1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Gesuch schriftlich bei der kantonalen Behörde am Wohnsitz oder Sitz einreichen. Hat die Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen.
2 Das Gesuch muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 1 enthalten.
3 Die Kantone können verlangen, dass ein von ihnen erstelltes Gesuchsformular verwendet wird.
4 Die Behörde prüft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen innert 10 Tagen ab Eingang. Ist das Gesuch mangelhaft oder unvollständig, so weist es die Behörde zurück und setzt eine Frist zur Verbesserung. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.
5 Die Behörde entscheidet über das Gesuch innert 10 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch vollständig vorliegt.
6 Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten sinngemäss für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, für Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie für Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten.
7 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht.