0.192.120.252.011

 AS 2019 749

Briefwechsel vom 11. Oktober 2017/
19. Oktober 2018

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH) über den Status der Schweizer
Angestellten in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

In Kraft getreten am 19. Oktober 2018

(Stand am 19. Oktober 2018)

Übersetzung

Der Exekutivdirektor
der Internationalen Allianz zum
Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten

Genf

Genf, 19. Oktober 2018

Frau Botschafterin
Corinne Cicéron Bühler
Direktorin der Direktion für Völkerrecht

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Bern

Frau Direktorin

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 11. Oktober 2017 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat:

«Mich auf Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20071 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (GSG) beziehend, welches den Bundesrat ermächtigt, internationale Abkommen über den Status der Schweizer Angestellten der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 GSG in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen:

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit dem Inkrafttreten des am 11. Oktober 20172 abgeschlossenen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (nachfolgend ALIPH) zur Festlegung des rechtlichen Status der ALIPH in der Schweiz die Beamten der ALIPH, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat als nicht mehr obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenver­sicherung (ALV) ver­sichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die ALIPH vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Wenn sie ihre Funktionen in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der ALIPH vorgesehenes Vorsorgesystem oder innerhalb von drei Monaten ab Unterzeichnung des Briefwechsels.

Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität der internationalen Beamten der ALIPH schweizerischer Nationalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der ALIPH vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der ALIPH vorgesehenes Vorsorgesystem oder innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne Vorrechte und Immunitäten von internationalen ausländischen Beamten anwendbar, welche von der Schweizer Sozialversicherung auf Grund von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV versicherten Beamten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der ALIPH. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO auf alle Versicherten anwendbar; die Bestimmungen der ALV bleiben nur auf die Beamten anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die ALIPH übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem von der ALIPH vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft treten. Es kann durch die eine oder die andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»