Art. 1 Pflichtlagerwaren
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
531.215.411
vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Juli 2019)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Mineralölpflichtlagerverordnung
vom 10. Mai 20171,
verordnet:
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben des Vereins Carbura (Carbura)2 zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.
2 Die Vorgaben sind auf der Website der Carbura unter folgender Adresse abrufbar: www.carbura.ch > Pflichtlagerhaltung > Lagerhaltung > Pflichtlagerqualitäten.
Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:
1 Die Carbura legt die Pflichtlagermenge pro Halter fest anhand:
2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.
3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.
1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach Artikel 3 Buchstaben a–d um höchstens 20 Prozent zulassen.
2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Carbura ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
1 Pro Warengruppe dürfen höchstens drei Viertel der Gesamtmenge in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.
2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Energie und der Carbura ändern.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
(Art. 1)
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
2710.1211 | Benzin zur Verwendung als Treibstoff |
2710.1911 | Flugpetrol zur Verwendung als Treibstoff |
2710.1912 | Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff |
2710.1992 | Heizöle zu Feuerungszwecken |
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