412.101.221.50

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Mediamatikerin / Mediamatiker
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 25. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2019)

88606

Mediamatikerin EFZ / Mediamatiker EFZ

Médiamaticienne CFC / Médiamaticien CFC

Mediamatica AFC / Mediamatico AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG)
und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Mediamatikerinnen und Mediamatiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie sind Fachleute für die digitale Produktion und Gestaltung von digitalen und analogen Medien.
b.
Sie entwickeln Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für ihre Kundinnen und Kunden und nutzen die aktuellsten Webtechnologien für deren Internetauftritt.
c.
Sie betreiben Social-Media-Kanäle aktiv und setzen Kommunikationsmittel zielorientiert ein.
d.
Sie führen einfache Projekte selbstständig durch.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest­gelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom­petenzen. Sie werden im Bildungsplan (Art. 9) je nach Lernort folgendermassen ausgeführt:

a.
für die Bildung in beruflicher Praxis: als Leistungsziele;
b.
für die schulische Bildung:
1.
im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen»: als Leistungsziele,
2.
im Unterrichtsbereich «Mediamatikkompetenzen»: als Module;
c.
für die überbetrieblichen Kurse: als Module.

3 Die Module der schulischen Bildung und der überbetrieblichen Kurse sowie der Zeitpunkt ihrer Durchführung werden im Bildungsplan festgelegt. Der Inhalt der Module wird im Modulbaukasten von «ICT-Berufsbildung Schweiz»3 ausgeführt.

4 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

3 > Berufsbildung > ICT Competence Framework

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Produzieren von digitalen Medieninhalten:
1.
Produktion konzeptionell und organisatorisch vorbereiten,
2.
digitale Rohdaten erstellen,
3.
digitale Rohdaten verarbeiten,
4.
Daten archivieren und finales Produkt veröffentlichen;
b.
Gestalten von Medieninhalten:
1.
Gestaltungsentwürfe entwickeln,
2.
grafische Elemente gestalten,
3.
Layout gestalten,
4.
Gestaltung für Zielmedium aufbereiten;
c.
Entwickeln und Umsetzen von Marketing- und Kommunikationsmassnah­men:
1.
Marketingkonzept erarbeiten,
2.
analoge Marketingprodukte konzipieren und Marketingaktivitäten umsetzen,
3.
digitale Marketingprodukte konzipieren und bewirtschaften,
4.
Texte für die betriebliche Kommunikation verfassen und publizieren,
5.
Social-Media-Kanäle aufbauen und bewirtschaften;
d.
Mitwirken in der Betriebsadministration:
1.
externe Anfragen im Geschäftsalltag bearbeiten,
2.
Sitzungen und Anlässe organisieren und moderieren,
3.
Offerten und Rechnungen für Kundenaufträge erstellen;
e.
Einsetzen von Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT):
1.
die eigenen ICT-Arbeitsinstrumente einrichten und bedienen,
2.
Website erstellen,
3.
Website clientseitig mit interaktiven Komponenten erweitern,
4.
serverseitig Daten auslesen und verarbeiten;
f.
Führen von einfachen Projekten:
1.
Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden abklären,
2.
Projektplanung erstellen,
3.
Projektfortschritt laufend überprüfen,
4.
Produkt der Kundin oder dem Kunden übergeben und Projekt abschliessen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil­dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym­bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache


Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,25 Tage pro Woche.

2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 220 Arbeitstage.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2400 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Erweiterte Grundkompetenzen

160

200

120

  80

560

Mediamatikkompetenzen

320

320

360

  80

1080

Total Berufskenntnisse

480

520

480

160

1640

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c.
Sport

  80

  80

  80

  40

280

Total Lektionen

680

720

680

320

2400

2 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen» umfasst folgende Themen mit folgenden Lektionenzahlen:

a.
Marketing-Fachsprache: 80 Lektionen;
b.
zweite Landessprache: 160 Lektionen;
c.
Englisch: 200 Lektionen;
d.
Betriebskommunikation: 120 Lektionen.

3 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «Mediamatikkompetenzen» ist in 27 Module zu je 40 Lektionen unterteilt.

4 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah­ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits­welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

5 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf­lichen Grundbildung.

6 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

7 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 25 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage sind auf 5 Kurse zu je 5 Tagen unterteilt. Jeder Kurs entspricht einem Modul.

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild,
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits­sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Der Bildungsplan vom 25. Oktober 2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb


Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Mediamatikerin EFZ oder Mediamatiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Mediamatikerin EFZ und des Mediamatikers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
d.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti­gen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be­trieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi­sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei­tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen


Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

1 Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person im Unter-richtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen» und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

2 Sie bewertet die Leistungen der lernenden Person in den Modulen der Mediamatik­kompetenzen mit halben und ganzen Noten. Diese Noten fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen».

3 Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen der Module der Mediamatik­kompetenzen wird durch die Kommission nach Artikel 22 sichergestellt.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Der Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen».

3 Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen der überbetrieblichen Kurse wird durch die Kommission nach Artikel 22 sichergestellt.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung; oder
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution.

2 Zu einem vom SBFI gemäss Artikel 33 BBG anerkannten anderen Qualifikationsverfahren wird auch zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ausserhalb eines geregelten Bildungsganges absolviert hat und:

a.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat;
b.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Mediamatikerin EFZ und des Mediamatikers EFZ erworben hat; und
c.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe­tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 70–90 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenz­bereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

50 %

2

Dokumentation

20 %

3

Fachgespräch und Präsentation

30 %

b.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord­nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge­meinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
b.
die Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen» mindestens 4 beträgt; und
c.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und den gewichteten Erfahrungsnoten; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 40 Prozent;
b.
Allgemeinbildung: 20 Prozent;
c.
Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen»: 10 Prozent;
d.
Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen»: 30 Prozent.

3 Die Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterrichtsbereich «erweiterten Grundkompetenzen».

4 Die Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen» ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel mit den nachstehenden Gewichtungen:

a.
das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die Module des Unterrichtsbereichs «Mediamatikkompetenzen» in der Berufsfachschule; diese Note wird mit 80 % gewichtet;
b.
das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 % gewichtet.
Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der «erweiterten Grundkompetenzen» in der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» nur die neuen Noten.

4 Bei einer ungenügenden Erfahrungsnote «Mediamatikkompetenzen» gelten für die Wiederholung die folgenden Bestimmungen:

a.
Ist das Mittel aus der Summe der Noten für die Module der Mediamatik­kompetenzen in der Berufsfachschule ungenügend, so müssen alle mit einer ungenügenden Note bewerteten Module wiederholt werden; die genügenden Noten werden beibehalten.
b.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so werden die bisherigen Noten beibehalten; werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi­sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Mediamati­kerin EFZ» oder «Mediamatiker EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnoten «erweiterte Grundkompetenzen» und «Mediamatikkom­petenzen».

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Mediamatikerin EFZ und Mediamatiker EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Mediamatikerin EFZ und Mediamatiker EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern von «ICT-Berufsbildung Schweiz»;
b.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung, den Bildungsplan und die Module mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde­re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab­schlussprüfung.
e.
Sie stellt die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen für die Module der Mediamatikkompetenzen in den Berufsfachschulen und in den überbetrieb­lichen Kursen sicher; die dadurch entstehenden Kosten gelten als Kosten der Qualifikationsverfahren und werden von den Kantonen getragen.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist «ICT-Berufsbildung Schweiz».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir­kung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb­lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der über­betrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Mediamatikerin EFZ oder Mediamatiker EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisheri­gem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Media­matikerin EFZ oder Mediamatiker EFZ bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung.