Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle (ISU).
741.57
vom 30. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 89i Absatz 4, 89l Absatz 3 und 89n
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,
die Artikel 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes
vom 9. Oktober 19922 (BstatG)
sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle (ISU).
1 Das ISU besteht aus einem Erfassungssystem und einem Auswertungssystem.
2 Das Erfassungssystem dient:
3 Das Auswertungssystem dient:
1 Das Erfassungssystem wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum VBS) geführt.
2 Das Auswertungssystem wird vom ASTRA geführt.
3 Das ASTRA trägt die Verantwortung für das ISU. Es ist verantwortlich für die rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informationssystems und gewährleistet die Informatiksicherheit.
4 Es ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffsberechtigungen.
5 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am ISU beteiligten Behörden.
6 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, in dem insbesondere die Organisation und der Betrieb des Informationssystems festgelegt sind.
Das Erfassungssystem enthält folgende Daten zu Strassenverkehrsunfällen:
1 Die Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen die Daten nach Artikel 4 Buchstaben a–d von allen polizeilich oder militärpolizeilich registrierten Strassenverkehrsunfällen direkt im Erfassungssystem oder übermitteln sie diesem.
2 Sie erfassen oder übermitteln die Daten fortlaufend, spätestens aber:
3 Müssen Unfalldaten eines Jahres nach dem 20. Februar des Folgejahres berichtigt oder ergänzt werden, so muss dies in Absprache mit dem ASTRA erfolgen.
1 Die Daten nach Artikel 4 Buchstaben a–e werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen.
2 Die Pseudonymisierung erfolgt:
3 Daten von am Unfall beteiligten Personen, die kein Motorfahrzeug geführt haben, dürfen nur in anonymisierter Form ins Auswertungssystem übertragen werden.
1 Bei den kantonalen Polizeiorganen sind die Personen zugriffsberechtigt, die gemäss der kantonalen Polizeigesetzgebung für die Erfassung von Verkehrsunfällen zuständig sind. Sie haben Zugriff auf:
2 Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:
3 Das ASTRA hat Zugriff im Umfang seiner Aufgaben nach Artikel 3. Es bezeichnet die dazu ermächtigte Person und regelt die Stellvertretung.
1 Jede Person hat das Recht, bei der für die Datenerfassung nach Artikel 5 zuständigen Behörde Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen.
2 Die Behörde gibt die betreffenden Daten unter Vorbehalt des kantonalen Prozessrechts innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.
3 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt oder vernichtet werden.
1 Spätestens zehn Jahre nach dem Unfalldatum werden die zugehörigen Daten im Erfassungssystem vernichtet.
2 Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
1 Das Auswertungssystem enthält folgende Daten zu Strassenverkehrsunfällen:
2 Die Daten werden nach Artikel 6 aus dem Erfassungssystem übernommen.
3 Die PIN IVZ-Personen und die Stammnummer sind bei der Datenbearbeitung im Auswertungssystem nicht sichtbar.
1 Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems.
2 Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:
3 Die Kantone haben Zugriff auf:
4 Dritte haben Zugriff im Rahmen einer vom ASTRA nach Artikel 17 erteilten Zugriffsberechtigung.
1 Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 auswerten oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen.
2 Das Schadenzentrum VBS kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b und d auswerten.
3 Die Kantone können die Daten nach Artikel 11 Absatz 3 auswerten.
1 Für eine vertiefte Analyse der Unfallursachen können die Daten verknüpft werden mit:
2 Für eine vertiefte Analyse der Unfallfolgen und -kosten können die Daten verknüpft werden mit:
3 Der Zugang zu und die Nutzung von Daten zur Strasseninfrastruktur und zum Strassenverkehr richtet sich:
4 Für die Verknüpfung mit Daten des BFS (Abs. 2 Bst. a) oder mit Daten, die im Rahmen des BStatG erhoben worden sind, gilt Artikel 14a BStatG.
5 Der Zugang zu und die Nutzung von Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung richtet sich nach der Verordnung, die das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Artikel 105 der Verordnung vom 20. Dezember 19828 über die Unfallversicherung erlassen hat.
1 Die Daten im Auswertungssystem werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
2 Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
1 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Erfassungssystem ist diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt. Stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichtigung.
2 Das ASTRA kontrolliert die Daten im Auswertungssystem auf Vollständigkeit und Plausibilität. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Daten veranlasst es deren Berichtigung.
Das ASTRA erstellt halbjährlich eine standardisierte Strassenverkehrsunfall-Statistik. Es stellt diese in Zusammenarbeit mit dem BFS vorab den zuständigen kantonalen Behörden und danach der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung.
1 Das ASTRA stellt dem BFS und der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung die Daten, die diese Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, gestützt auf Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen in anonymisierter Form zur Verfügung.
2 Das ASTRA kann Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Es schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem erteilen.
3 Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst zur Verfügung gestellt, nachdem sie in der Strassenverkehrsunfall-Statistik publiziert worden sind.
4 Die Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und der Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem BStatG und der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199310.
1 Die zugriffsberechtigten Stellen treffen in ihrem Bereich die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, unbefugte Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
2 Das ASTRA stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten nach Artikel 17 Absatz 2 nicht auf die Identität von am Unfall beteiligten Personen geschlossen werden kann.
3 Im Rahmen der Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren, welche Benutzerin oder welcher Benutzer wann welche Daten bearbeitet hat.
Die Verordnung vom 14. April 201011 über das Strassenverkehrsunfall-Register wird aufgehoben.
11 [AS 2010 1659, 2011 4945, 2012 7153]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(Art. 4)