412.101.220.72

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Spenglerin/Spengler
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 1. Juli 2019 (Stand am 1. November 2023)

45405

Spenglerin EFZ / Spengler EFZ

Ferblantière CFC /
Ferblantier CFC

Lattoniera AFC / Lattoniere AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Spenglerinnen und Spengler auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie sind Fachleute für Blech-, Abdichtungs- und Montagearbeiten an Dächern und Fassaden; sie sorgen dafür, dass ein Gebäude optimal vor Witterungseinflüssen geschützt ist; dabei vereinen sie Ansprüche an die Funktionalität wie auch an die Ästhetik.
b.
Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Planung der Arbeiten, die Herstellung und Montage von Bauteilen wie Blechprofile, Deckungen und Fassadenbekleidungen, das Einbauen von Schichten sowie die Durchführung von Abschlussarbeiten; sie verantworten die fach- und termingerechte Ausführung eines Auftrags.
c.
Sie arbeiten – alleine oder in Teams – sowohl in der betriebseigenen Werkstatt wie auch auf der Baustelle; zu ihren Ansprechpersonen gehören Vorgesetzte, Bau- oder Projektleitende, Fachpersonen anderer Gewerke sowie Kundinnen und Kunden.
d.
Sie verfügen insbesondere über handwerkliches Geschick, ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen, Kreativität und über eine exakte Arbeitsweise, um ihren Auftrag fachgerecht und selbstständig ausführen zu können; ausserdem sind sie körperlich und geistig belastbar und verfügen über Kraft und Ausdauer; sie fügen sich konstruktiv in ein Team ein und setzen die betrieblichen Vorgaben sowie die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Haustechnikpraktikerin oder Haustechnikpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Planen der Arbeiten:
1.
Arbeitsplatz einrichten und sichern,
2.
Bekleidungsmuster für Fassaden entwickeln,
3.
Bauteile aufnehmen,
4.
Unterkonstruktionen kontrollieren,
5.
Arbeitsgeräte und Hilfsmittel organisieren und Arbeitseinsatz absprechen,
6.
Werkzeuge und Maschinen unterhalten,
7.
Abfälle trennen und entsorgen;
b.
Herstellen von Bauteilen:
1.
Unterkonstruktionen herstellen,
2.
Blechprofile herstellen,
3.
Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen herstellen,
4.
Blechprofile zu Bauteilen zusammenbauen,
5.
Bauteile und Material an den Montageort transportieren;
c.
Einbauen von Schichten am Flachdach und an der Fassade:
1.
Material rückbauen,
2.
Sperrschichten einbauen,
3.
Abdichtungssysteme einbauen,
4.
Dämmsysteme einbauen,
5.
Nutz- und Schutzschichten einbauen;
d.
Montieren von Bauteilen am Flachdach, am geneigten Dach und an der Fassade:
1.
Unterkonstruktionen montieren,
2.
Blechprofile montieren,
3.
Fassadenbekleidungen montieren,
4.
Fertigbauteile montieren,
5.
Deckungssysteme montieren,
6.
Blitzschutzsysteme montieren,
7.
Solaranlagen montieren;
e.
Durchführen von Abschlussarbeiten:
1.
der Kundin oder dem Kunden das Werk übergeben,
2.
Ausmass aufnehmen,
3.
Rapporte erstellen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse
Planen der Arbeiten
Durchführen von Abschlussarbeiten

105

  70

  50

  85

310

Herstellen von Bauteilen
Einbauen von Schichten am Flachdach und an der Fassade
Montieren von Bauteilen am Flachdach, am geneigten Dach und an der Fassade

  95

130

150

115

490

Total Berufskenntnisse

200

200

200

200

800

b.
Allgemeinbildung
120
120
120
120

480

c.
Sport
  40
  40
  40
  40

160

Total Lektionen

360

360

360

360

1440

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 51 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 10 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz

Dauer

1

1

Arbeitsplatz einrichten und sichern

Bauteile aufnehmen

Werkzeuge und Maschinen unterhalten

Abfälle trennen und entsorgen

Blechprofile herstellen

Blechprofile zu Bauteilen zusammenbauen

  8 Tage

1

2

Arbeitsplatz einrichten und sichern

  1 Tag

1

3

Blechprofile herstellen

Blechprofile zu Bauteilen zusammenbauen

Blechprofile montieren

  8 Tage

2

4

Unterkonstruktionen kontrollieren

Blechprofile herstellen

Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen herstellen

Deckungssysteme montieren

  4 Tage

2

5

Unterkonstruktionen kontrollieren

Abfälle trennen und entsorgen

Material rückbauen

Sperrschichten einbauen

Abdichtungssysteme einbauen

Dämmsysteme einbauen

Fertigbauteile montieren

Nutz- und Schutzschichten einbauen

  8 Tage

3

6

Bekleidungsmuster für Fassaden entwickeln

Unterkonstruktionen kontrollieren

Unterkonstruktionen herstellen

Blechprofile herstellen

Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen herstellen

Unterkonstruktionen montieren

Fassadenbekleidungen montieren

  8 Tage

3

7

Blechprofile herstellen

Blechprofile zu Bauteilen zusammenbauen

Blechprofile montieren

  4 Tage

3

8

Blechprofile montieren

Solaranlagen montieren

der Kundin oder dem Kunden das Werk übergeben

  4 Tage

4

9

Bauteile und Material an den Montageort transportieren

  4 Tage

4

10

der Kundin / dem Kunden das Werk übergeben

Ausmass aufnehmen

Rapporte erstellen

  2 Tage

Total

51 Tage 5

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 573).

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan6 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6 Der Bildungsplan vom 1. Juli 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Spenglerpolierin oder Spenglerpolier mit eidgenössischem Fachausweis;
b.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
c.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Spenglerin und des Spenglers EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 24 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 60 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche (HKB)/Handlungskompetenzen (HK)

Gewichtung

1

Planen der Arbeiten (HK a.2–a.7)

20 %

2

Arbeitsplatz einrichten und sichern (HK a.1)

Herstellen von Bauteilen

Einbauen von Schichten am Flachdach und an der Fassade

Montieren von Bauteilen am Flachdach, am geneigten Dach und an der Fassade

55 %

3

Durchführen von Abschlussarbeiten

10 %

4

Fachgespräch

15 %

b.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %;
c.
Erfahrungsnote: 40 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 80 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Spenglerin EFZ» oder «Spengler EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe setzt sich zusammen aus:

a.
sieben bis elf Vertreterinnen oder Vertretern des «Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbands (suissetec)»;
b.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «suissetec».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Spenglerin oder Spengler EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Spenglerin oder Spengler EFZ bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.