513.75

Verordnung
über die militärische Katastrophenhilfe im Inland

(VmKI)

vom 21. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Einsatz militärischer Mittel für die Katastrophenhilfe im Inland.

2 Für die Zurverfügungstellung militärischer Mittel im Anschluss an eine Katastrophe gilt die Verordnung vom 21. August 20132 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln.

3 Vorbehalten bleiben die in besonderen Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die grenzüberschreitende Katastrophenhilfe in den Nachbarstaaten.

Art. 2 Grundsatz

Katastrophenhilfe kann geleistet werden bei einem Ereignis, das so viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die Mittel und die Möglichkeiten der betroffenen zivilen Behörden ausgeschöpft sind und sie ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nicht selbst bewältigen können.

Art. 3 Mittel der militärischen Katastrophenhilfe

Die militärische Katastrophenhilfe erfolgt durch:

a.
die Beratung der zivilen Behörden oder der von ihnen bezeichneten Stellen;
b.
die Zurverfügungstellung von Material und Einrichtungen;
c.
den Einsatz von Truppen sowie militärischem und zivilem Personal der Gruppe Verteidigung.
Art. 4 Truppeneinsatz

1 Ein Truppeneinsatz kommt namentlich in Frage für:

a.
die Rettung und den Schutz von Menschen und Tieren sowie allenfalls von Gütern;
b.
die Hilfeleistung an die Bevölkerung, die von der Umwelt abgeschnitten ist;
c.
die Eindämmung und die Verhütung der Ausdehnung des Katastrophen­gebietes sowie von Folgeschäden;
d.
die Mithilfe bei der provisorischen Wiederherstellung der lebenswichtigen Infrastruktur;
e.
die Mithilfe bei Evakuationen;
f.
die Verstärkung oder die Ablösung bereits eingesetzter ziviler Mittel.

2 Die Truppe darf ausserhalb der oben aufgeführten Einsätze nicht für Aufräumungs- oder Instandstellungsarbeiten eingesetzt werden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) entscheidet über die Ausnahmen.

Art. 5 Gesuch

1 Die Hilfe wird auf Gesuch hin geleistet.

2 Das Gesuch der zivilen Behörde muss enthalten:

a.
Angaben über die benötigte Hilfe;
b.
den Nachweis, dass sie die Aufgaben in personeller, materieller oder zeit­licher Hinsicht nicht selbst bewältigen kann;
c.
die Unterschrift der zuständigen Personen.
Art. 6 Verfahren und Entscheid

1 Die zivile Behörde richtet ihr Gesuch an das Kommando Operationen (Kdo Op). Dieses bereitet den Entscheid zuhanden des VBS vor.

2 Wenn aus zeitlichen Gründen ein rasches Handeln erforderlich ist, kann das Kdo Op die militärische Katastrophenhilfe anordnen. Diese Anordnungen sind dem VBS sobald als möglich zum Entscheid zu unterbreiten.

3 Wenn Landesverteidigungsdienst angeordnet ist, entscheidet der gewählte General über die Gesuche.

Art. 8 Zuständigkeiten und Kommandoverhältnisse

1 Die zivile Behörde bestimmt den Einsatz der Mittel und den Auftrag im Einvernehmen mit dem Kdo Op oder im Fall von Artikel 6 Absatz 3 mit dem General.

2 Das Kdo Op oder im Fall von Artikel 6 Absatz 3 der General bestimmt den für die Ausübung des Auftrages zuständigen Kommandanten oder die für die Ausübung des Auftrages zuständige Kommandantin militärische Katastrophenhilfe. Dieser oder diese führt die Truppe im Einsatz.

3 Die zivile Behörde trägt die Gesamtverantwortung für den Einsatz.

Art. 9 Armeematerial

1 Die Truppe verfügt bei ihrem Einsatz über das ihr zugeteilte Material.

2 Sie kann zusätzliches Material über das Kdo Op beantragen.

Art. 10 Kosten

1 Die Katastrophenhilfe ist in der Regel unentgeltlich.

2 Das VBS entscheidet über die Ausnahmen.

Art. 11 Vollzug

1 Das VBS vollzieht diese Verordnung.

2 Der Chef der Armee kann technische Weisungen erlassen.