Art. 1 Berufsbild
Seilbahnerinnen und Seilbahner auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie beraten Kundinnen und Kunden und führen mit ihnen Verkaufsgespräche in der lokalen Landessprache, einer zweiten Landessprache oder in Englisch; sie leisten erste Hilfe in Notfällen.
- b.
- Sie beobachten die aktuelle Wettersituation und leiten bei Bedarf die nötigen Massnahmen ein; sie führen regelmässige Kontrollen auf den Stationen und der Strecke durch und dokumentieren diese; sie nehmen die verschiedenen Bahnanlagen in Betrieb, überwachen den Bahnbetrieb, transportieren Kundinnen und Kunden sowie Tiere oder Waren und setzen die Bahnanlagen wieder ausser Betrieb.
- c.
- Sie leiten bei Anlagestillstand, bei Brand und bei Unfällen die erforderlichen Massnahmen ein; sie bergen Personen und Tiere.
- d.
- Sie reinigen die Infrastrukturanlagen, unterhalten im Team die Stationen, die Strecke und die Seilbahnfahrzeuge; sie halten anhand eines detaillierten Auftrages selbstständig Seilbahn- und Infrastrukturkomponenten instand und dokumentieren deren Zustand.