0.422.101

 AS 2019 1593

Originaltext

Protokoll

zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb
einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage
betreffend den Beitritt der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland

Abgeschlossen in Berlin am 19. März 2018

Provisorisch angewendet seit dem 19. März 2018

(Stand am 19. März 2018)

Die Regierungen
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik,
der Hellenischen Republik,1
der Italienischen Republik,
der Republik Polen,
der Russischen Föderation,
des Königreichs Schweden,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Slowakischen Republik,
Ungarns,
im Folgenden als «bisherige Vertragsparteien» bezeichnet,
die das Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) am 30. November 20092 in Hamburg und (im Fall der Regierung der Französischen Republik) am 4. Februar 2010 in Paris sowie das Protokoll zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage betreffend den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien am 6. Oktober 2011 in Berlin unterzeichnet haben,
einerseits
und
die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland
andererseits,

in Anbetracht der Tatsache, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland die am 23. September 2004 in Berlin vereinbarte Absprache über die Vorbereitungsphase der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaser­anlage (Memorandum of Understanding on the Preparatory Phase of the European X-Ray Free-Electron Laser Facility) unterzeichnet hat;

in Anbetracht der Tatsache, dass sich Vertreter des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland an der nach dieser Absprache durchgeführten Vorbereitungsarbeit beteiligt haben;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Präambel des Übereinkommens die Erwartung zum Ausdruck brachten, dass sich andere Staaten an den Tätigkeiten beteiligen, die gemeinsam im Rahmen des Übereinkommens wahrgenommen werden;

in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat der nach dem Übereinkommen errichteten Gesellschaft «European XFEL GmbH» am 27. April 2017 einstimmig empfahl:

dass der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland angeboten werden soll, dem Übereinkommen zu den gleichen Bedingungen wie die bisherigen Vertragsparteien beizutreten, und
dass die Verpflichtung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland zur Leistung eines Beitrags von 26 241 142 € (bezogen auf den Preisstand 2005) zu den Baukosten angenommen werden soll;

sind nach Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens wie folgt übereingekommen:

1 Die Regierung Griechenlands hat am 17. Oktober 2018 dem Depositar mitgeteilt, dass Griechenland nicht beabsichtige Vertragspartei des Protokolls zu werden. Damit gilt die Unterschrift Griechenlands unter das Vertragsdokument als zurückgezogen.

2 SR 0.422.10

Art. 1

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland tritt dem Übereinkommen als Vertragspartei bei. Sie tut dies zu den gleichen Bedingungen wie die bisherigen Vertragsparteien.

Art. 2

Das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland leistet in Abweichung von Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens einen Beitrag von 26 241 142 € (bezogen auf den Preisstand von 2005) zu den Baukosten.

Art. 3

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem alle in der Präambel dieses Protokolls genannten Regierungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Verwahrer des Übereinkommens notifiziert haben, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren für dieses Protokoll abgeschlossen ist.

Die in der Präambel dieses Protokolls genannten Regierungen vereinbaren, dass das Protokoll ab dem 19. März 2018 vorläufig angewendet wird, wobei davon ausgegangen wird, dass das lnkrafttreten des Protokolls von der Einhaltung geeigneter verfassungsrechtlicher Verfahren in jedem Vertrags- und Unterzeichnerstaat und dem lnkrafttreten des Übereinkommens vom 30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage abhängt.

Art. 4

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland stimmt der am 30. November 2009 in Hamburg unterzeichneten Schlussakte der Bevollmächtigtenkonferenz zur Errichtung einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgen­laseranlage zu.

Die zur Unterzeichnung dieses Protokolls zusammengetretene Bevollmächtigtenkon­ferenz nahm die diesem Protokoll beigefügte Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland zur Kenntnis.

Unterschriften

Geschehen zu Berlin am 19. März 2018 in deutscher, englischer, französischer, italienischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, und den Regierungen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, eine beglaubigte Abschrift.

(Es folgen die Unterschriften)

Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland


Die Konferenz

nimmt die Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland zur Kenntnis, die wie folgt lautet:

Das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland ist bereit, als Teilnehmerstaat zur Errichtung und Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage beizutragen. Nach Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage betreffend den Beitritt der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland werden sich die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland jedoch wie folgt darstellen:

1.
Diese Erklärung ersetzt jede vorangegangene Erklärung des Vereinigten König­reichs Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich»).
2.
Der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Baukosten von XFEL übersteigt nicht den in diesem Protokoll zum Übereinkommen angegebene Betrag, und der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Betriebskosten vor seiner ersten Prüfung übersteigt nicht 3,3 Mio.€ jährlich.
3.
Das Vereinigte Königreich wird sich nach Artikel 15 des Übereinkommens an XFEL beteiligen. Ungeachtet dessen wird das Vereinigte Königreich seine aktive Teilnahme und seinen jährlichen Beitrag überprüfen und hat die Möglichkeit, wenn es dies nach dieser Prüfung wünscht, die Beteiligung ohne Sanktionen zum 31. März 2020 unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich zu beenden. Im Fall einer deutlich übermässigen Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage durch die Wissenschaftsgemeinde des Vereinigten Königreichs (gemessen am Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Betriebskosten) in den drei Jahren vor der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs wird allerdings eine Vereinbarung über eine angemessene Entschädigungszahlung geschlossen.
4.
Ergibt sich aus der ersten Prüfung des Vereinigten Königreichs eine Empfehlung für die Fortführung der Beteiligung an dem Projekt, so wird das Vereinigte Königreich seine volle Stilllegungsverpflichtung aufgrund des Übereinkommens übernehmen. Sollte sich das Vereinigte Königreich nach seiner ersten Prüfung für eine Beendigung der Beteiligung entscheiden, so wird es fünfzig Prozent seines Anteils an den Stilllegungskosten aufgrund des Übereinkommens übernehmen.
5.
Der Artikel 24 des Gesellschaftsvertrags (Anlage zum Übereinkommen) mit dem Titel «Vertraulichkeit» soll zur Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes über die Informationsfreiheit von 2000 (Freedom of Information Act 2000) des Vereinigten Königreichs wie folgt ausgelegt werden: Der Gesellschafter des Vereinigten Königreichs in der European XFEL GmbH ver­stösst nicht gegen Artikel 24, (i) wenn er zur Beantwortung einer einschlägigen Anfrage aufgrund des Gesetzes über die Informationsfreiheit von 2000 gezwungen ist, vertrauliche Informationen weiterzugeben, (ii) wenn nach Abstimmung mit der European XFEL GmbH keine der Ausnahmen dieses Gesetzes auf die erbetenen vertraulichen Information zutrifft und (iii) wenn eine Verweigerung der Weitergabe der erbetenen Informationen dazu führen würde, dass die als Gesellschafter des Vereinigten Königreichs fungierende Stelle des Vereinigten Königreichs gegen das Gesetz über die Informationsfreiheit von 2000 verstösst.
6.
Bei einer Kollision von Bestimmungen der verschiedenen Dokumente, die sich auf die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an XFEL beziehen, gilt folgende Rangfolge: 1. diese Erklärung, 2. das Protokoll zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage betreffend den Beitritt der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, 3. das Übereinkommen, 4. der Gesellschaftsvertrag der European XFEL GmbH.