Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Art und den Umfang der Leistungen sowie die Anspruchsberechtigung betreffend die militärische Portofreiheit.
513.316.2
vom 21. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 21. November 20181 über die Feldpost,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Art und den Umfang der Leistungen sowie die Anspruchsberechtigung betreffend die militärische Portofreiheit.
1 Die Portofreiheit ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt.
2 Die Portofreiheit für Einsätze im Ausland wird im Einzelfall speziell geregelt.
Als militärdienstlich gelten Sendungen:
1 Als persönlich gelten Sendungen, die persönliche Angelegenheiten der Angehörigen der Armee betreffen und durch die Abwesenheit infolge des Militärdienstes hervorgerufen werden.
2 Einzelne berufliche Sendungen gelten ebenfalls als persönliche Sendungen.
Anspruch auf portofreie Sendungen und Leistungen haben folgende Personen und Stellen:
1 Die folgenden Sendungen und Leistungen fallen unter die Portofreiheit:
2 Die Angehörigen des Rotkreuzdienstes sind bezüglich der Portofreiheit für Sendungen und Leistungen den Angehörigen der Armee gleichgestellt.
Die Kommandostellen der Armee und die Angehörigen der Armee dürfen Unberechtigten nicht die Möglichkeit verschaffen, Sendungen portofrei aufzugeben.
1 Bei Nichteinhaltung der Form- und der anderen Vorschriften über die militärische Portofreiheit unterliegen die Sendungen den ordentlichen Taxen und es wird ein Taxnachbezug eingefordert.
2 Die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der militärischen Portofreiheit ist der Leitung der Feldpost zum Taxnachbezug zu melden.
Angehörige der Armee, die ausserhalb der Truppenverbände Militärdienst leisten, müssen persönliche Sendungen unter Vorlage des Marschbefehls am Postschalter abgeben.
Die Chefin oder der Chef Feldpost der Armee legt im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee in einer Weisung die Formvorschriften fest und präzisiert den Leistungsumfang, insbesondere die Gewichtslimiten, der militärischen Portofreiheit.
Die Verordnung vom 26. November 19992 über die militärische Portofreiheit wird aufgehoben.
2 [AS 2000 94]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.