1 Die Spielbank registriert bei landbasierten Spielen unter dem Namen der Spielerin oder des Spielers jede Transaktion der folgenden Kategorien, die einen Betrag von 4000 Franken erreicht oder übertrifft:
- a.
- Verkauf von Spielmarken an die Spielbank;
- b.
- Ausstellen und Einlösen von Checks;
- c.
- Geldwechsel;
- d.
- Wechsel der Stückelung.
2 Sie registriert unter dem Namen der Spielerin oder des Spielers auch die Auszahlungen aus automatisiert durchgeführten Geldspielen, bei denen in einer oder mehreren Transaktionen innerhalb eines Spieltages der Betrag von 15 000 Franken erreicht oder übertroffen wird.
3 Bei dauernden Geschäftsbeziehungen registriert sie sämtliche Transaktionen unter dem Namen der Spielerin oder des Spielers.
4 Eine Geschäftsbeziehung gilt als dauernd, wenn die Spielbank der Spielerin oder dem Spieler eine der folgenden Möglichkeiten zur Verfügung stellt:
- a.
- ein Jetondepot; oder
- b.
- ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite, das länger als einen Spieltag verwendet werden kann und ein Guthaben von mehr als 4000 Franken am Ende eines Spieltages aufweist.
5 Bei der auf den Namen der Spielerin oder des Spielers bezogenen Registrierung der Transaktionen oder bei der Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung registriert die Spielbank die Wohnsitzadresse der Spielerin oder des Spielers.
6 Stammt die Spielerin oder der Spieler aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.