531.215.411

Verordnung des WBF
über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen

vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Juli 2019)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Mineralölpflichtlagerverordnung
vom 10. Mai 20171,

verordnet:

Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben des Vereins Carbura (Carbura)2 zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.

2 Die Vorgaben sind auf der Website der Carbura unter folgender Adresse abrufbar: www.carbura.ch > Pflichtlagerhaltung > Lagerhaltung > Pflichtlagerqualitäten.

Art. 3 Pflichtlagermenge

Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:

a.
Autobenzin: 4,5 Monate;
b.
Dieselöl: 4,5 Monate;
c.
Heizöl extra leicht: 4,5 Monate;
d.
Flugpetrol: 3 Monate.
Art. 4 Bemessungsgrundlagen

1 Die Carbura legt die Pflichtlagermenge pro Halter fest anhand:

a.
der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
b.
der von ihm zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.

2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.

3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.

Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach Artikel 3 Buchstaben a–d um höchstens 20 Prozent zulassen.

2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Carbura ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

1 Pro Warengruppe dürfen höchstens drei Viertel der Gesamtmenge in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.

2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Anhang

(Art. 1)

Waren nach Artikel 1

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

2710.1211

Benzin zur Verwendung als Treibstoff

2710.1911

Flugpetrol zur Verwendung als Treibstoff

2710.1912

Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff

2710.1992

Heizöle zu Feuerungszwecken