Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- (a)
- «Staatsangehöriger der Ukraine» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine gemäss der ukrainischen Gesetzgebung erlangt hat.
- (b)
- «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung besitzt.
- (c)
- «Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:
- –
- die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in jedem anderen Schengen-Mitgliedstaat;
- –
- die Einreise zwecks Transits durch das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder jeden anderen Schengen-Mitgliedstaat.
- (d)
- «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen der Ukraine, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuhalten.
- (e)
- «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitzstand im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vollständig anwendet.
- (f)
- «Schengen-Raum» bezeichnet die Hoheitsgebiete der Schengen-Mitgliedstaaten.