935.518.3

Geschäftsreglement
des Koordinationsorgans Geldspielgesetz

vom 1. Juni 2019 (Stand am 1. Juli 2019)

Das Koordinationsorgan zum Geldspielgesetz,

gestützt auf Artikel 116 Absatz 3 des Geldspielgesetzes vom 29. September 20171 (BGS),

erlässt:

Art. 1 Gegenstand

Das vorliegende Geschäftsreglement regelt die Organisation des Koordinationsorgans Geldspielgesetz (Organ).

Art. 2 Präsidium

1 Bei der Besetzung des Präsidiums nach Artikel 113 Absatz 3 BGS bestimmen die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesbehörden und der Kantonsbehörden jeweils selbst, wer das Präsidium übernimmt.

2 Der Präsident oder die Präsidentin:

a.
leitet die Sitzungen des Koordinationsorgans;
b.
legt den Mitgliedern den jährlichen Tätigkeitsbericht zur Genehmigung vor;
c.
beaufsichtigt die Geschäftsführung des Sekretariats.

3 Ist der Präsident oder die Präsidentin an der Ausübung des Amtes verhindert, so übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident das Präsidium.

Art. 3 Sitzungen

1 An den Sitzungen des Organs dürfen ausschliesslich die Mitglieder, ihre Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 5 sowie der Sekretär oder die Sekretärin teilnehmen. Die Sachverständigen nach Artikel 8 dürfen an den Sitzungen angehört werden, aber nicht an den Beratungen teilnehmen.

2 Die Sitzungen finden in Bern statt, ausser die Mehrheit der Mitglieder entscheidet anders.

3 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Mitglieder ein und erarbeitet zusammen mit dem Sekretariat die Tagesordnung der Sitzungen.

Art. 4 Tagesordnung

1 Die Mitglieder erhalten die Tagesordnung sowie die Sitzungsunterlagen mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung auf elektronischem Weg.

2 Jedes Mitglied kann bis mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung eine Änderung der Tagesordnung beantragen. In dringenden Fällen und wenn alle Mitglieder des Organs damit einverstanden sind, kann das Organ auch über Geschäfte Beschluss fassen, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

Art. 5 Vertretung

1 Die Mitglieder des Organs können sich für eine Sitzung vertreten lassen. Die Vertreterin oder der Vertreter muss Mitglied derselben Behörde wie die vertretene Person sein; die Vertreterin oder der Vertreter der kantonalen Behörden (Art. 113 Abs. 1 Bst. d BGS) kann einer Behörde eines anderen Kantons angehören.

2 Die vertretenen Mitglieder informieren das Sekretariat sowie die Präsidentin oder den Präsidenten so rasch wie möglich, spätestens aber 24 Stunden vor der Sitzung über ihre Vertretung.

Art. 6 Beschlussverfahren

1 Das Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder oder ihre Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 5 anwesend sind.

2 Im Fall der Stimmengleichheit wird sie im Protokoll festgehalten.

Art. 7 Zirkularverfahren

1 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, es sei denn, ein Mitglied verlangt innert fünf Tagen nach Erhalt des entsprechenden Antrags die Beratung in einer Sitzung.

2 Für Zirkulationsbeschlüsse ist Einstimmigkeit aller Mitglieder notwendig.

Art. 8 Sachverständige

Zur Unterstützung der Entscheidfindung kann das Organ Sachverständige beiziehen, damit sie eine schriftliche Stellungnahme verfassen oder angehört werden.

Art. 9 Veröffentlichungen

1 Das Organ entscheidet, welche Dokumente veröffentlicht werden.

2 In der Regel werden die zu veröffentlichenden Dokumente sowie die Informationen zuhanden der Öffentlichkeit auf der Website des Bundesamtes für Justiz veröffentlicht.

Art. 10 Sekretariat

Das Sekretariat ist Anlaufstelle für das Organ. Es ist verantwortlich für die Protokollführung und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in der Kommunikation nach aussen.