0.831.109.573.11

 AS 2019 125

Originaltext

Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Montenegro über soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 7. Oktober 2010

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2019

(Stand am 1. Januar 2019)

In Anwendung von Artikel 26 Ziffer 1 des Abkommens vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über soziale Sicherheit1, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich

für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherungen
und
für Montenegro
das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 2 Verbindungsstellen und zuständige Träger

(1)  Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 26 Ziffer 2 des Abkommens sind:

1.
in Montenegro
das für Sozialversicherungen zuständige Ministerium;
2.
in der Schweiz
2.1
für die Krankenversicherung
die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn,
2.2
für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet),
2.3
für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «Suva» bezeichnet),
2.4
für die Familienzulagen in der Landwirtschaft
das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern.

(2)  Zuständige Träger sind:

1.
in Montenegro
1.1
für die Krankenversicherung
der Fonds für die Krankenversicherung von Montenegro,
1.2
für die Renten- und Invalidenversicherung
der Fonds für die Renten- und Invalidenversicherung von Montenegro,
1.3
für die Berufsunfälle und Berufskrankheiten
der Fonds für die Renten- und Invalidenversicherung von Montenegro und der Fonds für die Krankenversicherung von Montenegro,
1.4
für Kinderzulagen und Mutterschaft
die zuständigen Zentren für die soziale Arbeit;
2.
in der Schweiz
2.1
für die Alters- und Hinterlassenenversicherung
die zuständige Ausgleichskasse,
2.2
für die Invalidenversicherung
die zuständige IV-Stelle,
2.3
für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten
der zuständige Unfallversicherer,
2.4
für die Familienzulagen in der Landwirtschaft
die zuständige kantonale Ausgleichskasse,
2.5
für die Krankenversicherung
der zuständige Krankenversicherer.
Art. 3 Formulare und elektronischer Datenaustausch

(1)  Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Formulare fest.

(2)  Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens können die Verbindungsstellen Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten vereinbaren.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften


Art. 4 Entsendungen

(1)  In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 genannten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiterhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.

(2)  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:

1.
in Montenegro vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
2.
in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

(3)  Anträge auf Verlängerung der Entsendungsdauer sind vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt den vereinbarten Entscheid der antragstellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.

Art. 5 Beschäftigte in diplomatischen und konsularischen Vertretungen

(1)  Personen gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens erbringen den Nachweis, dass sie weiterhin den Rechtsvorschriften des Staates unterstehen, von dem sie entsandt worden sind, mittels eines Ausweises in Übereinstimmung mit den Wiener Konventionen über diplomatische und konsularische Beziehungen.

(2)  Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären:

1.
die in Montenegro Beschäftigten ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und bei der Agentur Bern der Suva;
2.
die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl beim zuständigen Träger für Krankenversicherung in Montenegro.

(3)  Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so wird ihnen vom zuständigen Träger beziehungsweise den zuständigen Trägern dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind. Diese Bescheinigung ist den zuständigen Stellen des Vertragsstaates vorzulegen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

(4)  In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen beim zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates an, und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit beziehungsweise bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben, aber nicht versichert sind.

Art. 6 Begleitende Familienangehörige

In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.

Titel III Besondere Bestimmungen


Erstes Kapitel Krankheit und Mutterschaft


Art. 7 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten seitens der Schweiz

(1)  Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Krankenversicherung von Montenegro sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.

(2)  Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch den für die Krankenversicherung zuständigen Träger von Montenegro ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung der Gemeinsamen Einrichtung KVG an die zuständigen Krankenver­sicherungsträger von Montenegro gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.

Art. 8 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten seitens von Montenegro

(1)  Für die Anwendung des Artikels 12 des Abkommens legt die betreffende Person dem zuständigen Krankenversicherungsträger von Montenegro eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der schweizerischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.

(2)  Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch den schweizerischen Versicherer ausgestellt. Ist die betreffende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der zuständige Krankenversicherungsträger von Montenegro direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstelle für Krankenversicherung an den schweizerischen Versicherer gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.

Zweites Kapitel Alter, Invalidität und Tod


Art. 9 Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge

(1)  Personen, die in der Schweiz wohnen und die Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen von Montenegro beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Diese vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und die beigelegten Dokumente an den zuständigen Träger, oder, falls dieser nicht bekannt ist, an die in Artikel 2 erwähnte Verbindungsstelle von Montenegro weiter. Diese Stelle kann von der Schweizerischen Ausgleichskasse weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder durch Vermittlung der Verbindungsstelle von Montenegro bei den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen.

(2)  Personen, die in Montenegro wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der in Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1.2. bezeichneten Stelle ein. Diese vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und die beigelegten Dokumente an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Diese kann von der in Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1.2. bezeichneten Stelle von Montenegro weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen.

(3)  In Abweichung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels können Personen den Antrag auch direkt bei den zuständigen Trägern der Vertragsstaaten einreichen.

(4)  In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen von Montenegro oder der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger.

(5)  Für die Leistungsanträge sind die nach Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Formulare zu verwenden.

Art. 10 Abfindung von Kleinrenten

(1)  Können Staatsangehörige von Montenegro oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 15 Absätze 3 und 5 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.

(2)  Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.

(3)  Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die Abfindung zu.

(4)  Diese Rechtsfolge wird der versicherten Person in der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung zur Kenntnis gebracht.

Art. 11 Zustellung von Verfügungen

Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu und übermittelt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates gemäss Artikel 2 eine Kopie.

Art. 12 Auszahlung der Leistungen

Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.

Drittes Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten


Sachleistungen

Art. 13 Nachweis des Leistungsanspruchs

(1)  In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in Montenegro vom zuständigen Träger für Krankenversicherung, in der Schweiz von der Suva gewährt, sofern die antragstellende Person ihren Leistungs­anspruch nachweist.

(2)  Verfügt die antragstellende Person über keine Bescheinigung betreffend den Leistungsanspruch, so ersucht der Träger des Aufenthaltsortes den zuständigen Träger um Zustellung einer solchen Bescheinigung.

Art. 14 Verlegung des Aufenthaltsortes
Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Die Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Art. 15 Kostenerstattung

Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit den medizinischen Unterlagen für jeden Fall gesondert spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurückerstattet.

Art. 16 Einreichung der Leistungsanträge

(1)  In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften von Montenegro beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Suva bei dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten zuständigen Träger, oder, falls dieser nicht bekannt ist, bei der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Verbindungsstelle ein.

(2)  In Montenegro wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den schweizerischen Rechtsvorschriften beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung des entsprechenden Trägers von Montenegro und der Suva beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein.

Art. 17 Zustellung von Verfügungen

Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.

Art. 18 Rechtsmittel

(1)  In der Schweiz wohnhafte Personen können gegen die Verfügungen der zuständigen Träger von Montenegro direkt bei diesen Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid beim zuständigen Gericht von Montenegro Beschwerde erheben.

(2)  In Montenegro wohnhafte Personen können gegen die Verfügungen des schweizerischen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichtes kann in der Folge beim schweizerischen Bundesgericht, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, in Luzern Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Stelle von Montenegro einzureichen. Diese vermerkt das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift.

Art. 19 Nichtberufsunfälle

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.

Titel IV Verschiedene Bestimmungen


Art. 20 Schadenersatz

In den Fällen des Artikels 32 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.

Art. 21 Statistiken

Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.

Art. 22 Informationspflicht

(1)  Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 bezeichneten Stellen mit.

(2)  Die Träger unterrichten einander direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Stellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.

Art. 23 Medizinische Unterlagen und ärztliche Untersuchungen

(1)  Der Träger des einen Vertragsstaates übermittelt dem Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.

(2)  Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um einen ausführlichen ärztlichen Bericht (vereinbartes Formular) für eine Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die erforderliche Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und nach den Tarifen, die im Wohnstaat anwendbar sind.

(3)  Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten vom ersuchenden Träger erstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Art. 24 Zusätzliche Untersuchungen und Auskünfte

Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates beantragt hat oder bezieht, im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die in Artikel 2 bezeichnete Stelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch eine Ärztin oder einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Art. 25 Verwaltungskosten

Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.

Art. 26 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)  Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.

(2)  Diese Verwaltungsvereinbarung kann von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ergänzt oder geändert werden.

Geschehen zu Podgorica am 7. Oktober 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in montenegrinischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Für das
Bundesamt für Sozialversicherungen:

Erwin Hofer

Für das Ministerium
für Arbeit und soziale Vorsorge:

Suad Numanović