916.145.211

Verordnung des BLW
über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften
und Weinen für die Ausfuhr

vom 1. Februar 2019 (Stand am 1. März 2019)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 der Weinverordnung vom 14. November 20071,

verordnet:

Art. 2 Qualitätsprüfung

1 Die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung umfasst folgende Eigenschaften:

a.
für Traubenmost und Traubensaft:
1.
Dichte,
2.
Gesamttrockensubstanz,
3.
Gesamtsäuregehalt,
4.
Gehalt an flüchtiger Säure,
5.
Gehalt an Zitronensäure,
6.
Gesamtschwefeldioxidgehalt;
b.
für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost:
1.
Gesamtalkoholgehalt,
2.
vorhandener Alkoholgehalt,
3.
Gesamttrockensubstanz,
4.
Gesamtsäuregehalt,
5.
Gehalt an flüchtiger Säure,
6.
Gehalt an Zitronensäure,
7.
Gesamtschwefeldioxidgehalt.

2 Je nach Anforderungen des Empfängerlandes können für die Qualitätsprüfung zusätzliche Analysen durchgeführt werden.

Art. 3 Gesuche um Bestätigung der Qualitätsprüfung

1 Gesuche um Bestätigung der Qualitätsprüfung sind mittels des entsprechenden Formulars beim BLW einzureichen.

2 Verlangt das Empfängerland besondere Dokumente, so sind diese dem Gesuch beizulegen.

3 Die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen haben die Dokumente für den Export soweit zumutbar selbst auszufüllen und mit dem Gesuch einzureichen.

4 Dem Laboratoire des vins à l’exportation der Forschungsanstalt für die Land- und Ernährungswirtschaft (Agroscope) sind gleichzeitig mit der Gesucheinreichung zwei Originalflaschen von mindestens 5 dl oder, wenn das Produkt noch nicht abgefüllt ist, zwei Muster à je 5 dl des zur Ausfuhr bestimmten Produktes zuzustellen.

Art. 4 Prüfung und Analysebericht

1 Die von Agroscope erstellten Analyseberichte sind zwölf Monate gültig.

2 Bei ausländischen Weinen, die wieder in die Europäische Union (EU) ausgeführt werden, anerkennt Agroscope die Analyseberichte von Dritten, die auf der Liste der EU der vom Ursprungsland nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2732 bezeichneten Einrichtungen oder Dienststellen aufgeführt sind, bis zwölf Monate nach der Erstellung der Berichte.

2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017, ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1.

Art. 5 Bezugsnummer

Wird in den vom Empfängerland geforderten Dokumenten eine Bezugsnummer verlangt, so ist die Registernummer der Schweizer Weinhandelskontrolle anzugeben.