514.10

Verordnung
über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen

(VPAA)

vom 21. November 2018 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 110 Absätze 3 und 4, 114 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG)
und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes
vom 4. Oktober 20022,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Abgabe, die Kontrolle, die Instandhaltung, die Hinterlegung, die Benützung für private Zwecke und die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee sowie die Leihausrüstung.

Art. 2 Zuständigkeit des VBS

1 Das Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt:

a.
die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung;
b.
die persönliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst;
c.
die persönliche Ausrüstung der Berufsmilitärs.

2 Das VBS entscheidet über Gesuche für:

a.
die Mitnahme von Ausrüstungsgegenständen ins Ausland;
b.
das Tragen der Uniform im Ausland.
Art. 3 Umfang

1 Die persönliche Ausrüstung umfasst:

a.
die Bewaffnung;
b.
die Bekleidung;
c.
das Gepäck;
d.
besondere Ausrüstungsgegenstände.

2 Die Logistikbasis der Armee (LBA) bestimmt den detaillierten Umfang der persönlichen Ausrüstung gemäss den Anforderungen an die Funktion in Ausrüstungs­tabellen.

2. Kapitel: Abgabe und Aufbewahrung

Art. 4 Abgabe

1 Die erste persönliche Ausrüstung wird den Rekruten gemäss Ausrüstungstabellen der LBA abgegeben.

2 Bei einer Wiederausrüstung erhält der oder die Angehörige der Armee kostenlos technisch einwandfreie Ausrüstungsgegenstände.

3 Bestehen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise nach Artikel 113 Absatz 1 MG, die der Abgabe der persönlichen Waffe entgegenstehen, so prüft das Kommando Ausbildung die Hinderungsgründe.

4 Die Abgabe der Ausrüstungsgegenstände ist im Dienstbüchlein einzutragen.

Art. 5 Aufbewahrung

Die persönliche Ausrüstung muss an einem sicheren Ort aufbewahrt werden:

a.
am Wohnsitz des oder der Angehörigen der Armee;
b.
in einer Retablierungsstelle (Hinterlegung).

3. Kapitel: Einrücken

Art. 6 Zustand und Umfang beim Einrücken

1 Die Angehörigen der Armee müssen zu jedem Dienst mit der vollständigen, sauberen und einsatztauglichen persönlichen Ausrüstung einrücken.

2 Sie müssen vor dem Einrücken:

a.
überprüfen, ob die persönliche Ausrüstung vollständig und in gutem Zustand ist;
b.
fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände ersetzen oder instand stellen lassen; und
c.
nicht mehr passende Uniformstücke ändern oder austauschen lassen.

3 Die aufbietenden Stellen können einzelne Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die nicht in den Militärdienst mitzunehmen sind.

4 Zivilmaterial, das in den Militärdienst mitgebracht wird, muss den fachtechnischen Vorschriften der LBA entsprechen.

Art. 7 Anpassung

1 Die persönliche Ausrüstung von Angehörigen der Armee, die in eine andere Truppengattung oder Berufsformation, in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Funktion versetzt, neu eingeteilt oder befördert werden, ist entsprechend anzupassen.

2 Die Anpassung ist im Dienstbüchlein einzutragen.

4. Kapitel: Kontrolle und Inspektion

Art. 8 Kontrolle im Dienst

1 Die persönliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee gemäss Dienstbüchlein wird im Militärdienst überprüft.

2 Die Überprüfung erfolgt durch den Kommandanten oder die Kommandantin mit truppeneigenem Personal.

Art. 9 Waffeninspektion

1 Die Waffeninspektion wird von der Truppe durchgeführt:

a.
als Teil der Ausbildung in den letzten zwei Wochen der Rekrutenschule, in jedem Fall nach dem letzten Gefechtsschiessen;
b.
in der letzten Woche des Fortbildungsdienstes der Truppe.

2 Die Inspektion ist im Dienstbüchlein einzutragen.

5. Kapitel: Instandhaltung und Reparatur

Art. 10 Instandhaltung

1 Die persönlichen Ausrüstungsgegenstände werden zulasten des Bundes instand gehalten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

2 Beim Austausch, bei der Reparatur und beim Ersatz von persönlichen Ausrüstungsgegenständen, die auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der Angehörigen der Armee zurückzuführen sind, können den betroffenen Angehörigen der Armee im Sinne von Artikel 139 MG maximal deren Wiederbeschaffungswert oder die Instandhaltungskosten in Rechnung gestellt werden.

3 Angehörigen der Armee, die persönliche Ausrüstungsgegenstände in unsauberem Zustand zurückgeben, können die Reinigungskosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 11 Reparatur von Militärschuhen

1 Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.

2 Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.

3 Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.

6. Kapitel: Hinterlegung, Abnahme und Abholung

1. Abschnitt: Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung und der persönlichen Waffe


Art. 12 Hinterlegung von Ausrüstungsgegenständen ohne persönliche Waffe

1 Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon hinter­legen möchten, reichen beim zuständigen Kreiskommandanten oder bei der zuständigen Kreiskommandantin ein begründetes, schriftliches Gesuch unter Beilage des Dienstbüchleins ein.

2 Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin entscheidet aufgrund der Gesuchsgründe, ob die Hinterlegung gegen Entrichtung einer Gebühr erfolgt oder kostenlos ist.

3 Die persönliche Ausrüstung ist in einer Retablierungsstelle der LBA zu hinterlegen. Über die hinterlegten Ausrüstungsgegenstände wird eine Kontrolle geführt.

4 Die Reise- und die Transportkosten sind durch die Angehörigen der Armee zu tragen.

Art. 13 Hinterlegung der persönlichen Waffe

1 Die persönliche Waffe kann ohne Angabe von Gründen kostenlos bei einer Retablierungsstelle hinterlegt werden.

2 Die Reise- und die Transportkosten sind durch die Angehörigen der Armee zu tragen.

Art. 14 Hinterlegung bei Wohnsitzwechsel

Verlegt die hinterlegende Person ihren Wohnsitz, so lässt der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin, der oder die für den neuen Wohnort zuständig ist, überprüfen, ob die Gründe für eine Kostenbeteiligung sich verändert haben.

Art. 15 Wohnsitz im grenznahen Ausland

1 Angehörige der Armee, die im grenznahen Ausland wohnen und nicht auslandbeurlaubt sind, müssen ihre persönliche Ausrüstung in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle hinterlegen.

2 Die LBA bestimmt, welche Ausrüstungsgegenstände nicht hinterlegt werden müssen.

2. Abschnitt: Abnahme der persönlichen Ausrüstung sowie vorsorgliche Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Waffe


Art. 16 Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung

1 Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.

2 Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.

3 Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.

4 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.

5 Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.

Art. 17 Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe

1 Bestehen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit der persönlichen Waffe oder deren Missbrauch nach Artikel 113 Absatz 1 MG, so ordnet der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin die vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe an. Er oder sie kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die persönliche Waffe zu seinen Handen einzuziehen.

2 Werden Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie behan­delnde oder begutachtende Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, so können sie diese dem Kommando Ausbildung oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Angehörige der Armee können entsprechende Kenntnisse ihrem Kommandanten oder ihrer Kommandantin melden. Dieser oder diese leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.

3 Erhält das Kommando Ausbildung Kenntnis von Anzeichen oder Hinwei­sen nach Absatz 1, so muss es den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin mit der vorsorglichen Abnahme der persönlichen Waffe beauftragen. Der Auftrag ist schriftlich zu begründen.

4 Wurde die persönliche Waffe vorsorglich abgenommen, so übergibt die einziehende Stelle die Waffe umgehend einer Retablierungsstelle.

5 Die einziehende Stelle informiert über die Abnahme umgehend:

a.
den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin; und
b.
das Kommando Ausbildung.

6 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe.

7 Für die vorsorgliche Abnahme wird keine Gebühr erhoben.

Art. 18 Vorsorgliche Hinterlegung der persönlichen Waffe

1 Unter Angabe der Gründe können Dritte, die Zugang zur persönlichen Waffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen nach Artikel 17 Absatz 1 bei der LBA oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.

2 Wird die persönliche Waffe vorsorglich hinterlegt, so hält die empfangende Stelle die Personalien der überbringenden Person fest und lässt sich die Gründe der Hinterlegung schriftlich bestätigen. Wird die Waffe bei der Polizei hinterlegt, so übergibt diese die Waffe umgehend einer Retablierungsstelle der LBA.

3 Die empfangende Stelle informiert über die Hinterlegung umgehend:

a.
den betroffenen Angehörigen oder die betroffene Angehörige der Armee;
b.
den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin; und
c.
das Kommando Ausbildung.

4 Für die vorsorgliche Hinterlegung wird keine Gebühr erhoben.

5 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe.

3. Abschnitt: Abholen der hinterlegten persönlichen Ausrüstung

Art. 19

Die Angehörigen der Armee sind dafür verantwortlich, die hinterlegte persönliche Ausrüstung rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung wieder zu behändigen.

7. Kapitel: Benützung für private Zwecke

Art. 20 Benützung der persönlichen Waffe ausser Dienst

Die Benützung der persönlichen Waffe ausser Dienst ist in den folgenden Fällen gestattet:

a.
Die persönliche Waffe darf zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen auf den von den zuständigen kantonalen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren und -offizierinnen bewilligten feldmässigen Schiessanlagen sowie zur Teilnahme an militärischen Wettkämpfen benützt werden.
b.
Sie darf an Dritte zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen nach Buchstabe a ausgeliehen werden.
Art. 21 Benützung der Uniform ausser Dienst

1 Die Benützung der Uniform ausser Dienst ist in folgenden Fällen gestattet:

a.
bei der Teilnahme an ausserdienstlichen Tätigkeiten nach der Verordnung vom 26. November 20033 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie bei der Teilnahme an Aktivitäten nach der Verordnung vom 29. Oktober 20034 über den Militärsport;
b.
als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung, wenn dies bei der Zusammenarbeit mit der Truppe oder für truppendienstliche Anlässe notwendig ist;
c.
an politischen Veranstaltungen, die von Behörden durchgeführt werden;
d.
an privaten Anlässen wie Offiziersbällen, historischen Umzügen und Veranstaltungen, Messen, Hochzeiten oder Trauerfeiern, wenn vorgängig eine Bewilligung durch den Bereich Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT) in der Gruppe Verteidigung eingeholt wurde. Der Bereich SAT entscheidet nach Rücksprache mit den kantonalen Militärbehörden endgültig.

2 Darf die Uniform getragen werden, so hat diese den militärischen Vorschriften zu entsprechen.

8. Kapitel: Rückgabe und Überlassung zu Eigentum

1. Abschnitt: Rückgabe

Art. 23 Grundsatz

1 Zur Rückgabe der persönlichen Ausrüstung verpflichtet sind Angehörige der Armee, die:

a.
nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreit werden;
b.
für einen Auslandaufenthalt beurlaubt sind;
c.
für dienstuntauglich erklärt werden;
d.
nach den Artikeln 22 und 22a MG oder Artikel 35 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19275 (MStG) von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden;
e.
nach den Artikeln 48 oder 49 MStG aus der Armee ausgeschlossen werden;
f.
nach Artikel 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19956 zum Zivildienst zugelassen werden;
g.
als Doppelbürger oder Doppelbürgerin den Nichteingeteilten zugewiesen werden; oder
h.
aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.

2 Die persönliche Ausrüstung verstorbener Angehöriger der Armee muss von deren Erben zurückgegeben werden.

3 Die Rücknahme der persönlichen Ausrüstung erfolgt durch die Retablierungsstelle.

4 Die Rückgabe ist im Dienstbüchlein einzutragen.

Art. 247 Aufforderung

1 Bei ordentlicher Entlassung aus der Militärdienstpflicht werden Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin zur Rückgabe der persönlichen Ausrüstung aufgefordert.

2 In allen übrigen Fällen erfolgt die Aufforderung durch die LBA.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6075).

Art. 25 Fristen und Verschiebungsgesuche

1 Die Fristen für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung werden durch die LBA festgelegt.

2 In der Regel umfasst die Frist mindestens zehn Tage. In Ausnahmefällen kann eine unmittelbare Abgabe angeordnet werden.

3 Über Verschiebungsgesuche entscheidet der zuständige Kreiskommandant, die zuständige Kreiskommandantin oder die LBA.

2. Abschnitt: Überlassung zu Eigentum

Art. 26 Grundsatz

1 Angehörigen der Armee können bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, bei einer Dienstuntauglichkeitserklärung, bei einer Dienstbefreiung, bei einer Auslandbeurlaubung sowie bei der Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder Doppelbürgerinnen Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum überlassen werden.

2 Für Durchdienende gelten die Regelungen sinngemäss bei der Abrüstung.

3 Die Überlassung der persönlichen Ausrüstung ist kostenlos unter Vorbehalt der Artikel 29 und 30.

Art. 27 Ausgenommene Gegenstände

1 Folgende Gegenstände sind von der Überlassung zu Eigentum ausgenommen:

a.
die Schutzmaske;
b.
Ausrüstungen mit Tarndruck.

2 Das VBS kann aus Bestandes- und Instandhaltungsgründen weitere Gegenstände von der Überlassung zu Eigentum ausnehmen.

Art. 28 Ausgenommene Personen

1 Angehörige der Armee erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum, wenn sie:

a.
nach den Artikeln 22 und 22a MG oder Artikel 35 MStG8 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind; ist im Zeitpunkt der Entlassung ein Ausschlussverfahren hängig, so entscheidet das Kommando Ausbildung über die Überlassung der Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum;
b.
nach den Artikeln 48 oder 49 MStG aus der Armee ausgeschlossen worden sind; ist im Zeitpunkt der Entlassung ein Ausschlussverfahren hängig, so entscheidet das Kommando Ausbildung über die Überlassung der Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum; oder
c.
nach Artikel 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19959 zum Zivildienst zugelassen sind.

2 Wer nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460-2550, 2580-2621, 2691, 2700-2733, 2750, 2770, 2800-2902, 2940-2970, 3060-3074, 3910, 3920 und 3930 der Nosologia Militaris (NM), Dokumentation 59.10, für dienstuntauglich erklärt worden ist, kann nicht Eigentümer oder Eigentümerin einer persönlichen Waffe werden.

Art. 29 Überlassung des Sturmgewehrs

1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:

a.
sie Anrecht auf die persönliche Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 26 und 28);
b.
sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im militärischen Leistungsausweis eingetragen ist; und
c.
sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199710 (WG) für das Sturmgewehr vorlegen.

2 Das Sturmgewehr wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von 100 Franken zu Eigentum überlassen.

3 Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die LBA zu einer halbauto­matischen Feuerwaffe mit Einzelfeuer abgeändert.

4 Welche Waffentypen zu Eigentum überlassen werden können, richtet sich nach den Waffenbeständen der Armee, der Ausbildung der Angehörigen der Armee sowie den Beständen der verschiedenen Waffentypen.

Art. 30 Überlassung der Pistole

1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee eine Pistole ohne Schiessnachweis zu Eigentum, wenn:

a.
sie Anrecht auf die persönliche Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 26 und 28); und
b.
sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 WG11 für die Pistole vorlegen.

2 Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von 30 Franken zu Eigentum überlassen.

3 Welche Waffentypen zu Eigentum überlassen werden können, richtet sich nach den Waffenbeständen der Armee, der Ausbildung der Angehörigen der Armee sowie den Beständen der verschiedenen Waffentypen.

Art. 31 Registrierung

1 Die LBA erfasst bei der Überlassung des Sturmgewehres oder der Pistole zu Eigentum:

a.
den Namen und den Vornamen des oder der Berechtigten;
b.
die AHV-Nummer12;
c.
die Adresse;
d.
die Waffennummer; und
e.
das Überlassungsjahr.

2 Die Daten sind während mindestens zwanzig Jahren aufzubewahren.

3 Die Waffe wird mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet.

12 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 20 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).

Art. 33 Anwendbares Recht

Mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum werden die Bestimmungen der Waffengesetzgebung anwendbar. Die Angehörigen der Armee sind durch die LBA darüber zu informieren.

9. Kapitel: Ausrüstung für Angehörige anderer Organisationen

Art. 34 Grenzwachtkorps

Angehörige des Grenzwachtkorps können die gesamte persönliche Ausrüstung oder Teile davon aus den Vorräten der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen.

Art. 35 Kantonale und kommunale Bevölkerungsschutzorganisationen

1 Kantonale und kommunale Bevölkerungsschutzorganisationen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können folgende Ausrüstungsgegenstände der Armee leihweise beziehen, sofern es die Bestände zulassen:

a.
die Bekleidung;
b.
das Gepäck.

2 Die LBA bestimmt, welche Ausrüstungsgegenstände abgegeben werden.

Art. 36 Zivilschutz

Schutzdienstpflichtige Personen können das durch die LBA definierte Ordonnanzschuhwerk aus den Vorräten der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Übergangsbestimmung

Scheiden Angehörige der Armee aufgrund des ab dem 1. Januar 2018 geltenden Militärrechts in den Jahren 2019−2020 ein bis zwei Jahre früher aus der Armee aus, sodass die Bedingung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, so erhalten sie beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen und sie ein von der LBA bewilligtes Gesuch zur Überlassung des Sturmgewehrs vorlegen können.