741.58

Verordnung
über das Informationssystem Verkehrszulassung

(IVZV)

vom 30. November 2018 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 89g Absatz 2, 89h und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG)
sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ).

Art. 2 Aufbau und Zweck des Informationssystems

Das IVZ besteht aus vier Subsystemen, die die beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Artikel 89b SVG unterstützen:

a.
Das IVZ-Fahrzeuge dient der Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr und weiteren fahrzeugbezogenen Aufgaben.
b.
Das IVZ-Personen dient der Zulassung von Personen zum Strassenverkehr sowie der Erteilung von Fahrtschreiberkarten.
c.
Das IVZ-Massnahmen dient der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
d.
Das IVZ-Auswertung dient der Auswertung von im IVZ gespeicherten Daten.
Art. 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strassen

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt das IVZ und trägt die Verantwortung für das Informationssystem.

2 Es ist verantwortlich für die rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informationssystems und gewährleistet die Informatiksicherheit.

3 Es ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffs­berechtigungen.

4 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am IVZ beteiligten Behörden.

5 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement und definiert darin insbesondere die technischen Schnittstellen und die Verfahren zum Datenabgleich.

2. Abschnitt: Subsystem IVZ-Fahrzeuge

Art. 4 Inhalt

Das Subsystem IVZ-Fahrzeuge enthält folgende Daten zu den von schweizerischen Behörden zugelassenen Fahrzeugen:

a.
Daten zum Fahrzeug nach Anhang 1 Ziffer 1;
b.
Daten zum Halter oder zur Halterin nach Anhang 1 Ziffer 2;
c.
Daten zum Kontrollschild nach Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 5 Zuständigkeit für die Übermittlung der Daten

1 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone übermitteln dem IVZ die in ihrem Zuständigkeits­bereich befindlichen Daten nach Artikel 4 sowie Änderungen dieser Daten.

2 Die Fahrzeughersteller und Fahrzeugimporteure übermitteln dem IVZ die Fahrzeugdaten nach Anhang 1 Ziffern 11–14.

3 Die Polizeiorgane sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zoll­organe übermitteln dem IVZ die Daten zur Sperrung und Entsperrung von Fahrzeugen und Kontrollschildern, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 20163.

4 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)4 übermittelt dem IVZ die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19965 (AstG) erforderlichen Daten. Es kann auch die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden damit beauftragen.

5 Die zuständige Behörde im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt dem IVZ die für die Treibstoffrationierung sowie die Belegung und Einmietung von Fahrzeugen für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlichen Daten.

6 Die Versicherer übermitteln dem IVZ die Daten nach Anhang 1 Kapitel A Ziffer 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19596 sowie die Daten über das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung.

3 SR 361.0

4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

5 SR 641.51

6 SR 741.31

3. Abschnitt: Subsystem IVZ-Personen

Art. 6 Inhalt

Das Subsystem IVZ-Personen enthält folgende Daten:

a.
zu den von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen:
1.
Inhaberdaten nach Anhang 2 Ziffer 11,
2.
Ausweisdaten nach Anhang 2 Ziffer 12,
3.
Kategoriendaten nach Anhang 2 Ziffer 13;
b.
zu den Fahrtschreiberkarten:
1.
Daten zur Fahrerkarte nach Anhang 2 Ziffer 21,
2.
Daten zur Werkstattkarte nach Anhang 2 Ziffer 22,
3.
Daten zur Unternehmenskarte nach Anhang 2 Ziffer 23,
4.
Daten zur Kontrollkarte nach Anhang 2 Ziffer 24.
Art. 7 Zuständigkeit für die Übermittlung der Daten zu den Fahrberechtigungen

1 Die für die Erteilung und den Entzug von Fahrberechtigungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone übermitteln dem IVZ die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Daten zu den Fahrberechtigungen nach Artikel 6 Buchstabe a sowie Änderungen dieser Daten.

2 Die Polizeiorgane sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane übermitteln dem IVZ die Daten über die Abnahme eines Führerausweises sowie an Ort und Stelle ausgesprochene Fahrverbote. Der Eintrag im IVZ erlischt automatisch nach 10 Tagen, sofern die für den Entzug zuständige Behörde dem IVZ keine Änderung der Daten übermittelt hat.

Art. 8 Zuständigkeit für die Erfassung und Übermittlung der Daten zu den Fahrtschreiberkarten

1 Das ASTRA erfasst die Daten zu den Fahrerkarten und zu den Unternehmenskarten nach Anhang 2 Ziffern 21 und 23 sowie Änderungen dieser Daten im IVZ.

2 Die kantonal zuständigen Behörden (Art. 23 Abs. 1 der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19957, ARV 1) übermitteln dem IVZ die Daten zu den Kontrollkarten nach Anhang 2 Ziffer 24 sowie Änderungen dieser Daten.

3 Das BAZG übermittelt dem IVZ die Daten zu den Werkstattkarten nach Anhang 2 Ziffer 22 sowie Änderungen dieser Daten.

4. Abschnitt: Subsystem IVZ-Massnahmen

Art. 9 Inhalt

Das Subsystem IVZ-Massnahmen enthält zu den Administrativmassnahmen nach Artikel 89c Buchstabe d SVG die Daten nach Anhang 3 für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Personen mit Wohnsitz im Ausland.

5. Abschnitt: Subsystem IVZ-Auswertung

Art. 11 Inhalt

1 Das Subsystem IVZ-Auswertung enthält die Daten der Subsysteme IVZ-Fahr­zeuge, IVZ-Personen und IVZ-Massnahmen in pseudonymisierter oder anonymisierter Form.

2 Die persönliche Identifikationsnummer (PIN IVZ-Personen) und die Stammnummer sind bei der Datenbearbeitung im IVZ-Auswertung nicht sichtbar.

Art. 12 Übernahme der Daten

1 Die Daten werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus den Subsystemen IVZ-Fahrzeuge, IVZ-Personen und IVZ-Massnahmen ins Subsystem IVZ-Auswertung übernommen.

2 Die Pseudonymisierung erfolgt:

a.
für Personendaten: unter Verwendung der jeweiligen PIN IVZ-Personen;
b.
für Fahrzeugdaten: unter Verwendung der jeweiligen Stammnummer.
Art. 13 Auswertung und Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen

1 Das ASTRA kann zu den Zwecken nach Artikel 89b Buchstaben h und i SVG:

a.
die Daten im IVZ-Auswertung verknüpfen und auswerten;
b.
die Daten im IVZ-Auswertung mit Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle verknüpfen und auswerten;
c.
die Daten im IVZ-Auswertung mit Sachdaten aus anderen Datenquellen verknüpfen und auswerten.

2 Für Verknüpfungen mit Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder mit Daten, die im Rahmen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19928 (BStatG) erhoben worden sind, gilt Artikel 14a BStatG.

6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 14 Datenqualität und Datenberichtigung

1 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im IVZ ist diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt. Stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichtigung.

2 Das ASTRA kontrolliert die Daten im IVZ auf Vollständigkeit und Plausibilität. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Daten veranlasst es deren Berichtigung.

Art. 16 Datenbearbeitung und Zugriff im Abrufverfahren

1 Das BAZG kann neben den Behörden nach Artikel 89d SVG die Daten bearbeiten, die erforderlich sind für:

a.
die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AstG9;
b.
die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199710.

2 Die Stellen, die nach Artikel 89e SVG durch ein Abrufverfahren Einsicht in Daten des IVZ nehmen können, bezeichnen die Personen, die zur Einsicht berechtigt sind.

Art. 17 Statistiken und Verzeichnisse

1 Das ASTRA veröffentlicht jährlich:

a.
eine Statistik über die Fahrberechtigungen;
b.
eine Statistik über die Administrativmassnahmen.

2 Es erstellt jährlich ein Verzeichnis der bewilligten Werkstätten und der zugehörigen Werkstattkarten. Im Verzeichnis aufgeführt sind die zum Einbau, zur Nachprüfung und zur Reparatur von Fahrtschreibern zugelassenen Werkstätten nach Artikel 101 der Verordnung vom 19. Juni 199511 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.

3 Das BFS veröffentlicht die Fahrzeugstatistik nach Artikel 127 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197612.

Art. 18 Datenbekanntgabe

1 Das ASTRA stellt dem Schadenzentrum VBS die Daten des IVZ-Fahrzeuge, die das Schadenzentrum VBS zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, gestützt auf eine Leistungs- und Datenschutzvereinbarung zur Verfügung.

2 Das ASTRA kann Behörden, Organisationen und Privaten Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Sachdaten aus dem IVZ zur Verfügung stellen. Davon ausgenommen sind besonders schützenswerte Personendaten. Es schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das IVZ-Auswertung erteilen.

3 Auf eine entsprechende Vereinbarung kann verzichtet werden, wenn ausschliesslich anonymisierte Daten oder Sachdaten zur Verfügung gestellt werden.

4 Das ASTRA kann anonymisierte Daten oder Sachdaten auch der Öffentlichkeit zugänglich machen.

5 Die Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach dem DSG und der Verordnung vom 14. Juni 199313 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem BStatG14 und der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199315.

Art. 19 Datenaustausch mit ausländischen Behörden

1 An ausländische Behörden dürfen Daten aus dem IVZ bekannt gegeben werden, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2 Zur Prüfung der Einmaligkeit der Fahrerkarte nach Artikel 13b Absatz 4 ARV 116 ist der Datenaustausch mit den entsprechenden ausländischen Behörden zulässig.

Art. 20 Datensicherheit

1 Die zugriffsberechtigten Stellen treffen in ihrem Bereich die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, unbefugte Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

2 Im Rahmen der Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren, welcher Benutzer oder welche Benutzerin wann welche Daten bearbeitet hat.

Art. 21 Kennzeichnung nicht mehr aktueller Datensätze

1 Nach der Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeugs ist der zugehörige Datensatz im IVZ-Fahrzeuge entsprechend zu kennzeichnen.

2 Verzichtet eine Person auf eine Fahrberechtigung oder meldet die zuständige Behörde den Tod einer Person, so ist der zugehörige Datensatz im IVZ-Personen entsprechend zu kennzeichnen.

3 Nach Ablauf einer Fahrtschreiberkarte ist der zugehörige Datensatz im IVZ-Personen entsprechend zu kennzeichnen.

4 Verzichtet eine Person oder ein Unternehmen auf eine Fahrtschreiberkarte oder meldet die zuständige Behörde die Auflösung eines Unternehmens, so ist der zugehörige Datensatz im IVZ-Personen entsprechend zu kennzeichnen.

Art. 22 Vernichtung und Archivierung von Daten

1 Nicht mehr aktuelle Datensätze zu Fahrberechtigungen oder Fahrtschreiberkarten (Art. 21 Abs. 2–4) werden spätestens zehn Jahre nach ihrer Kennzeichnung im IVZ-Personen vernichtet.

2 Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft.

3 Daten zur Annullierung des Führerausweises auf Probe werden zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises im IVZ-Massnahmen vernichtet.

4 Wird zu einer Person eine neue Massnahme eingetragen, so werden die Daten zu allen gegen diese Person angeordneten Massnahmen erst nach Ablauf der letzten Aufbewahrungsfristen vernichtet.

5 Meldet die zuständige Behörde den Tod einer Person, so werden sämtliche Massnahmedaten zur betroffenen Person im IVZ-Massnahmen vernichtet.

6 Die Daten des IVZ-Fahrzeuge und des IVZ-Auswertung werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

7 Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang 1

(Art. 4)

Daten des Subsystems IVZ-Fahrzeuge

1 Daten zum Fahrzeug

11 Identifikationsdaten

Stammnummer
Fahrgestellnummer

12 Administrative Daten

In- oder Ausserverkehrssetzungsdaten
Fahrzeugausweisdaten
Standortadresse
Lenkeradresse
Daten der periodischen Fahrzeugprüfung
Angaben zum Ersatzfahrzeug

13 Fahrzeugtypendaten

Nummer der Gesamtgenehmigung oder der Typengenehmigung
Markendaten
Typendaten

14 Technische Daten

15 Versicherungsdaten

16 Weitere zweckgebundene Daten (Art. 89b SVG)

Sperrdaten
Daten zur Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AstG17
Daten zur Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
Daten zur Treibstoffrationierung sowie zur Belegung oder Einmietung von Fahrzeugen für Armee, Zivilschutz und wirtschaftliche Landesversorgung

2 Daten zum Halter oder zur Halterin

21 Identifikationsdaten

Halteridentifikation

22 Administrative Daten

Personenart
Name oder Firma
Adresse
Geburtsdatum
Heimatort oder Geburtsort
Nationalität
Geschlecht
Sprache
Auskunftsstatus

3 Daten zum Kontrollschild

31 Identifikationsdaten

Kontrollschildidentifikation

32 Administrative Daten

In- oder Ausserverkehrssetzungsdaten
Auskunftsstatus

33 Weitere zweckgebundene Daten (Art. 89b SVG)

Sperrdaten

Anhang 218

18 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 28. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4223).

(Art. 6)

Daten des Subsystems IVZ-Personen

1 Fahrberechtigungen

11 Inhaberdaten

111 Identifikationsdaten
persönliche Identifikationsnummer (PIN IVZ-Personen)
112 Daten zum Inhaber oder zur Inhaberin von Fahrberechtigungen
Name
Geburtsdatum
Heimatort oder Geburtsort
Nationalität
Geschlecht
digitalisiertes Passfoto
Datum der Erfassung des digitalisierten Passfotos
digitalisierte Unterschrift
Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift
Datum des Besuchs der Weiterausbildung
Datum der letzten medizinischen Kontrolluntersuchung
Datum der nächsten medizinischen Kontrolluntersuchung
Intervall der medizinischen Kontrolluntersuchung
Adresse
zuständiger Kanton

12 Ausweisdaten

Ausweisart
Ausweisstatus
Ausweisnummer
Rohkartennummer
Ausstelldatum
ausstellende Behörde
Ablaufdatum
Zusatzangaben
Ausweissperre (von / bis)
sperrende Behörde

13 Kategoriendaten

Ausweiskategorie
Kategoriensperre
sperrende Behörde
Erteilungsdatum
Prüfungsort (Kanton oder Staat)
Ablaufdatum
Beschränkungen

2 Fahrtschreiberkarten

21 Daten zur Fahrerkarte

211 Identifikationsdaten
Identifikationsnummer des Karteninhabers oder der Karteninhaberin
Identifikationsnummer der Karte
persönliche Identifikationsnummer des Karteninhabers oder der Karteninhaberin (PIN IVZ-Personen)
212 Daten zum Karteninhaber oder zur Karteninhaberin
Name
Geburtsdatum
Heimatort oder Geburtsort
Nationalität
Geschlecht
digitalisiertes Passfoto
Datum der Erfassung des digitalisierten Passfotos
digitalisierte Unterschrift
Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift
Adresse
Führerausweisdaten
213 Kartendaten
Kartenstatus
Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber
Identifikationsnummer des Kartenzertifikats
Gesuchsdatum
Eingangsdatum
Ausstelldatum
ausstellende Behörde
Beginn der Gültigkeitsdauer
Ende der Gültigkeitsdauer

22 Daten zur Werkstattkarte

221 Identifikationsdaten
Identifikationsnummer der Werkstatt
Identifikationsnummer des Werkstatttechnikers oder der Werkstatttechnikerin
Identifikationsnummer der Karte
222 Daten zur Werkstatt
Name oder Firma
Adresse
Sitz der Werkstatt
Daten zur Zulassungsbewilligung
Daten zum Prüfzertifikat
223 Daten zum Werkstatttechniker oder zur Werkstatttechnikerin
Name
Geburtsdatum
Heimatort oder Geburtsort
Nationalität
Geschlecht
Datum des letzten Technikerlehrgangs
Adresse
224 Kartendaten
Kartenstatus
Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber
Identifikationsnummer des Kartenzertifikats
Gesuchsdatum
Eingangsdatum
Ausstelldatum
ausstellende Behörde
Beginn der Gültigkeitsdauer
Ende der Gültigkeitsdauer

23 Daten zur Unternehmenskarte

231 Identifikationsdaten
Identifikationsnummer des Unternehmens
Identifikationsnummer der Karte
232 Daten zum Unternehmen
Name oder Firma
Adresse
Sitz des Unternehmens
Nummer der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen
233 Kartendaten
Kartenstatus
Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber
Identifikationsnummer des Kartenzertifikats
Gesuchsdatum
Eingangsdatum
Ausstelldatum
ausstellende Behörde
Beginn der Gültigkeitsdauer
Ende der Gültigkeitsdauer

24 Daten zur Kontrollkarte

241 Identifikationsdaten
Identifikationsnummer der Kontrollbehörde
Identifikationsnummer der Karte
242 Daten zur Kontrollbehörde
Bezeichnung und Funktion
Adresse
243 Kartendaten
Kartenstatus
Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber
Identifikationsnummer des Kartenzertifikats
Gesuchsdatum
Eingangsdatum
Ausstelldatum
ausstellende Behörde
Beginn der Gültigkeitsdauer
Ende der Gültigkeitsdauer

Anhang 3

(Art. 9)

Daten des Subsystems IVZ-Massnahmen

1 Daten zu Administrativmassnahmen

11 Identifikationsdaten

persönliche Identifikationsnummer (PIN IVZ-Personen)

12 Führerausweisdaten

Ausweisart
Ausweiskategorien

13 Massnahmedaten

Art der Massnahmen
Dauer in Monaten sowie Beginn und Ende der Massnahmen
Massnahmengründe
Angabe, ob eine Massnahme auf einer Auslandtat beruht
Angabe, ob eine Widerhandlung zu einem Verkehrsunfall geführt hat
Angabe, mit welcher Fahrzeugart eine Widerhandlung begangen wurde
Angabe, ob eine Widerhandlung als schwer, mittelschwer oder leicht beurteilt wurde
Datum einer Widerhandlung
verfügende Behörde
Verfügungsdatum

Anhang 4

(Art. 24)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 23. August 200019 über das Fahrberechtigungsregister;
2.
ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 200020;
3.
MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 200321;
4.
Verordnung vom 29. März 200622 über das Fahrtschreiberkartenregister.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

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