513.61
Verordnung
über die Militärische Sicherheit
(VMS)
vom 21. November 2018 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 100 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben im Bereich Militärische Sicherheit und ihre Wahrnehmung durch folgende Organe:
- a.2
- Integrale Sicherheit Verteidigung (IS V);
- b.
- Militärpolizei (MP);
- c.
- Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA).
2 Ausgenommen sind die Aufgaben und ihre Wahrnehmung nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c MG (militärische Cyberabwehr).
Die Organe der Militärischen Sicherheit beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind:
- a.
- aus öffentlich zugänglichen Quellen;
- b.
- bei Fachstellen der Armee und der Militärverwaltung;
- c.
- bei zivilen Sicherheitsorganen.
1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die Organe der Militärischen Sicherheit mit den militärischen und zivilen Fachstellen zusammen, insbesondere mit:
- a.
- den zivilen Sicherheitsorganen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
- b.3
- …
- c.
- den Umweltstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2 Die Organe der Militärischen Sicherheit unterstützen sich gegenseitig.
1 Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
2 Im Assistenz- und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeiten, soweit es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Militärstrafprozesses vom 23. März 19795 und des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 anwendbar.7
1 Datenbearbeitungstätigkeiten, die im Rahmen eines Assistenz- oder eines Aktivdienstes durchgeführt werden, müssen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) nicht gemeldet werden, wenn dies die Informationsbeschaffung und die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung gefährden würde.
2 Die Organe der Militärischen Sicherheit informieren den EDÖB in einer allgemeinen Form über diese Datenbearbeitungstätigkeiten.
1 Die IS V leitet das Sicherheitsmanagement der Gruppe Verteidigung und der Armee für die Sicherheit von Personen, Informationen, militärischen Bauten und Armeematerial.
2 Sie erfüllt in diesen Bereichen folgende Aufgaben:
- a.
- Sie erstellt Konzepte für Sicherheit und Schutz.
- b.
- Sie erarbeitet die nötigen Vorgaben und überwacht deren Vollzug.
- c.
- Sie steuert und unterstützt die Ausbildung.
- d.
- Sie gewährleistet die Sicherheitsberatung.
- e.
- Sie führt ein fachspezifisches Controlling und legt die dafür erforderlichen Meldepflichten fest.
- f.
- Sie gewährleistet im Zusammenhang mit Munition und Explosivstoffen den Katastrophenschutz im Sinne von Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198310.
3 Sie verfügt im Rahmen ihrer Aufgaben über Kontrollrechte in der Gruppe Verteidigung und in der Armee.
1 Die MP erfüllt bewaffnet kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeiliche Aufgaben im Bereich der Armee.
2 Sie erfüllt folgende Aufgaben:
- a.
- Sie unterstützt die militärischen Kommandantinnen und Kommandanten bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Armeebereich.
- b.
- Sie unterstützt die Organe der Militärjustiz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
- c.
- Sie leistet bei Bedarf einen Beitrag beim Schutz ausgewählter Infrastrukturen der Armee.
- d.
- Sie führt Sicherheitstransporte im Armeebereich durch.
- e.
- Sie hält für die Armee rasch verfügbare Einsatzkräfte bereit.
3 Angehörige von Berufsformationen der MP können verpflichtet werden, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses an Auslandeinsätzen der Armee teilzunehmen.
1 Die MP kann zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps auf deren Gesuch hin bewaffnet Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.
2 Spontanhilfe wird nur geleistet, wenn:
- a.
- ein grösseres polizeiliches Ereignis im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere vorliegt;
- b.
- die MP in der Nähe des Ereignisorts über entsprechende freie Mittel im Dienst verfügt; und
- c.
- die Mittel der gesuchstellenden Organe ausgeschöpft sind oder die Reaktionszeit ihrer Kräfte grösser als jene der MP ist.
3 Die Spontanhilfe dauert maximal 48 Stunden und ist kostenlos.
1 Die MP besteht aus Mitgliedern der Berufs- und der Milizformationen.
2 Die Offizierinnen und Offiziere der MP in den Stäben der Grossen Verbände sind dem Kommando MP fachdienstlich unterstellt.
1 Der DPSA beurteilt laufend die militärische Sicherheitslage und trifft in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen.
2 Er erfüllt folgende Aufgaben:
- a.
- Er eruiert und analysiert Gefahren hinsichtlich Sicherheit, Betrieb, Ausbildung, Bereitschaft und Einsatz der Armee.
- b.
- Er koordiniert den damit zusammenhängenden Informationsaustausch innerhalb der Armee und mit den zivilen Behörden.
- c.
- Er berät und unterstützt die armeeinternen Stellen im Bereich Eigenschutz.
3 Er kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Rahmen von Einsätzen im Ausland mit ausländischen Behörden und Kommandostellen auf bi- und multilateraler Ebene zusammenarbeiten. Regelmässige Kontakte bedürfen einer jährlichen Genehmigung durch den Bundesrat.11
Der DPSA setzt sich aus militärischem Personal zusammen.
Die Chefin oder der Chef der Armee vollzieht diese Verordnung und erlässt die erforderlichen Weisungen.
Die Verordnung vom 14. Dezember 199813 über die Militärische Sicherheit wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.