531.215.251

Verordnung des WBF
über die Pflichtlagerhaltung von Dünger

vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Juli 2019)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Düngerpflichtlagerverordnung
vom 10. Mai 20171,

verordnet:

Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Agricura (Agricura)2 zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.

2 Die Vorgaben sind auf der Website der Agricura unter folgender Adresse abrufbar: www.agricura.ch > Rechtsgrundlagen.

Art. 4 Bemessungsgrundlagen

1 Die Agricura legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:

a.
der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
b.
der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.

2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.

3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.

Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.

2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Agricura ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

1 Es dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.

2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Anhang

(Art. 1)

Waren nach Artikel 1

Stickstoffdüngemittel

Harnstoff 46 % N

Rein-N, in Form von:

Düngemittel mit mind. 12 % N
Düngemittel mit mind. 12 % N, exklusive alle Harnstoffe