732.33

Verordnung
über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen

(Notfallschutzverordnung, NFSV)

vom 14. November 2018 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4 und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes
vom 21. März 20031,
sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022
über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz,

verordnet:

1 SR 732.1

2 [AS 2003 4187, 4327; 2005 2881 Ziff. II Abs. 1 Bst. c; 2006 2197 Anhang Ziff. 47; 2009 6617 Anhang Ziff. 3; 2010 6015 Anhang Ziff. 4; 2011 5891; 2014 3545 Art. 23; 2015 187; 2016 4277 Anhang Ziff. 7; 2018 5343 Anhang Ziff. 7. AS 2020 4995 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Dezember 2019 (SR 520.1).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Notfallschutz für den Fall von Ereignissen in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann.

2 Die dieser Verordnung unterstehenden Kernanlagen werden in Anhang 1 bezeichnet.

Art. 2 Ziel des Notfallschutzes

Ziel des Notfallschutzes ist:

a.
die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen;
b.
die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen;
c.
die Auswirkungen eines Ereignisses zu begrenzen.

2. Abschnitt: Notfallschutzzonen und Planungsgebiete

Art. 3 Grundsatz

1 Um jede Kernanlage werden für den Fall eines schweren Störfalles zwei Notfallschutzzonen festgelegt:

a.
Die Notfallschutzzone 1 umfasst das Gebiet, in dem sofort Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn der Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt.
b.
Die Notfallschutzzone 2 schliesst an die Notfallschutzzone 1 an und umfasst das Gebiet, in dem Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn der Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt. Sie wird in Gefahrensektoren eingeteilt (Anhang 2).

2 Die den Notfallschutzzonen 1 und 2 zugeordneten Gemeinden und Gemeindeteile sind in Anhang 3 bezeichnet.

3 Das Gebiet, das an die Notfallschutzzone 2 anschliesst, umfasst das Gebiet der übrigen Schweiz.

4 Als Grundlage für die weitere Planung und Vorbereitung von Schutzmassnahmen können Planungsgebiete festgelegt werden (Anhang 4). Innerhalb von Planungsgebieten werden im Ereignisfall spezifische Schutzmassnahmen angeordnet.

5 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) erhebt die für die Festlegung der Notfallschutzzonen erforderlichen Geodaten. Die Erhebung, Nachführung und Nutzung dieser Daten richtet sich nach der Verordnung vom 21. Mai 20083 über Geoinformation.

Art. 4 Abweichende Regelung

1 In begründeten Fällen, insbesondere im Gebiet um Forschungsreaktoren und Lager für radioaktive Abfälle, kann nach Massgabe der von einer Kernanlage ausgehenden Gefährdung eine von Artikel 3 abweichende Einteilung in Notfallschutzzonen vorgenommen werden. Diese speziellen Gefährdungszonen werden in Anhang 3 festgelegt.

2 Befindet sich eine Kernanlage in Nachbetrieb oder Stilllegung, so überprüft das Bundesamt für Energie (BFE) auf Antrag des Betreibers und aufgrund der Gefährdung, die von dieser Kernanlage ausgeht, die Zuordnung nach Artikel 3 Absatz 2 zu den Notfallschutzzonen inklusive Gefahrensektoren nach Anhang 3. Ist eine Neuzuordnung angezeigt, so ändert es Anhang 3 entsprechend. Zuvor hört es das ENSI, die betroffenen Kantone sowie den Betreiber der betroffenen Kernanlage an.

Art. 5 Gemeindefusionen

1 Gemeindefusionen haben keine Auswirkungen auf die Ausdehnung der Notfallschutzzonen. Die entsprechenden Gemeindeteile bleiben in der Notfallschutzzone, der sie vor der Fusion zugeordnet waren.

2 Das ENSI prüft Anhang 3 jährlich und führt nach Anhörung der betroffenen Kantone die Änderungen nach, die sich infolge von Gemeindefusionen und Namensänderungen ergeben haben.

3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen

Art. 6 Planung und Vorbereitung

1 Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung.

2 Die Betreiber von Kernanlagen haben insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie legen die Kriterien für die Warnung und Alarmierung in einem Notfallreglement fest. Sie halten sich dabei an die Richtlinie des ENSI.
b.
Sie stellen sicher, dass das ENSI, die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und der Standortkanton rechtzeitig informiert werden, wenn die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Buchstabe a erfüllt sind.
c.
Sie halten jederzeit eine personell und materiell angemessen ausgestattete Notfallorganisation bereit.
d.
Sie stellen die Ausbildung der Mitglieder der Notfallorganisation sicher.
e.
Sie halten geeignete Einsatzunterlagen und Alarmierungspläne bereit.
f.
Sie halten geeignete Mittel zur Bestimmung des Quellterms bereit. Als Quellterm gilt die Menge und Art der freigesetzten Radionuklide sowie der zeitliche Verlauf der Freisetzung.
g.
Sie führen regelmässig Notfallübungen, einschliesslich Gesamtnotfallübungen, unter Aufsicht des ENSI durch.
h.
Sie beschaffen und installieren geeignete Notfallkommunikationsmittel für die Kommunikation mit:
1.
dem ENSI,
2.
der NAZ,
3.
den von den Kantonen, auf deren Gebiet sich Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile der Notfallschutzzone 1 befinden, bezeichneten Stellen.

3 Sie stimmen sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Notfallschutzpartnern ab.

Art. 7 Ereignisfall

Im Ereignisfall haben die Betreiber von Kernanlagen folgende Aufgaben:

a.
Sie analysieren das Ereignis im Hinblick auf eine Gefährdung der Bevölkerung.
b.
Sie leiten geeignete Massnahmen zur Beherrschung des Ereignisses und zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Personal und die Bevölkerung ein.
c.4
Sie orientieren rechtzeitig das ENSI und die NAZ. Zusätzlich orientieren sie die kantonalen Stellen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3, wenn:
1.
es sich um einen schnellen Störfall nach Artikel 20 Absatz 2 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 20205 (BevSV) handelt;
2.
die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind.
d.
Sie bestimmen rechtzeitig den Quellterm und übermitteln diesen an das ENSI.

4 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 6 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).

5 SR 520.12

4. Abschnitt: Aufgaben des ENSI

Art. 8 Planung und Vorbereitung

Das ENSI hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes folgende Aufgaben:

a.
Es betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorganisation sicher.
b.
Es betreibt ein Messnetz zur automatischen Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke (MADUK).
c.
Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
d.
Es überwacht die von den Betreibern der Kernanlagen getroffenen Massnahmen gemäss Artikel 6; insbesondere überprüft es die Einsatzbereitschaft der Notfallorganisation der Kernanlagen mit Notfallübungen.
e.
Es regelt die Anforderungen an die Bestimmung des Quellterms in einer Richtlinie.
f.
Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Anforderungen an die Durchführung von Notfallübungen in einer Richtlinie.
g.
Es erlässt eine Richtlinie gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 9 Ereignisfall

Das ENSI hat im Ereignisfall folgende Aufgaben:

a.
Es orientiert die NAZ unverzüglich über Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen.
b.
Es beurteilt die Zweckmässigkeit der vom Betreiber der Kernanlagen getroffenen Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 7 Buchstabe b und überprüft deren Umsetzung.
c.
Es erstellt Prognosen betreffend die Entwicklung des Störfalles in der Anlage, die mögliche Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen.
d.
Es berät das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und den Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) nach der Verordnung vom 2. März 20186 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) bei der Anordnung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung.
e.
Es stuft das Ereignis auf der internationalen Störfall-Bewertungsskala INES der IAEA ein.

5. Abschnitt: Aufgaben weiterer Bundesstellen

Art. 10 MeteoSchweiz

1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) stellt dem ENSI Wetterdaten und Prognosen für Ausbreitungs- und Dosisberechnungen zur Verfügung.

2 Im Auftrag der NAZ erstellt MeteoSchweiz Ausbreitungsberechnungen.

3 Im Ereignisfall kann MeteoSchweiz für die Leistungserbringung die Unterstützung durch die Einsatzelemente der Armee nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 anfordern.

Art. 11 BABS

Das BABS hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes neben den in der VBSTB8 und der BevSV9 festgelegten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:10

a.
Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für den Einsatz.
b.
Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
c.
Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für die Evakuierung der Bevölkerung.
d.
Es koordiniert die Information der Bevölkerung.
e.
Es koordiniert die Planung und Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit den Kantonen.
f.
Es führt alle zwei Jahre in Absprache mit den Notfallschutzpartnern eine Gesamtnotfallübung durch.
g.
Es erstellt Vorgaben als Grundlage für die Planung der Einsätze durch die Kantone.

8 SR 520.17

9 SR 520.12

10 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 6 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).

Art. 12 Gruppe Verteidigung

1 Die Gruppe Verteidigung hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie legt in Weisungen die Grundlagen fest, damit die Armee subsidiär für den Transport von Material eingesetzt werden kann, und bezieht dazu die Notfallschutzpartner mit ein.
b.
Sie legt in Weisungen die Teilnahme von Formationen oder Angehörigen der Armee an Übungen zum Strassen- und Lufttransport von Material fest.

2 Sie stellt im Ereignisfall im Rahmen des von den zuständigen Stellen erlassenen Aufgebots zum Assistenzdienst Transportkapazität für den Strassen- und Lufttransport von Material zur Verfügung.

6. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 13 Planung und Vorbereitung

1 Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, setzen im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes die Vorgaben des BABS in ihrem Bereich um. Insbesondere haben sie die folgenden Aufgaben:

a.
Sie informieren, in Zusammenarbeit mit dem BABS, die Bevölkerung in den Notfallschutzzonen 1 und 2 über das Verhalten im Ereignisfall.
b.
Sie planen nach den Vorgaben des BABS die Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung so, dass sie wie folgt durchgeführt werden kann:
1.
in der Notfallschutzzone 1 innerhalb von 6 Stunden ab Anordnung,
2.
im betroffenen Sektor der Notfallschutzzone 2 innerhalb von 12 Stunden ab Anordnung,
3.
in Hot Spots: situativ nach Notwendigkeit.
c.
Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten.
d.
Sie bereiten Massnahmen im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor.
e.
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Beratung über Fragen im Zusammenhang mit Radioaktivität (Beratungsstellen Radioaktivität).
f.
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Messung von Radioaktivität.
g.
Sie erstellen ihre Einsatzunterlagen nach den Vorgaben des BABS (Art. 11 Bst. g), insbesondere Einsatzunterlagen zur Verkehrsführung im Ereignisfall.
h.
Sie schulen und beüben in Zusammenarbeit mit dem BABS und dem ENSI ihre Führungsorgane periodisch.
i.
Sie koordinieren und überwachen die Notfallschutzmassnahmen der Regionen und Gemeinden.

2 Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes gemäss den Vorgaben des BABS insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie erstellen ein Konzept zur Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung in Hot Spots.
b.
Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten.
c.
Sie bereiten Massnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor.
d.
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Beratung über Fragen im Zusammenhang mit Radioaktivität (Beratungsstellen Radioaktivität).
e.
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Messung von Radioaktivität.

3 Für die kurzfristige Aufnahme evakuierter Personen beträgt der Richtwert 5 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons, für die längerfristige Aufnahme 1 Prozent.

Art. 14 Ereignisfall

1 Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:

a.
Sie warnen die Führungsorgane der Regionen und Gemeinden.
b.
Sie alarmieren die Bevölkerung.
c.
Sie stellen die Umsetzung der Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 sicher.
d.
Sie kontrollieren den Vollzug der Schutzmassnahmen in den Regionen und Gemeinden.

2 Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:

a.
Sie stellen die Umsetzung von Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 sicher.
b.
Sie kontrollieren den Vollzug der Schutzmassnahmen in den Regionen und Gemeinden.
Art. 15 Zuständigkeit

Die Kantone sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen.

7. Abschnitt: Aufgaben der Regionen und Gemeinden

Art. 16

1 Im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.

2 Im Ereignisfall setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.

8. Abschnitt: Gemeinsame Aufgaben

Art. 17

1 Die Stellen nach dem 3.‒7. Abschnitt haben neben den spezifischen Aufgaben folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

a.
Sie planen die Massnahmen so, dass sie im Ereignisfall bei Auslösung einer Warnung oder Alarmierung rechtzeitig durchgeführt werden können.
b.
Sie sind für die Ausbildung und die Durchführung von Übungen in ihrem Bereich verantwortlich und nehmen an Gesamtnotfallübungen teil.
c.
Sie halten die Alarmierungspläne und Einsatzunterlagen aktuell.
d.
Sie stellen sicher, dass das für Notfälle erforderliche Personal und Material verfügbar sind.

2 Sie organisieren die Aufgaben in ihrem Tätigkeitsbereich selbst.

9. Abschnitt: Gebühren und Ersatz von Auslagen

Art. 18

1 Die Kantone können für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen von den Betreibern von Kernanlagen Gebühren sowie den Ersatz von Auslagen verlangen.

2 Bundesstellen erheben Gebühren gestützt auf ihre Gebührenordnung.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 2)

Liste der Kernanlagen

Kernkraftwerk Beznau KKB

Kernkraftwerk Gösgen KKG

Kernkraftwerk Leibstadt KKL

Kernkraftwerk Mühleberg KKM

Bundeszwischenlager am PSI-Ost, Würenlingen

Hotlabor am PSI-Ost, Würenlingen

Zwischenlager ZWILAG, Würenlingen

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b)

Notfallschutzzonenkonzept mit Gefahrensektoren

Die Notfallschutzzone 2 ist in sechs sich überlappende Gefahrensektoren von je 120° eingeteilt. Sofern es die Windverhältnisse eindeutig zulassen, kann damit eine angepasste Alarmierung durchgeführt werden.

Anhang 311

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des ENSI vom 26. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 763).

(Art. 3 Abs. 2)

Den Notfallschutzzonen 1 und 2 zugeordnete Gemeinden und Gemeindeteile sowie spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG (Zone 1)

1. Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 inklusive der Gefahrensektoren12

12 Die Zuordnung der Gemeinden zu den Zonen ist einsehbar unter: www.ensi.ch/de > Notfallschutz > Notfallschutz und Zonenpläne.

Bezeichnungen der Kernkraftwerke:

B/L
–   Beznau/Leibstadt
G
–   Gösgen
M
–   Mühleberg

Gemeinde

Bezirk

Kanton

KKW

Zone 1

Zone 2
Gefahrensektoren

1

2

3

4

5

6

Aarau

Aarau

AG

G

X

X

X

Aarberg

Seeland

BE

M

X

X

Aarburg

Zofingen

AG

G

X

X

Aegerten

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Altishofen (ohne ehem. Gde. Ebersecken)

Willisau

LU

G

X

X

Ammerswil

Lenzburg

AG

G

X

X

Anwil

Sissach

BL

G

X

X

Arboldswil

Waldenburg

BL

G

X

X

Auenstein

Brugg

AG

B/L

X

X

Auenstein

Brugg

AG

G

X

X

Avenches

La Broye-Vully

VD

M

X

X

Bachs

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Baden

Baden

AG

B/L

X

X

Bargen (BE)

Seeland

BE

M

X

X

X

Belfaux (nur Cutterwil)

La Sarine

FR

M

X

X

Bellmund

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Belp

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Bennwil

Waldenburg

BL

G

X

X

Bern

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Biberstein

Aarau

AG

G

X

X

X

Biel/Bienne

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Biezwil

Bucheggberg

SO

M

X

X

Birmenstorf (AG)

Baden

AG

B/L

X

X

Birr

Brugg

AG

B/L

X

X

X

Birr

Brugg

AG

G

X

X

Birrhard

Brugg

AG

B/L

X

X

Birrwil

Kulm

AG

G

X

X

Böckten

Sissach

BL

G

X

X

Bolligen

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Boningen

Olten

SO

G

X

X

Boniswil

Lenzburg

AG

G

X

X

Boppelsen

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Bösingen

Sense

FR

M

X

X

Bözberg

Brugg

AG

B/L

X

X

Bözberg

Brugg

AG

G

X

X

Bottenwil

Zofingen

AG

G

X

X

Böttstein

Zurzach

AG

B/L

X

Böztal

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Böztal

Laufenburg

AG

G

X

X

Bremgarten bei Bern

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

X

Brittnau

Zofingen

AG

G

X

X

X

Brugg13

Brugg

AG

B/L

X

X

X

Brugg (nur ehem. Gde. Schinznach-Bad)

Brugg

AG

G

X

X

Brügg

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Brunegg

Lenzburg

AG

B/L

X

X

X

Brunegg

Lenzburg

AG

G

X

X

Brüttelen

Seeland

BE

M

X

X

Bubendorf

Liestal

BL

G

X

X

Buchs (AG)

Aarau

AG

G

X

X

X

Buckten

Sissach

BL

G

X

X

X

Büetigen

Seeland

BE

M

X

X

Bühl

Seeland

BE

M

X

X

Büron

Sursee

LU

G

X

X

Buus

Sissach

BL

G

X

X

Cornaux

Littoral

NE

M

X

X

Courgevaux

See / du Lac

FR

M

X

X

Courtepin

See / du Lac

FR

M

X

X

Cressier (FR)

See / du Lac

FR

M

X

X

Cressier (NE)

Littoral

NE

M

X

X

Cudrefin

La Broye-Vully

VD

M

X

X

Dagmersellen

Willisau

LU

G

X

X

Däniken

Olten

SO

G

X

Deisswil bei Münchenbuchsee

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Densbüren

Aarau

AG

B/L

X

X

Densbüren

Aarau

AG

G

X

X

Diegten

Waldenburg

BL

G

X

X

Dielsdorf

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Diepflingen

Sissach

BL

G

X

X

Diessbach bei Büren

Seeland

BE

M

X

X

X

Döttingen

Zurzach

AG

B/L

X

Dotzigen

Seeland

BE

M

X

X

Düdingen

Sense

FR

M

X

X

Dulliken

Olten

SO

G

X

Dürrenäsch

Kulm

AG

G

X

X

Egerkingen

Gäu

SO

G

X

X

Egliswil

Lenzburg

AG

G

X

X

Ehrendingen

Baden

AG

B/L

X

X

X

Eiken

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Eiken

Laufenburg

AG

G

X

X

Endingen

Zurzach

AG

B/L

X

X

X

Ennetbaden

Baden

AG

B/L

X

X

Eppenberg-Wöschnau

Olten

SO

G

X

X

X

X

Epsach

Seeland

BE

M

X

X

Eptingen

Waldenburg

BL

G

X

X

Erlach

Seeland

BE

M

X

X

Erlinsbach (AG)

Aarau

AG

G

X

X

X

X

Erlinsbach (SO) (nur ehem. Gde. Niedererlinsbach)

Gösgen

SO

G

X

Erlinsbach (SO) (nur ehem. Gde. Obererlinsbach)

Gösgen

SO

G

X

X

X

X

Evilard / Leubringen

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Faoug

La Broye-Vully

VD

M

X

X

Ferenbalm (nur Weiler Haselhof)

Bern-Mittelland

BE

M

X

Ferenbalm (ohne Weiler Haselhof)

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

X

X

Finsterhennen

Seeland

BE

M

X

X

Fisibach

Zurzach

AG

B/L

X

X

Fislisbach

Baden

AG

B/L

X

X

Fräschels

See / du Lac

FR

M

X

X

Frauenkappelen

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

X

Freiburg

La Sarine

FR

M

X

X

Freienwil

Baden

AG

B/L

X

X

X

Frick

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Frick

Laufenburg

AG

G

X

X

Fulenbach

Olten

SO

G

X

X

Full-Reuenthal

Zurzach

AG

B/L

X

Gals

Seeland

BE

M

X

X

Gampelen

Seeland

BE

M

X

X

Gansingen

Laufenburg

AG

B/L

X

X

X

Gebenstorf

Baden

AG

B/L

X

X

Gelterkinden

Sissach

BL

G

X

X

Gipf-Oberfrick

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Gipf-Oberfrick

Laufenburg

AG

G

X

X

Gontenschwil

Kulm

AG

G

X

X

Granges-Paccot

La Sarine

FR

M

X

X

Gränichen

Aarau

AG

G

X

X

Greng

See / du Lac

FR

M

X

X

Gretzenbach

Olten

SO

G

X

Grossaffoltern

Seeland

BE

M

X

X

X

Gunzgen

Olten

SO

G

X

X

Gurbrü

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

X

Gurmels

See / du Lac

FR

M

X

X

X

X

Habsburg

Brugg

AG

B/L

X

X

X

Habsburg

Brugg

AG

G

X

X

Häfelfingen

Sissach

BL

G

X

X

X

Hägendorf

Olten

SO

G

X

X

Hagneck

Seeland

BE

M

X

X

X

Hallwil

Lenzburg

AG

G

X

X

Härkingen

Gäu

SO

G

X

X

Hauenstein-Ifenthal

Gösgen

SO

G

X

X

Hausen (AG)

Brugg

AG

B/L

X

X

X

Heitenried

Sense

FR

M

X

X

Hellikon

Rheinfelden

AG

G

X

X

Hemmiken

Sissach

BL

G

X

X

Hendschiken

Lenzburg

AG

G

X

X

Hermrigen

Seeland

BE

M

X

X

Hersberg

Liestal

BL

G

X

X

Herznach-Ueken

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Herznach-Ueken

Laufenburg

AG

G

X

X

Hirschthal

Aarau

AG

G

X

X

X

Holderbank (AG)

Lenzburg

AG

B/L

X

X

Holderbank (AG)

Lenzburg

AG

G

X

X

Holderbank (SO)

Thal

SO

G

X

X

Hölstein

Waldenburg

BL

G

X

X

Holziken

Kulm

AG

G

X

X

X

Hunzenschwil

Lenzburg

AG

G

X

X

Iffwil

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Ins

Seeland

BE

M

X

X

Ipsach

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Itingen

Sissach

BL

G

X

X

Ittigen

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Jegenstorf (nur ehem. Gde. Ballmoos u. Scheunen)

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Jens

Seeland

BE

M

X

X

Kaisten

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Kaisten

Laufenburg

AG

G

X

X

Kallnach (nur ehem. Gde Kallnach)

Seeland

BE

M

X

X

X

Kallnach (nur ehem. Gde Golaten)

Seeland

BE

M

X

Känerkinden

Sissach

BL

G

X

X

X

Kappel (SO)

Olten

SO

G

X

X

Kappelen

Seeland

BE

M

X

X

Kehrsatz

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Kerzers

See / du Lac

FR

M

X

X

X

Kestenholz

Gäu

SO

G

X

X

Kienberg

Gösgen

SO

G

X

X

X

Kilchberg (BL)

Sissach

BL

G

X

X

Killwangen

Baden

AG

B/L

X

X

Kirchleerau

Zofingen

AG

G

X

X

Kirchlindach

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Kleinbösingen

See / du Lac

FR

M

X

X

X

Klingnau

Zurzach

AG

B/L

X

Knutwil

Sursee

LU

G

X

X

Koblenz

Zurzach

AG

B/L

X

Kölliken

Zofingen

AG

G

X

X

X

Köniz

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Kriechenwil

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

X

Küttigen

Aarau

AG

G

X

X

X

La Neuveville

Berner Jura

BE

M

X

X

La Sonnaz

La Sarine

FR

M

X

X

Laténa14

(nur ehem. Gde. La Tène)

Littoral

NE

M

X

X

Lampenberg

Waldenburg

BL

G

X

X

Langenbruck

Waldenburg

BL

G

X

X

Langenthal (nur ehem. Gde. Untersteckholz)

Oberaargau

BE

G

X

X

Läufelfingen

Sissach

BL

G

X

X

X

Laufenburg

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Laupen

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

X

Lausen

Liestal

BL

G

X

X

Le Landeron

Littoral

NE

M

X

X

Leibstadt

Zurzach

AG

B/L

X

Leimbach (AG)

Kulm

AG

G

X

X

Lengnau (AG)

Zurzach

AG

B/L

X

X

X

Lenzburg

Lenzburg

AG

G

X

X

Leuggern

Zurzach

AG

B/L

X

Leutwil

Kulm

AG

G

X

X

Liedertswil

Waldenburg

BL

G

X

X

Ligerz

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Lostorf

Gösgen

SO

G

X

Lupfig

Brugg

AG

B/L

X

X

X

Lupfig

Brugg

AG

G

X

X

Lüscherz

Seeland

BE

M

X

X

Lyss

Seeland

BE

M

X

X

Mägenwil

Baden

AG

B/L

X

X

Mägenwil

Baden

AG

G

X

X

Maisprach

Sissach

BL

G

X

X

Mandach

Brugg

AG

B/L

X

Meienried

Seeland

BE

M

X

X

Meikirch

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Mellikon

Zurzach

AG

B/L

X

X

Mellingen

Baden

AG

B/L

X

X

Merzligen

Seeland

BE

M

X

X

Messen

Bucheggberg

SO

M

X

X

Mettauertal (nur ehem. Gde. Wil)

Laufenburg

AG

B/L

X

Mettauertal (ohne ehem. Gde. Wil)

Laufenburg

AG

B/L

X

X

X

Meyriez

See / du Lac

FR

M

X

X

Misery-Courtion

See / du Lac

FR

M

X

X

Mönthal

Brugg

AG

B/L

X

X

Mont-Vully

See / du Lac

FR

M

X

X

Moosleerau

Zofingen

AG

G

X

X

Moosseedorf

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Mörigen

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Möriken-Wildegg

Lenzburg

AG

B/L

X

X

X

Möriken-Wildegg

Lenzburg

AG

G

X

X

Muhen

Aarau

AG

G

X

X

X

Mühleberg (nördlich der Bahnlinie)

Bern-Mittelland

BE

M

X

Mühleberg (südlich der Bahnlinie)

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

X

X

Mülligen

Brugg

AG

B/L

X

X

Münchenbuchsee

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Münchenwiler

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Münchwilen (AG)

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Münchwilen (AG)

Laufenburg

AG

G

X

X

Muntelier

See / du Lac

FR

M

X

X

Müntschemier

Seeland

BE

M

X

X

Murgenthal

Zofingen

AG

G

X

X

Muri bei Bern

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Murten

See / du Lac

FR

M

X

X

Nebikon

Willisau

LU

G

X

X

Neerach

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Neuendorf

Gäu

SO

G

X

X

Neuenegg

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Neuenhof

Baden

AG

B/L

X

X

Nidau

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Niederbuchsiten

Gäu

SO

G

X

X

Niederdorf

Waldenburg

BL

G

X

X

Niedergösgen

Gösgen

SO

G

X

Niederlenz

Lenzburg

AG

B/L

X

X

Niederlenz

Lenzburg

AG

G

X

X

Niedermuhlern

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Niederrohrdorf

Baden

AG

B/L

X

X

Niederweningen

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Nusshof

Sissach

BL

G

X

X

Oberbalm

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Oberbuchsiten

Gäu

SO

G

X

X

Oberdorf (BL)

Waldenburg

BL

G

X

X

Oberentfelden

Aarau

AG

G

X

X

X

X

Obergösgen

Gösgen

SO

G

X

Oberhof

Laufenburg

AG

G

X

X

Oberkulm

Kulm

AG

G

X

X

X

Obermumpf

Rheinfelden

AG

B/L

X

X

Obermumpf

Rheinfelden

AG

G

X

X

Oberrohrdorf

Baden

AG

B/L

X

X

Obersiggenthal

Baden

AG

B/L

X

X

Oberweningen

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Oeschgen

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Oeschgen

Laufenburg

AG

G

X

X

Oftringen

Zofingen

AG

G

X

X

X

Olten

Olten

SO

G

X

X

X

Oltingen

Sissach

BL

G

X

X

Ormalingen

Sissach

BL

G

X

X

Orpund

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Ostermundigen

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Otelfingen

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Othmarsingen

Lenzburg

AG

B/L

X

X

X

Othmarsingen

Lenzburg

AG

G

X

X

Pfaffnau

Willisau

LU

G

X

X

Plateau de Diesse (nur ehem. Gde. Prêles)

Berner Jura

BE

M

X

X

Port

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Radelfingen (nur Matzwil, Oberruntigen, Oltigen, Talmatt)

Seeland

BE

M

X

Radelfingen (ohne Matzwil, Oberruntigen, Oltigen, Talmatt)

Seeland

BE

M

X

X

X

X

Ramlinsburg

Liestal

BL

G

X

X

Rapperswil (BE)

Seeland

BE

M

X

X

Regensberg

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Reiden

Willisau

LU

G

X

X

Reitnau

Zofingen

AG

G

X

X

Remigen

Brugg

AG

B/L

X

X

X

Rickenbach (BL)

Sissach

BL

G

X

X

Rickenbach (SO)

Olten

SO

G

X

X

Ried bei Kerzers

See / du Lac

FR

M

X

X

X

Riniken

Brugg

AG

B/L

X

X

X

Roggliswil

Willisau

LU

G

X

X

Roggwil (BE)

Oberaargau

BE

G

X

X

Rothenfluh

Sissach

BL

G

X

X

Rothrist

Zofingen

AG

G

X

X

Rüeggisberg

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Rüfenach

Brugg

AG

B/L

X

X

X

Rümlingen

Sissach

BL

G

X

X

Rünenberg

Sissach

BL

G

X

X

Rupperswil

Lenzburg

AG

B/L

X

X

Rupperswil

Lenzburg

AG

G

X

X

Safenwil

Zofingen

AG

G

X

X

X

Schafisheim

Lenzburg

AG

G

X

X

Scheuren

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Schinznach

Brugg

AG

B/L

X

X

Schinznach

Brugg

AG

G

X

X

Schleinikon

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Schlierbach

Sursee

LU

G

X

X

Schlossrued

Kulm

AG

G

X

X

Schmiedrued

Kulm

AG

G

X

X

Schmitten (FR)

Sense

FR

M

X

X

Schneisingen

Zurzach

AG

B/L

X

X

X

Schnottwil

Bucheggberg

SO

M

X

X

Schöfflisdorf

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Schöftland

Kulm

AG

G

X

X

Schönenwerd

Olten

SO

G

X

Schupfart

Rheinfelden

AG

B/L

X

X

Schupfart

Rheinfelden

AG

G

X

X

Schüpfen

Seeland

BE

M

X

X

Schwaderloch

Laufenburg

AG

B/L

X

Schwadernau

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Schwarzenburg

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Schwarzhäusern

Oberaargau

BE

G

X

X

Seedorf (BE) (nur Trümlen)

Seeland

BE

M

X

Seedorf (BE) (ohne Trümlen) 

Seeland

BE

M

X

X

X

Seengen

Lenzburg

AG

G

X

X

Seon

Lenzburg

AG

G

X

X

Siglistorf

Zurzach

AG

B/L

X

X

Siselen

Seeland

BE

M

X

X

Sissach

Sissach

BL

G

X

X

Sisseln

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Sisseln

Laufenburg

AG

G

X

X

Stadel

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Staffelbach

Zofingen

AG

G

X

X

Starrkirch-Wil

Olten

SO

G

X

X

X

X

Staufen

Lenzburg

AG

G

X

X

Stein (AG)

Rheinfelden

AG

B/L

X

X

Stein (AG)

Rheinfelden

AG

G

X

X

Steinmaur

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Stettlen

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Strengelbach

Zofingen

AG

G

X

X

X

Studen (BE)

Seeland

BE

M

X

X

Stüsslingen

Gösgen

SO

G

X

Suhr

Aarau

AG

G

X

X

X

Sutz-Lattrigen

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Tafers

Sense

FR

M

X

X

Täuffelen

Seeland

BE

M

X

X

Tecknau

Sissach

BL

G

X

X

Tegerfelden

Zurzach

AG

B/L

X

X

X

Tenniken

Sissach

BL

G

X

X

Teufenthal (AG)

Kulm

AG

G

X

X

Thalheim (AG)

Brugg

AG

B/L

X

X

Thalheim (AG)

Brugg

AG

G

X

X

Thürnen

Sissach

BL

G

X

X

Titterten

Waldenburg

BL

G

X

X

Treiten

Seeland

BE

M

X

X

Triengen

Sursee

LU

G

X

X

Trimbach

Gösgen

SO

G

X

X

X

Tschugg

Seeland

BE

M

X

X

Twann-Tüscherz

Biel/Bienne

BE

M

X

X

Ueberstorf

Sense

FR

M

X

X

Uerkheim

Zofingen

AG

G

X

X

Ulmiz

See / du Lac

FR

M

X

X

Unterentfelden

Aarau

AG

G

X

X

X

X

Unterkulm

Kulm

AG

G

X

X

X

Untersiggenthal

Baden

AG

B/L

X

X

Urtenen-Schönbühl

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Veltheim (AG)

Brugg

AG

B/L

X

X

Veltheim (AG)

Brugg

AG

G

X

X

Villigen

Brugg

AG

B/L

X

Villnachern

Brugg

AG

B/L

X

X

Villnachern

Brugg

AG

G

X

X

Vinelz

Seeland

BE

M

X

X

Vordemwald

Zofingen

AG

G

X

X

Vully-les-Lacs

La Broye-Vully

VD

M

X

X

Wald (BE)

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Waldenburg

Waldenburg

BL

G

X

X

Walperswil

Seeland

BE

M

X

X

Walterswil (SO)

Olten

SO

G

X

X

X

Wangen bei Olten

Olten

SO

G

X

X

Wegenstetten

Rheinfelden

AG

G

X

X

Weiach

Dielsdorf

ZH

B/L

X

X

Wengi

Seeland

BE

M

X

X

Wenslingen

Sissach

BL

G

X

X

Wettingen

Baden

AG

B/L

X

X

Wiggiswil

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Wikon

Willisau

LU

G

X

X

X

Wileroltigen

Bern-Mittelland

BE

M

X

Wiliberg

Zofingen

AG

G

X

X

Windisch

Brugg

AG

B/L

X

X

X

Wintersingen

Sissach

BL

G

X

X

Winznau

Gösgen

SO

G

X

Wisen (SO)

Gösgen

SO

G

X

X

X

Wittinsburg

Sissach

BL

G

X

X

Wittnau

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Wittnau

Laufenburg

AG

G

X

X

X

Wohlen bei Bern (teilweise)15

Bern-Mittelland

BE

M

X

Wohlen bei Bern (teilweise)16

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

X

Wohlenschwil

Baden

AG

B/L

X

X

Wölflinswil

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Wölflinswil

Laufenburg

AG

G

X

X

Wolfwil

Gäu

SO

G

X

X

Worben

Seeland

BE

M

X

X

Wünnewil-Flamatt

Sense

FR

M

X

X

Würenlingen

Baden

AG

B/L

X

Würenlos

Baden

AG

B/L

X

X

Wynau

Oberaargau

BE

G

X

X

Zeglingen

Sissach

BL

G

X

X

X

Zeihen

Laufenburg

AG

B/L

X

X

Zeihen

Laufenburg

AG

G

X

X

Zetzwil

Kulm

AG

G

X

X

Zofingen

Zofingen

AG

G

X

X

X

Zollikofen

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

Zunzgen

Sissach

BL

G

X

X

Zurzach17

Zurzach

AG

B/L

X

X

X

Zuzgen

Rheinfelden

AG

G

X

X

Zuzwil (BE)

Bern-Mittelland

BE

M

X

X

13 Die ehemalige Gemeinde Schinznach-Bad ist nur den Sektoren 3 und 4 zugeordnet.

14 Fusion der Gemeinden Enges, Hauterive, La Tène und Saint-Blaise.

15 Nur Eymatt, Hostetmatt, Salvisberg, Schulhaus Matzwil, Ussermülital, Wickacher.

16 Ohne Eymatt, Hostetmatt, Salvisberg, Schulhaus Matzwil, Ussermülital, Wickacher.

17 Die ehemaligen Gemeinden Kaiserstuhl, Rekingen, Rümikon und Wislikofen sind nur den Sektoren 1 und 2 zugeordnet.

2. Spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG (Zone 1)18

18 Die spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG ist einsehbar unter: www.ensi.ch/de > Notfallschutz > Notfallschutz und Zonenpläne.

2.1 
Die spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG umfasst die Gemeinden Döttingen Gebiet südlich der Surb, Böttstein ohne Ortsteile Kleindöttingen und Burlen, Untersiggenthal Gebiet Siggenthal Station, Villigen und Würenlingen.
2.2 
Die Gebiete werden gemäss der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200819 vom ENSI erhoben, nachgeführt und verwaltet.

Anhang 420

20 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 6 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).

(Art. 3 Abs. 4)

Planungsgebiete

1.
Das Planungsgebiet für die Verteilung der Jodtabletten umfasst die gesamte Schweiz. Verteilung, Lagerung, Abgabe und Kontrollen richten sich nach den Artikeln 3–9 der Jodtabletten-Verordnung vom 22. Januar 20142130.
2.
Die Anordnung der Einnahme von Jodtabletten richtet sich nach dem Dosis-Massnahmenkonzept nach Anhang 2 der der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 202022.

Anhang 5

(Art. 20)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201023 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

24

23 [AS 2010 5191; 2018 4335]

24 Die Änderungen können unter AS 2018 4953 konsultiert werden.