Art. 1 Berufsbild
Forstwartinnen und Forstwarte auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie sind Fachleute für die Ausführung von praktischen Arbeiten in der Bewirtschaftung und Pflege des Waldes sowie anderer Ökosysteme; ein Hauptarbeitsgebiet ist die Holzernte; sie fällen Bäume und rüsten diese auf, sie arbeiten bei der Holzbringung mit und setzen dabei die geeigneten Arbeitsmittel ein; sie beurteilen auf dem eigenen Arbeitsplatz die Gefahren und Risiken und treffen die notwendigen fachlichen, organisatorischen, ökonomischen und sicherheitstechnischen Entscheide.
- b.
- Sie führen Massnahmen zur Pflege und Verjüngung des Waldes sicher und fachgerecht aus; sie kennen die Bedeutung von Lebensräumen und führen Pflegearbeiten an Waldrändern, auf Sonderstandorten im Wald und in Naturschutzgebieten fachgerecht aus.
- c.
- Sie setzen Massnahmen zum Schutz des Waldes um, indem sie Waldschäden erkennen, verhüten und bekämpfen.
- d.
- Sie erstellen und unterhalten einfache forstliche Bauwerke und Erholungseinrichtungen und führen den Unterhalt von Waldstrassen und -wegen aus.
- e.
- Sie setzen die erforderlichen Arbeitsmittel sowie Kleinmaschinen sorgfältig und zweckmässig ein und führen die notwendigen Unterhaltsarbeiten daran aus; beim Einsatz der Betriebs- und Hilfsstoffe beachten sie die geltenden Vorschriften und handhaben die Stoffe sicher, natur- und umweltschonend.
- f.
- Sie wenden die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit an; am eigenen Arbeitsplatz erkennen sie die Gefahren und ergreifen die notwendigen Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Arbeitskolleginnen und -kollegen, von Dritten, der Umwelt und von Sachwerten.
- g.
- Sie arbeiten bei betrieblichen Aufgaben mit, indem sie zum Beispiel Rapporte führen oder Waldbesucherinnen und -besucher sachgerecht über den Wald und über forstliche Massnahmen informieren.