Art. 1 Begriff
Als Solarien im Sinne dieses Abschnitts gelten Anlagen, Geräte und Lampen, die mit ultravioletter (UV) Strahlung auf die Haut einwirken.
814.711
vom 27. Februar 2019 (Stand am 1. Juni 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Juni 20171 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG),
verordnet:
Als Solarien im Sinne dieses Abschnitts gelten Anlagen, Geräte und Lampen, die mit ultravioletter (UV) Strahlung auf die Haut einwirken.
1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines Solariums muss sicherstellen, dass:
2 Sie oder er muss das Solarium so einrichten und betreiben, dass:
3 Sie oder er muss vor der Verwendung des Solariums die Nutzerinnen und Nutzer:
Die Betreiberin oder der Betreiber darf nur Solarien des UV-Typs 3 ohne Bedienung zur Verfügung stellen.
Die Betreiberin oder der Betreiber muss für den Betrieb von Solarien der UV-Typen 1, 2 und 4 nach den folgenden Normen2 ausgebildetes Personal einsetzen:
2 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
1 Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 mit Produkten, die für ihre Wirkung nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugen, dürfen von den folgenden Personen durchgeführt werden:
2 Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 2 mit solchen Produkten dürfen ausschliesslich von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a oder b durchgeführt werden.
Verboten ist die Entfernung von:
1 Die Trägerschaft für den Sachkundenachweis setzt sich aus den fachlich betroffenen Berufsverbänden mit medizinischer und kosmetischer Ausrichtung zusammen.
2 Sie erarbeitet die Ausbildungspläne, die Prüfungsinhalte und die Prüfungsreglemente für Sachkundenachweise. Der Ausbildungsplan muss die Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 2 Ziffer 3 vorsehen und dem Stand von Wissen und Technik entsprechen. Die Prüfungen müssen die Erlangung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
1 Die Prüfungsstellen führen die Prüfungen durch und stellen die Sachkundenachweise aus.
2 Sie melden die Sachkundenachweise dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit folgendem Inhalt:
1 Die Ausbildungen und Prüfungen müssen den Ausbildungsplan und die Prüfungsinhalte umsetzen.
2 Das EDI führt durch Verordnung eine Liste der Sachkundenachweise, welche die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3 erfüllen.
3 Das BAG anerkennt einen anderen Ausbildungsabschluss als gleichwertig, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten diesen Anforderungen entsprechen.
Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:
Die Einteilung von Lasereinrichtungen in die Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 richtet sich nach der Norm SN EN 60825-1:20143 «Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen».
3 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
1 Wer eine Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.
2 Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss:
1 Wer eine Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.
2 Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss:
3 Eine Person mit Sachkundenachweis kann für die Überwachung einer Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich eine von ihr instruierte Person mit Sachkundebestätigung einsetzen.
1 Wer mit einer Lasereinrichtung jeglicher Klasse im Freien oder ins Freie strahlt, darf keine anderen Personen gefährden; insbesondere dürfen keine Pilotinnen oder Piloten, kein Flughafenpersonal und keine Triebfahrzeug- oder Motorfahrzeugführenden geblendet werden.
2 Strahlt eine Lasereinrichtung in den Luftraum, so müssen zur Sicherheit des Flugbetriebes die folgenden Personen dem BAG über dessen Meldeportal spätestens 14 Tage vor Beginn die folgenden Informationen nach Anhang 3 Ziffer 2.1 mitteilen:
1 Das BAG betreibt ein elektronisches Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung.
2 Über dieses Portal werden die Daten nach Anhang 3 Ziffer 2 erhoben.
3 Das BAG verwendet die Daten ausschliesslich für die Aufgaben nach dieser Verordnung.
4 Das BAG bietet Personendaten spätestens nach 10 Jahren nach dem Ende der Veranstaltung oder der Veranstaltungsreihe dem Bundesarchiv an und vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivierungswürdig bezeichneten Daten.
5 Es stellt sicher, dass das Meldeportal hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik entspricht.
1 Die Ausbildungen und Prüfungen für die Erlangung der Sachkunde müssen die folgenden Inhalte umfassen:
2 Der Sachkundenachweis und die Sachkundebestätigung werden mittels Prüfung erbracht.
3 Die Ausbildung und die Prüfung müssen dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
4 Das EDI führt durch Verordnung eine Liste der Sachkundebestätigungen und ‑nachweise, welche die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 3 erfüllen.
5 Das BAG anerkennt einen anderen Ausbildungsabschluss als gleichwertig, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten diesen Anforderungen entsprechen.
Die Prüfungsstellen führen die Prüfungen durch, stellen die Sachkundenachweise und die Sachkundebestätigungen aus und führen eine Prüfungsstatistik.
Als mittlerer Schallpegel LAeq1h gilt der A-bewertete und über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A).
1 Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall:
2 Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren dürfen den mittleren Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschreiten.
1 Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall durchführt, muss:
2 Bei einer Veranstaltung mit elektroakustisch verstärktem Schall, deren mittlerer Schallpegel insgesamt grösser als 93 dB(A) ist und die mehrere aneinander anschliessende Teilveranstaltungen am gleichen Standort umfasst, bestimmt die Teilveranstaltung mit dem höchsten mittleren Schallpegel, ob für die ganze Veranstaltungsdauer die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe b einzuhalten sind oder ob sich diese Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe c richten.
3 Wer Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärkten Schall und mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) durchführt, muss sowohl in Gebäuden als auch an stationären Standorten im Freien die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.
1 Die Messungen und Berechnungen zur Ermittlung der Schallpegel richten sich nach Anhang 4 Ziffer 5.
2 Das kantonale Vollzugsorgan kann eine Schallmessung beenden, sobald es rechnerisch nachweisen kann, dass der Grenzwert für den gemeldeten mittleren Schallpegel überschritten wird.
Als Laserpointer im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Lasereinrichtung, die auf Grund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige- und Vergnügungs- sowie Abwehr- und Vergrämungszwecke Laserstrahlung ausstrahlt.
1 Verboten sind die Ein- und Durchfuhr, das Anbieten und die Abgabe sowie der Besitz von:
2 Zulässig sind die Einfuhr und der Besitz von Laserpointern der Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R und 3B zum Zwecke der Vogelvergrämung auf Flugplatzperimetern, soweit dafür eine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt.
3 Laserpointer der Klasse 1 dürfen ausschliesslich in Innenräumen und nur zu Zeigezwecken verwendet werden.
4 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
1 Das BAG vollzieht den 3. Abschnitt über Veranstaltungen mit Laserstrahlung wie folgt:
2 Es stellt den Vollzugsorganen von Bund und Kantonen Vollzugshilfen zur Verfügung.
Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht das Ein- und Durchfuhrverbot nach Artikel 23 Absatz 1.
1 Für Kontrollen und Massnahmen werden Gebühren erhoben. Sie werden nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach der erforderlichen Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals 90–200 Franken.
2 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.
1 Das BAG und die kantonalen Vollzugsorgane dürfen in Veranstaltungs- und Gewerbelokalen jederzeit unangemeldet Kontrollen und Messungen durchführen und dabei weitere Beweismittel erheben.
2 Dem BAG und den kantonalen Vollzugsorganen sind unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sämtliche erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten zu gewähren.
3 Bei Kontrollen vor Ort bei Veranstaltungen mit Laserstrahlung sind die Anordnungen des BAG unverzüglich umzusetzen.
1 Die Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 20076 wird aufgehoben.
2 …7
6 AS 2007 1307, 2010 4489, 2012 793
7 Die Änderung kann unter AS 2019 999 konsultiert werden.
1 Die Betreiberinnen und Betreiber müssen ihre Solarien:
2 Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 dürfen noch bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Sachkundenachweis gemäss Artikel 5 durchgeführt werden. Dabei richtet sich die Verwendung von Lasern der Klasse 4 und hochenergetischen gepulsten nichtkohärenten Lichtquellen, die als Medizinprodukte in Verkehr sind, nach Anhang 6 Ziffer 1 Buchstaben b und c sowie Ziffer 2 Buchstaben b und c MepV8, in der Fassung vom 24. März 20109.
3 Veranstaltungen mit Laserstrahlung dürfen noch bis 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 200710 durchgeführt werden.
4 Laserpointer der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 müssen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung fachgerecht entsorgt werden. Bis dahin ist ihr Besitz zulässig, jegliche Verwendung jedoch verboten.
5 Laserpointer der Klasse 2 müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung fachgerecht entsorgt werden. Bis dahin ist sind ihr Besitz und die Verwendung ausschliesslich in Innenräumen und nur zu Zeigezwecken zulässig.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
(Art. 2)
UV-Typ des Solariums | Wirksame Bestrahlungsstärke W/m2 | |
Strahlungsanteil UVB 250 nm < ≤ 320 nm | Strahlungsanteil UVA 320 nm < ≤ 400 nm | |
1 | < 0,0005 | ≥ 0,15 |
2 | 0,0005 bis 0,15 | ≥ 0,15 |
3 | < 0,15 | < 0,15 |
4 | ≥ 0,15 | < 0,15 |
Folgende Angaben müssen im Bestrahlungsplan gerätespezifisch umgesetzt werden und von Nutzerinnen und Nutzern auf den Geräten einfach einstellbar sein:
Sitzungsserie | Sitzung | Bestrahlungszeit | Bestrahlungsmenge11 | Wartezeit zur nächsten Behandlung | Beitrag zur maximalen Jahresdosis12 |
1 | 1. Sitzung bei nicht gebräunter Haut | Angabe des Betreibers | Max. 100 J/m2 | 48 Stunden | Angabe des Betreibers |
2. Sitzung bei nicht gebräunter Haut | Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten | Max. 250 J/m2 | 48 Stunden | Angabe des Betreibers | |
Nachfolgesitzung 1 | Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten | Angabe des Betreibers max. 600 J/m2 | 48 Stunden | Angabe des Betreibers | |
Nachfolgesitzung 2 | Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten | Angabe des Betreibers max. 600 J/m2 | 48 Stunden | Angabe des Betreibers | |
Nachfolgesitzung … | Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten | Angabe des Betreibers max. 600 J/m2 | 48 Stunden | Angabe des Betreibers | |
Total Sitzungsserie | Max. 3000 J/m2 | Total Sitzung 1 | |||
2 | Total Sitzungsserie 2 | Max. 3000 J/m2 | Total Sitzung 2 | ||
… | Total Sitzungsserie … | Max. 3000 J/m2 | Total Sitzung … | ||
Alle Sitzungsserien | Total | Total Jahr max. 25 000 J/m2 |
11 Gewichtet nach dem Erythem-Wirkungsspektrum gemäss Norm SN EN 60335-2-27:2013, «Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung».
12 Gewichtet mit dem Wirkungsspektrum für den nicht-melanozytären Hautkrebs gemäss Norm SN EN 60335-2-27:2013, «Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung».
3.1 Die Angaben zu den unten aufgeführten Risikogruppen müssen im Eingangsbereich des Betriebes gut sicht- und lesbar auf einem Plakat der Grösse DIN A1 in den Amtssprachen des jeweiligen Kantons und in Englisch angeschlagen sein.
3.2 Als Risikogruppen gelten:
3.2.1 Personen, die unter Hautkrebs leiden oder litten;
3.2.2 Personen mit erhöhtem Hautkrebsrisiko, insbesondere wenn:
3.2.3 auf UV-Strahlung empfindliche Personen, die:
4.1 Die nachstehenden Informationen zu den Gefahren und Massnahmen müssen in unmittelbarer Nähe der Geräte gut sicht- und lesbar auf einem Plakat der Grösse DIN A1 in den Amtssprachen des jeweiligen Kantons und in Englisch angeschlagen sein.
4.2 Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Nutzerinnen und Nutzer darüber aufklären, dass:
4.2.1 UV-Strahlung irreversible Haut- oder Augenschäden wie Hautkrebs oder Linsentrübung hervorrufen kann;
4.2.2 UV-Bestrahlung in jedem Alter und insbesondere in jungen Jahren das Risiko von Hautschäden im späteren Leben erhöht;
4.2.3 nach übermässiger UV-Bestrahlung die Haut mit einem Sonnenbrand reagieren kann und es zu frühzeitiger Hautalterung und auch zu einem erhöhten Hautkrebsrisiko kommen kann;
4.2.4 bestimmte Medikamente die UV-Empfindlichkeit erhöhen können und dass im Zweifelsfall eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Apothekerin oder ein Apotheker diesbezüglich Auskunft geben kann;
4.2.5 mindestens 48 Stunden zwischen den ersten beiden UV-Bestrahlungen liegen sollten;
4.2.6 mit UV-Bestrahlungen gemäss Bestrahlungsplan erst nach einer Woche wieder begonnen werden darf, falls nach einer UV-Bestrahlung Erytheme (Hautrötungen) auftreten;
4.2.7 sie nicht am gleichen Tag sonnenbaden und das Solarium benutzen sollen;
4.2.8 sie beim Solarienbesuch:
4.2.9 sie vor einer Bestrahlung eine Ärztin oder ein Arzt konsultieren sollen, falls:
(Art. 5, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 2)
Folgende Behandlungen dürfen nur Personen mit einem Sachkundenachweis nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c oder Ärztinnen oder Ärzte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b durchführen:
1.1 Die Behandlung von:
1.2 Die Entfernung von:
1.3 Akupunktur mittels Laser.
2.1 Folgende Behandlungen dürfen nur Ärztinnen oder Ärztenach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b durchführen:
2.2 Folgende Behandlungen an Augenlidern oder in Augennähe (bis 10 mm) dürfen nur Ärztinnen oder Ärzte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b durchführen:
2.3 Folgende Techniken und Verfahren dürfen nur Ärztinnen oder Ärzte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b anwenden:
Um den Sachkundenachweis für die jeweilige Behandlung nach Ziffer 1 zu erlangen, müssen die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden:
3.1.1 Kenntnisse über die biologische und physiologische Wirkung von optischer Strahlung, Radiofrequenz, Kälte, Stosswelle und Ultraschall;
3.1.2 Allgemeine Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der menschlichen Haut und Haare sowie spezifische Kenntnisse über Haut-, Gefäss-, Nagel- und Gewebeveränderungen für Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1;
3.1.3 Grundkenntnisse über benigne und maligne Veränderungen der Haut;
3.1.4 Grundkenntnisse der Beurteilung von Haut, Haaren, Gefässen, Gewebe und Nägeln bezüglich der einzelnen Behandlungen;
3.1.5 Erkennen einer medizinischen Behandlungsindikation und der Notwendigkeit einer Überweisung zu einer Ärztin oder einem Arzt;
3.1.6 Kenntnisse über Vor- und Nachbereitung des Behandlungsareals, Hygiene und Hilfsmittel;
3.1.7 Kenntnisse der geltenden rechtlichen Bestimmungen; insbesondere der Behandlungen, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden dürfen.
Um den Sachkundenachweis für die jeweilige Behandlung nach Ziffer 1 zu erlangen, müssen die aus der folgenden Aufzählung spezifisch erforderlichen technischen Kenntnisse erworben werden:
3.2.1 Kenntnisse über Prinzip und Aufbau einer IPL- oder Lasereinrichtung, Laserklassen, Risiken spiegelnder Flächen und gesundheitliche Risiken (Augenschäden, Blendungen);
3.2.2 Kenntnisse über die physikalischen Grundlagen optischer Strahlung, Radiofrequenz, Kälte, Stosswelle oder Ultraschall;
3.2.3 Kenntnisse über die Technik der Geräte, die mit optischer Strahlung, Radiofrequenz, Kälte, Stosswelle oder Ultraschall funktionieren;
3.2.4 Kenntnisse über Schutzmassnahmen für Behandelnde sowie für Kundinnen und Kunden.
Um den Sachkundenachweis für die jeweilige Behandlung nach Ziffer 1 zu erlangen, müssen die aus der folgenden Aufzählung spezifisch erforderlichen behandlungsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden:
3.3.1 Kenntnisse über Ausschlusskriterien, mögliche Nebenwirkungen, Risiken sowie alternative Methoden und Technologien der in Anhang 2 Ziffer 1 aufgelisteten Behandlungen;
3.3.2 Kenntnisse über den Behandlungsplan für die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Behandlungen;
3.3.3 Kenntnisse über die Verwendung von geeigneten und ungeeigneten Technologien zur Behandlung gemäss Anhang 2 Ziffer 1;
3.3.4 Spezifische praktische Erfahrungen für die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Behandlungen;
3.3.5 Erkennen und Management unerwünschter Nebenwirkungen und Komplikationen, diesbezüglich Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung;
3.3.6. Erkennen von Fehleinstellungen und Gerätedefekten.
(Art. 12–16)
1.1.1 Während der planmässigen Durchführung der Veranstaltung wie auch im Fehlerfall darf die Laserstrahlung nicht in den Publikumsbereich gelangen. Dies bedingt, dass die Lasereinrichtung geeignet platziert wird oder physikalische oder elektronische Einrichtungen die Laserstrahlung eingrenzen oder ausschalten.
1.1.2 Laserstrahlung darf nicht unkontrolliert auf reflektierende Oberflächen oder Objekte treffen.
1.1.3 Lasereinrichtungen, Spiegel und Targets müssen fest installiert sein und gegen Erschütterungen, Vibrationen und Windeinflüsse gesichert sein.
1.1.4 Die Laserstrahlung darf weder Performerinnen oder Performer noch andere für die Veranstaltung tätige Personen gefährden. Dies bedingt, dass die Veranstaltung dementsprechend geplant ist und die betroffenen Personen nötigenfalls Schutzbrillen und Schutzkleidung tragen müssen.
1.1.5 Die Laserstrahlung darf keine Dritten gefährden.
1.1.6 Die Einhaltung der Ziffern 1.1.1–1.1.5 muss vor der Veranstaltung erfolgreich getestet werden.
1.2.1 Während der planmässigen Durchführung der Veranstaltung wie auch im Fehlerfall darf die Laserstrahlung im Publikumsbereich:
1.2.2 Die Laserstrahlung darf nicht unkontrolliert auf reflektierende Oberflächen oder Objekte treffen.
1.2.3 Die Lasereinrichtungen, Spiegel, und Targets müssen fest installiert sein und gegen Erschütterung, Vibrationen und Windeinflüsse gesichert sein.
1.2.4 Die Person mit Sachkundenachweis oder die von ihr instruierte Person mit Sachkundebestätigung muss den Sichtkontakt zu allen Lasereinrichtungen jederzeit gewährleisten und jederzeit imstande sein, die Laserveranstaltung zu unterbrechen.
1.2.5 Die Laserstrahlung darf weder Performerinnen oder Performer noch andere für die Veranstaltung tätige Personen gefährden. Dies bedingt, dass die Veranstaltung dementsprechend geplant ist und die betroffenen Personen nötigenfalls Schutzbrillen und Schutzkleidung tragen.
1.2.6 Die Laserstrahlung darf keine Dritten gefährden.
1.2.7 Die Einhaltung der Ziffern 1.2.1–1.2.6 und die Notfallprozeduren müssen vor der Veranstaltung erfolgreich getestet werden.
13 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Jede Meldung muss folgende Angaben enthalten:
2.1.1 Angaben zur Veranstalterin oder zum Veranstalter: Name, Adresse, Erreichbarkeit (Telefonnummer und E-Mail-Adresse);
2.1.2 Angaben zur sachkundigen Person: Name, Adresse, Erreichbarkeit (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Sachkundenachweis oder Sachkundebestätigung;
2.1.3 Angaben zur Veranstaltung: Ort, Art, Datum der Einzelveranstaltung bzw. Daten der Veranstaltungsreihe, Beginn und Dauer, Plan des Veranstaltungsortes mit eingezeichneter Lasereinrichtung;
2.1.4 Angaben zum Test der Lasereinrichtung: Datum und Uhrzeit;
2.1.5 Angabe, ob die Lasereinrichtung in den Luftraum strahlt.
Die Meldung muss in Ergänzung zu Ziffer 2.1. folgende Angaben enthalten:
2.2.1 Bestätigung, dass die Veranstaltung nicht in den Publikumsbereich strahlt und die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.1 erfüllt werden.
Die Meldung muss in Ergänzung zu Ziffer 2.1. folgende Angaben enthalten:
2.3.1 Spezifikationen jeder einzelnen Lasereinrichtung:
2.3.2 Bestätigung, dass die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.2 erfüllt werden.
Die Ausbildungen und Prüfungen müssen die folgenden Inhalte umfassen:
3.1 Lasertechnik und Sicherheit:
3.2 Gesundheitliche Auswirkungen:
3.3 Rechtliche Grundlagen:
Vermittlung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Anforderungen an:
3.4 Theoretische und praktische Grundlagen:
(Art. 20 und 21 Abs. 1)
1.1 Die Meldungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
1.2 Für Veranstaltungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 muss zusätzlich ein Plan des Veranstaltungsortes eingereicht werden, aus dem die Lage, die Grösse und die Kennzeichnung der Ausgleichszone ersichtlich sind.
Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) und kleiner als oder gleich 96 dB(A) durchführt, muss:
2.1 die Schallemissionen soweit begrenzen, dass die Immissionen den mittleren Schallpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen;
2.2 das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar auf die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinweisen;
2.3 dem Publikum Gehörschütze nach der Norm SN EN 352-2:200214, «Gehörschützer – Allgemeine Anforderungen – Teil 2: Gehörschutzstöpsel», kostenlos anbieten;
2.4 den mittleren Schallpegel während der Veranstaltung mit einem Schallpegelmessgerät nach Ziffer 5.2 überwachen;
2.5 die Messgeräte nach Ziffer 5.4 einstellen.
14 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A) und mit einer Dauer von maximal 3 Stunden durchführt, muss:
3.1.1 die Ziffern 2.2–2.5 befolgen;
3.1.2 die Schallemissionen soweit begrenzen, dass die Immissionen den mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen.
Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A) und mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden durchführt, muss:
3.2.1 die Ziffern 2.2–2.5 und 3.1.2 befolgen;
3.2.2 den Schallpegel während der ganzen Veranstaltung nach Ziffer 5.3 aufzeichnen;
3.2.3 die Daten der Schallpegelaufzeichnung sowie die Angaben nach Ziffer 5.1 zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz sechs Monate aufbewahren und auf Verlangen des kantonalen Vollzugsorgans einreichen;
3.2.4 dem Publikum eine oder mehrere Ausgleichszonen zur Verfügung stellen:
15 SR 818.311
Wer Veranstaltungen mit nicht elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) durchführt, muss:
4.1 das Publikum auf die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinweisen;
4.2 dem Publikum Gehörschütze nach der Norm SN EN 352-2:2002, «Gehörschützer – Allgemeine Anforderungen – Teil 2: Gehörschutzstöpsel» kostenlos anbieten.
5.1.1 Die Schallimmissionen werden in Ohrenhöhe an dem Ort ermittelt, an welchem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist (Ermittlungsort).
5.1.2 Bei Messungen, die am Ermittlungsort ermittelt werden, gilt der für die Veranstaltung anwendbare Grenzwert als eingehalten, wenn der Messwert kleiner als der Grenzwert ist oder diesem entspricht.
5.1.3 Weicht der Messort vom Ermittlungsort ab, so müssen die Immissionen auf diesen umgerechnet werden. Dabei ist zu beachten:
16 Diese Norm ist nur in Französisch und Englisch erhältlich und kann bei der Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld kostenlos eingesehen werden.
5.2.1 Die Anforderungen an die Messmittel und an die Genauigkeitsklassen der Schallpegelmesser richten sich für kantonale Vollzugsorgane nach der Verordnung des EJPD vom 24. September 201017 über Messmittel für die Schallmessung.
5.2.2 Die Messgeräte der Veranstalterinnen und Veranstalter müssen ermöglichen:
17 SR 941.210.1
Die Schallpegelaufzeichnung muss folgende Anforderungen erfüllen:
5.3.1 Der über fünf Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq5min muss während der Veranstaltung mindestens alle fünf Minuten aufgezeichnet werden.
5.3.2 Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form aufzuzeichnen.
Zur Messung des Schallpegels werden die Messgeräte mit folgenden Einstellungen betrieben: