Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- 1.
- «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten im Bereich der Sozialen Sicherheit;
- 2.
- «Gebiet»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- –
- in Bezug auf Montenegro das Gebiet von Montenegro;
- 3.
- «Staatsangehörige»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit
- –
- in Bezug auf Montenegro Personen mit montenegrinischer Staatsangehörigkeit;
- 4.
- «Familienangehörige und Hinterlassene»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz Familienangehörige und Hinterlassene ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten,
- –
- in Bezug auf Montenegro Familienangehörige und Hinterlassene ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, soweit diese ihre Rechte von Personen ableiten, die nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften versichert sind;
- 5.
- «Versicherungszeiten»: die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungs- oder rentenfähige Zeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- 6.
- «Wohnsitz»: grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- 7.
- «wohnen»: sich gewöhnlich aufhalten;
- 8.
- «Wohnort»: den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- 9.
- «Aufenthaltsort»: den Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
- 10.
- «zuständige Behörde»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
- –
- in Bezug auf Montenegro das für Sozialversicherungen zuständige Ministerium;
- 11.
- «Träger»: die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- 12.
- «zuständiger Träger»: der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte;
- 13.
- «Flüchtlinge»: Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- 14.
- «Staatenlose»: staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- 15.
- «Leistungen»: Geld- oder Sachleistungen;
- 16.
- «Familienleistungen»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft,
- –
- in Bezug auf Montenegro Leistungen gemäss dem Gesetz über Kinderzulagen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.