Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen,
in der Erwägung des Aktionsplans des dritten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.–17. Mai 2005), in dem die Weiterführung der Arbeit des Europarats, die im Bereich des Sports Massstäbe setzt, empfohlen wird,
in der Erwägung, dass es notwendig ist, einen gemeinsamen europäischen und weltweiten Rahmen für die Entwicklung des Sports weiterzuentwickeln, der auf den Grundgedanken der pluralistischen Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Sportethik beruht,
in dem Bewusstsein, dass jedes Land und jede Sportart auf der Welt potenziell von der Manipulation von Sportwettbewerben betroffen sein können, und unter Hervorhebung dessen, dass dieses Phänomen als weltweite Bedrohung für die Integrität des Sports darstellt und einer weltweiten Reaktion bedarf, die auch von Staaten unterstützt werden muss, die nicht Mitglied des Europarats sind,
ihrer Besorgnis darüber Ausdruck gebend, dass kriminelle Tätigkeiten und insbesondere die organisierte Kriminalität bei der Manipulation von Sportwettbewerben eine Rolle spielen und dass diese grenzüberschreitender Natur ist,
unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten3 (1950, SEV-Nr. 5) und deren Protokolle, das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen4 (1985, SEV-Nr. 120), das Übereinkommen gegen Doping5 (1989, SEV-Nr. 135), das Strafrechtsübereinkommen über Korruption6 (1999, SEV-Nr. 173) und das Übereinkommen des Europarats über Geldwäscherei, sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus7 (2005, SEV-Nr. 198),
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität8 (2000) und dessen Protokolle,
ferner unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption9 (2003),
unter Hinweis auf die Bedeutung wirkungsvoller und unverzüglicher Ermittlungen bei Straftaten, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen,
unter Hinweis auf die Schlüsselrolle, welche die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) dabei spielt, die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zusätzlich zur justiziellen Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter Hervorhebung dessen, dass die Sportorganisationen die Verantwortung für die Aufdeckung und Sanktionierung der Manipulation von Sportwettbewerben tragen, die von Personen in ihrem Verantwortungsbereich begangen wird,
in Anerkennung der beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bereits erzielten Ergebnisse,
in der Überzeugung, dass ein wirkungsvoller Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben eine verstärkte, schnelle, nachhaltige und ausreichend funktionsfähige nationale und internationale Zusammenarbeit erfordert,
gestützt auf die folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten: Rec(92)13rev über die revidierte Europäische Charta des Sports, CM/Rec(2010)9 über den revidierten Kodex für Sportethik, Rec(2005)8 über die Grundsätze von Good Governance im Sport sowie CM/Rec(2011)10 über die Förderung der Integrität des Sports zur Bekämpfung der Manipulation von Ergebnissen, insbesondere des Match-Fixings,
vor dem Hintergrund der Arbeiten und Schlussfolgerungen der folgenden Konferenzen:
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- der 11. Konferenz des Europarats der für den Sport zuständigen Minister (Athen, 11. und 12. Dezember 2008),
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- der 18. Informellen Konferenz des Europarats der für den Sport zuständigen Minister (Baku, 22. September 2010, Baku) über die Förderung der Integrität des Sports gegen die Manipulation von Ergebnissen (Match-Fixing),
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- der 12. Konferenz des Europarats der für den Sport zuständigen Minister (Belgrad, 15. März 2012) insbesondere in Bezug auf die Ausarbeitung einer neuen völkerrechtlichen Übereinkunft gegen die Manipulation von Sportergebnissen,
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- der 5. Internationale Konferenz der UNESCO der für Leibeserziehung und Sport verantwortlichen Minister und Hohen Beamten (MINEPS V),
in der Überzeugung, dass der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstaltern und Sportwettanbietern auf nationaler und internationaler Ebene auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Vertrauens wesentlich sind bei der Suche nach wirksamen gemeinsamen Antworten auf die Herausforderungen, die sich durch das Problem der Manipulation von Sportwettbewerben stellen,
in der Erkenntnis, dass Sport, der auf fairem und chancengleichem Wettbewerb beruht, seiner Natur nach unvorhersehbar ist und es erforderlich macht, unethischen Verfahrens- und Verhaltensweisen im Sport energisch und wirksam entgegenzuwirken,
ihre Überzeugung bekräftigend, dass die konsequente Anwendung der Grundsätze von Good Governance und der Sportethik wesentlich dazu beiträgt, die Korruption, die Manipulation von Sportwettbewerben und andere Arten von Fehlverhalten im Sport zu beseitigen,
in Anerkennung dessen, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports die Sportorganisationen für den Sport verantwortlich sind und beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben Selbstregulierungs- und Disziplinarverantwortlichkeiten tragen, dass jedoch die Behörden, soweit erforderlich, die Integrität des Sports schützen,
in Anerkennung dessen, dass die Entwicklung der Tätigkeiten im Bereich der Sportwetten, insbesondere diejenigen der illegalen Sportwetten, die Risiken einer derartigen Manipulation erhöht,
in der Erwägung, dass die Manipulation von Sportwettbewerben mit Sportwetten in Zusammenhang stehen kann oder nicht und dass sie mit Straftaten in Zusammenhang stehen kann oder nicht und dass sie in allen Fällen behandelt werden soll,
in Anbetracht des Ermessensspielraums, über den die Staaten im Rahmen des anwendbaren Rechts bei Entscheidungen über ihre Politik in Bezug auf Sportwetten verfügen,
sind wie folgt übereingekommen: