Das Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird geändert und durch die folgende neue Präambel ersetzt:
«Die Regierung des Königreichs Belgien,
die Regierung des Königreichs Dänemark,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Republik Finnland,
die Regierung der Französischen Republik,
die Regierung der Italienischen Republik,
die Regierung des Königreichs der Niederlande,
die Regierung des Königreichs Norwegen,
die Regierung der Russischen Föderation,
die Regierung des Königreichs Schweden,
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
die Regierung des Königreichs Spanien und
die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland,
im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet,
wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln,
und wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln –
in der Erkenntnis, dass die Regierung der Russischen Föderation diesem Übereinkommen als neue Vertragspartei nach dem am 23. Juni 2014 und am 15. Juli 2014 unterzeichneten Beitrittsprotokoll beigetreten ist;
in dem Wunsch, die Stellung Europas in der Welt weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über interdisziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;
in der Erkenntnis, dass die Synchrotronstrahlung in Zukunft auf vielen verschiedenen Gebieten und für die Anwendung in der Industrie grosse Bedeutung haben wird;
in der Hoffnung, dass sich andere europäische Staaten an den Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beabsichtigen;
aufbauend auf der erfolgreichen Zusammenarbeit europäischer Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen Wissenschaftsstiftung und den unter ihrer Schirmherrschaft und im Rahmen der am 10. Dezember 1985 in Brüssel geschlossenen Vereinbarung durchgeführten Vorarbeiten sowie gestützt auf das Protokoll vom 22. Dezember 1987;
aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage mit einer leistungsstarken Röntgenstrahlungsquelle zur Nutzung durch ihre Wissenschaftler zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:»
2. Artikel 6 Absatz 3 wird geändert und durch den folgenden neuen Artikel 6 Absatz 3 ersetzt:
«(3) Die Mitglieder der Gesellschaft tragen in folgendem Verhältnis zu den Betriebskosten vor Mehrwertsteuer bei:
- 27,5 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik (einschliesslich eines Sitzstaatzuschlags von 2 %);
- 24 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland;
- 13,2 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik;
- 10,5 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland;
- 6 % für die Mitglieder aus der Russischen Föderation;
- 5,8 % für die Mitglieder aus dem Königreich Belgien und aus dem Königreich der Niederlande;
- 5 % für die Mitglieder aus dem Königreich Dänemark, aus der Republik Finnland, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden;
- 4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien;
- 4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträge von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder aus der Französischen Republik auf 26 % sowie nach Erreichung dieses Prozentsatzes für die Verringerung der Beiträge der Mitglieder aus jeder Vertragspartei um einen Betrag, der proportional ihrem derzeitigen Beitrag entspricht, zu verwenden; jedoch darf der Beitrag von Mitgliedern aus einer einzelnen Vertragspartei nicht auf unter 4 % gesenkt werden.»