Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Abgabe, die Kontrolle, die Instandhaltung, die Hinterlegung, die Benützung für private Zwecke und die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee sowie die Leihausrüstung.
514.10
vom 21. November 2018 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 110 Absätze 3 und 4, 114 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG)
und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes
vom 4. Oktober 20022,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Abgabe, die Kontrolle, die Instandhaltung, die Hinterlegung, die Benützung für private Zwecke und die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee sowie die Leihausrüstung.
1 Das Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt:
2 Das VBS entscheidet über Gesuche für:
1 Die persönliche Ausrüstung umfasst:
2 Die Logistikbasis der Armee (LBA) bestimmt den detaillierten Umfang der persönlichen Ausrüstung gemäss den Anforderungen an die Funktion in Ausrüstungstabellen.
1 Die erste persönliche Ausrüstung wird den Rekruten gemäss Ausrüstungstabellen der LBA abgegeben.
2 Bei einer Wiederausrüstung erhält der oder die Angehörige der Armee kostenlos technisch einwandfreie Ausrüstungsgegenstände.
3 Bestehen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise nach Artikel 113 Absatz 1 MG, die der Abgabe der persönlichen Waffe entgegenstehen, so prüft das Kommando Ausbildung die Hinderungsgründe.
4 Die Abgabe der Ausrüstungsgegenstände ist im Dienstbüchlein einzutragen.
1 Die Angehörigen der Armee müssen zu jedem Dienst mit der vollständigen, sauberen und einsatztauglichen persönlichen Ausrüstung einrücken.
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3 Die aufbietenden Stellen können einzelne Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die nicht in den Militärdienst mitzunehmen sind.
4 Zivilmaterial, das in den Militärdienst mitgebracht wird, muss den fachtechnischen Vorschriften der LBA entsprechen.
1 Die persönliche Ausrüstung von Angehörigen der Armee, die in eine andere Truppengattung oder Berufsformation, in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Funktion versetzt, neu eingeteilt oder befördert werden, ist entsprechend anzupassen.
2 Die Anpassung ist im Dienstbüchlein einzutragen.
1 Die persönliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee gemäss Dienstbüchlein wird im Militärdienst überprüft.
2 Die Überprüfung erfolgt durch den Kommandanten oder die Kommandantin mit truppeneigenem Personal.
1 Die Waffeninspektion wird von der Truppe durchgeführt:
2 Die Inspektion ist im Dienstbüchlein einzutragen.
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3 Angehörigen der Armee, die persönliche Ausrüstungsgegenstände in unsauberem Zustand zurückgeben, können die Reinigungskosten in Rechnung gestellt werden.
1 Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2 Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3 Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
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3 Die persönliche Ausrüstung ist in einer Retablierungsstelle der LBA zu hinterlegen. Über die hinterlegten Ausrüstungsgegenstände wird eine Kontrolle geführt.
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1 Die persönliche Waffe kann ohne Angabe von Gründen kostenlos bei einer Retablierungsstelle hinterlegt werden.
2 Die Reise- und die Transportkosten sind durch die Angehörigen der Armee zu tragen.
1 Angehörige der Armee, die im grenznahen Ausland wohnen und nicht auslandbeurlaubt sind, müssen ihre persönliche Ausrüstung in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle hinterlegen.
2 Die LBA bestimmt, welche Ausrüstungsgegenstände nicht hinterlegt werden müssen.
1 Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
2 Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
3 Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
4 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
5 Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
1 Bestehen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit der persönlichen Waffe oder deren Missbrauch nach Artikel 113 Absatz 1 MG, so ordnet der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin die vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe an. Er oder sie kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die persönliche Waffe zu seinen Handen einzuziehen.
2 Werden Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie behandelnde oder begutachtende Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, so können sie diese dem Kommando Ausbildung oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Angehörige der Armee können entsprechende Kenntnisse ihrem Kommandanten oder ihrer Kommandantin melden. Dieser oder diese leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.
3 Erhält das Kommando Ausbildung Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen nach Absatz 1, so muss es den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin mit der vorsorglichen Abnahme der persönlichen Waffe beauftragen. Der Auftrag ist schriftlich zu begründen.
4 Wurde die persönliche Waffe vorsorglich abgenommen, so übergibt die einziehende Stelle die Waffe umgehend einer Retablierungsstelle.
5 Die einziehende Stelle informiert über die Abnahme umgehend:
6 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe.
7 Für die vorsorgliche Abnahme wird keine Gebühr erhoben.
1 Unter Angabe der Gründe können Dritte, die Zugang zur persönlichen Waffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen nach Artikel 17 Absatz 1 bei der LBA oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.
2 Wird die persönliche Waffe vorsorglich hinterlegt, so hält die empfangende Stelle die Personalien der überbringenden Person fest und lässt sich die Gründe der Hinterlegung schriftlich bestätigen. Wird die Waffe bei der Polizei hinterlegt, so übergibt diese die Waffe umgehend einer Retablierungsstelle der LBA.
3 Die empfangende Stelle informiert über die Hinterlegung umgehend:
4 Für die vorsorgliche Hinterlegung wird keine Gebühr erhoben.
5 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe.
Die Angehörigen der Armee sind dafür verantwortlich, die hinterlegte persönliche Ausrüstung rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung wieder zu behändigen.
Die Benützung der persönlichen Waffe ausser Dienst ist in den folgenden Fällen gestattet:
1 Die Benützung der Uniform ausser Dienst ist in folgenden Fällen gestattet:
2 Darf die Uniform getragen werden, so hat diese den militärischen Vorschriften zu entsprechen.
Das Benützen der Schutzmaske für nichtmilitärische Zwecke ist verboten.
1 Zur Rückgabe der persönlichen Ausrüstung verpflichtet sind Angehörige der Armee, die:
2 Die persönliche Ausrüstung verstorbener Angehöriger der Armee muss von deren Erben zurückgegeben werden.
3 Die Rücknahme der persönlichen Ausrüstung erfolgt durch die Retablierungsstelle.
4 Die Rückgabe ist im Dienstbüchlein einzutragen.
1 Bei ordentlicher Entlassung aus der Militärdienstpflicht werden Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin zur Rückgabe der persönlichen Ausrüstung aufgefordert.
2 In allen übrigen Fällen erfolgt die Aufforderung durch die LBA.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6075).
1 Die Fristen für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung werden durch die LBA festgelegt.
2 In der Regel umfasst die Frist mindestens zehn Tage. In Ausnahmefällen kann eine unmittelbare Abgabe angeordnet werden.
3 Über Verschiebungsgesuche entscheidet der zuständige Kreiskommandant, die zuständige Kreiskommandantin oder die LBA.
1 Angehörigen der Armee können bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, bei einer Dienstuntauglichkeitserklärung, bei einer Dienstbefreiung, bei einer Auslandbeurlaubung sowie bei der Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder Doppelbürgerinnen
2 Für Durchdienende gelten die Regelungen sinngemäss bei der Abrüstung.
3 Die Überlassung der persönlichen Ausrüstung ist kostenlos unter Vorbehalt der Artikel 29 und 30.
1 Folgende Gegenstände sind von der Überlassung zu Eigentum ausgenommen:
2 Das VBS kann aus Bestandes- und Instandhaltungsgründen weitere Gegenstände von der Überlassung zu Eigentum ausnehmen.
1 Angehörige der Armee erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum, wenn sie:
2 Wer nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460
1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:
2 Das Sturmgewehr wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von 100 Franken zu Eigentum überlassen.
3 Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die LBA zu einer halbautomatischen Feuerwaffe mit Einzelfeuer abgeändert.
4 Im Grundsatz geht die zugeteilte persönliche Waffe ins Eigentum über. In Ausnahmefällen kann aus Bestandesgründen eine Waffe eines anderen Typs abgegeben werden.12
10 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
12 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee eine
2 Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von 30 Franken zu Eigentum überlassen.
3 Im Grundsatz geht die zugeteilte persönliche Waffe ins Eigentum über. In Ausnahmefällen kann aus Bestandesgründen eine Waffe eines anderen Typs abgegeben werden.14
14 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 828).
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15 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 20 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).
Die Überlassung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände ist im Dienstbüchlein einzutragen.
Angehörige des Grenzwachtkorps können die gesamte persönliche Ausrüstung oder Teile davon aus den Vorräten der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen.
1 Kantonale und kommunale Bevölkerungsschutzorganisationen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können folgende Ausrüstungsgegenstände der Armee leihweise beziehen, sofern es die Bestände zulassen:
2 Die LBA bestimmt, welche Ausrüstungsgegenstände abgegeben werden.
Schutzdienstpflichtige Personen können das durch die LBA definierte Ordonnanzschuhwerk aus den Vorräten der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen.
Scheiden Angehörige der Armee aufgrund des ab dem 1. Januar 2018 geltenden Militärrechts in den Jahren 2019−2020 ein bis zwei Jahre früher aus der Armee aus, sodass die Bedingung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, so erhalten sie beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen und sie ein von der LBA bewilligtes Gesuch zur Überlassung des Sturmgewehrs vorlegen können.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.