu begleichen oder zu vermindern.
3.3.11 Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Budget des ILL eingestellt und unterliegt den allgemeinen Regeln für dieses Budget. Für die Verwendung dieser Mittel wird kein besonderes oder separates Konto eingerichtet.
3.3.12 Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens erhält die Schweizerische Eidgenossenschaft die dem Steuerungsausschuss des ILL zugestellten elektronischen Unterlagen, einschliesslich des Jahresabschlusses und der Berichte der Rechnungsprüfungskommission des ILL und der gesetzlichen Revisionsstelle.