Art. 1 Begriffsbestimmungen
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
0.831.109.682.11
AS 2019 215
Originaltext
Abgeschlossen am 11. Oktober 2010
In Kraft getreten am 1. Januar 2019
(Stand am 1. Januar 2019)
In Anwendung von Artikel 25 Ziffer 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit1, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherungen
und
für die Republik Serbien
das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie das Ministerium für Gesundheit
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
(1) Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 25 Ziffer 2 des Abkommens sind:
(2) Zuständige Träger sind:
(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Formulare fest.
(2) Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens können die Verbindungsstellen Massnahmen zum elektronischen Austausch von Daten vereinbaren.
(1) In den Fällen nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Abkommens bescheinigen die in Artikel 2 genannten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiterhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:
(1) Zur Ausübung des in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären
(2) Wählen die in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so wird ihnen vom zuständigen Träger beziehungsweise den zuständigen Trägern dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind. Diese Bescheinigung ist den zuständigen Stellen des Vertragsstaates vorzulegen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(3) In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen beim zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates an, und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit beziehungsweise bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben, aber nicht versichert sind.
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Krankenversicherung von Serbien sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
(2) Die Bescheinigung gemäss Absatz 1 wird durch den für die Krankenversicherung zuständigen Träger von Serbien ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung der Gemeinsamen Einrichtung KVG an die zuständigen Krankenversicherungsträger von Serbien gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.
(1) Für die Anwendung des Artikels 12 des Abkommens legt die betreffende Person dem zuständigen Krankenversicherungsträger von Serbien, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der schweizerischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
(2) Die Bescheinigung gemäss Absatz 1 wird durch den schweizerischen Versicherer ausgestellt. Ist die betreffende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der zuständige Krankenversicherungsträger von Serbien direkt oder durch Vermittlung des Amts für Sozialversicherungen an den schweizerischen Versicherer gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.
(1) Personen, die in der Schweiz wohnen und die Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen von Serbien beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Diese vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, und kontrolliert alle erforderlichen Ausweise und amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und die beigelegten Dokumente an den zuständigen Träger von Serbien weiter. Diese Stelle kann von der Schweizerischen Ausgleichskasse weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder durch Vermittlung der Verbindungsstelle von Serbien bei den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen.
(2) Personen, die in Serbien wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim Fonds der Republik für Renten- und Invalidenversicherung ein. Dieser vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, und kontrolliert alle erforderlichen Ausweise und amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und die beigelegten Dokumente an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Diese kann von dem Fonds der Republik für Renten- und Invalidenversicherung weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen.
(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels können Personen den Antrag auch direkt bei den zuständigen Trägern der Vertragsstaaten einreichen.
(4) In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger.
(5) Für die Bearbeitung der Anträge sind die nach Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Formulare zu verwenden.
(1) Können Staatsangehörige von Serbien oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 15 Absätze 3 und 6 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde sowie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten mit.
(2) Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
(3) Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht gemäss Absatz 2 nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die einmalige Abfindung zu.
(4) Diese Rechtsfolge wird der versicherten Person in der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung zur Kenntnis gebracht.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu und übermittelt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger gemäss den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausbezahlt.
(1) In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in Serbien vom zuständigen Träger für Krankenversicherung, in der Schweiz von der Suva gewährt, sofern die antragstellende Person ihren Leistungsanspruch nachweist.
(2) Verfügt die antragstellende Person über keine Bescheinigung betreffend den Leistungsanspruch, so ersucht der Träger des Aufenthaltsortes den zuständigen Träger um Zustellung einer solchen Bescheinigung.
Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Die Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit den medizinischen Unterlagen für jeden Fall gesondert spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurückerstattet.
(1) In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften von Serbien beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Suva bei der Anstalt der Republik für Krankenversicherung ein.
(2) In Serbien wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den schweizerischen Rechtsvorschriften beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung des entsprechenden Trägers von Serbien und der Suva beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.
In den Fällen des Artikels 31 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
(1) Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 bezeichneten Stellen mit.
(2) Die Träger unterrichten einander direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Stellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
(1) Der Träger des einen Vertragsstaates übermittelt dem Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.
(2) Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um einen ausführlichen ärztlichen Bericht für eine Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die erforderliche Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und nach den Tarifen, die im Wohnstaat anwendbar sind.
(3) Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten vom ersuchenden Träger erstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Geschehen zu Belgrad, am 11. Oktober 2010, in zwei Urschriften, eine in deutscher und eine in serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Für das Erwin Hofer | Für das Rasim Ljajic |