Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- 1.
- «Schweiz», die Schweizerische Eidgenossenschaft,
- «Serbien», die Republik Serbien;
- 2.
- «Rechtsvorschriften», die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Auführungsbestimmungen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit;
- 3.
- «Gebiet»:
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweiz,
- in Bezug auf Serbien das Gebiet von Serbien;
- 4.
- «Staatsangehörige»:
- in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
- in Bezug auf Serbien Personen mit der Staatsangehörigkeit von Serbien;
- 5.
- «Familienangehörige und Hinterlassene», Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
- 6.
- «Versicherungszeiten», die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- 7.
- «Wohnsitz», grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- 8.
- «wohnen» und «Wohnort», sich aufhalten beziehungsweise den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- 9.
- «Aufenthaltsort», den Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
- 10.
- «zuständige Behörde»:
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
- in Bezug auf Serbien das Ministerium, das für die Rechtsvorschriften Serbiens nach Artikel 2 Absatz 1 zuständig ist;
- 11.
- «Träger», die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- 12.
- «zuständiger Träger», der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte;
- 13.
- «Flüchtlinge», Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- 14.
- «Staatenlose», staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- 15.
- «Leistungen», Geld- oder Sachleistungen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.