Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie die Organisation der Feldpost.
513.316
vom 21. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951
und auf Artikel 4 der Armeeorganisation vom 18. März 20162,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie die Organisation der Feldpost.
1 Die Feldpost bietet der Truppe diejenigen Dienstleistungen an, die nach der Postgesetzgebung der Grundversorgung zugewiesen sind.
2 Sofern ein nachgewiesenes Bedürfnis besteht, kann die Feldpost im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee (LBA) weitere Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie persönliche Bedarfsartikel anbieten. Dabei dürfen die Bestimmungen der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 20063 bezüglich die Ausgestaltung des Zahlungsverkehrs nicht verletzt werden.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Benützung der Portofreiheit und bestimmt namentlich Art und Umfang der Sendungen und der Dienstleistungen.
1 Das VBS kann im Rahmen der Postgesetzgebung für das Erbringen der Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen die Schweizerische Post oder andere Anbieterinnen mit Sitz in der Schweiz beauftragen.
2 Die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere die Entschädigung der beauftragten Anbieterin, werden in einer Vereinbarung geregelt.
3 Die Leistungserbringung in ausserordentlichen Lagen erfolgt nach Artikel 12 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20104.
4 SR 783.0
1 Die Feldpost umfasst:
2 Im Einsatz kann die Feldpost nach den Vorgaben der Chefin oder des Chefs der LBA geleitet werden.
3 Die Militärdienstpflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feldpost kann auf Gesuch hin verlängert werden.
1 Die Wahl der Chefin oder des Chefs Feldpost der Armee erfolgt durch die Post im Einvernehmen mit der LBA.
2 Der Aufgabenbereich der Leitung der Feldpost umfasst:
Der Waffenplatzpostdienst stellt den Postbetrieb auf den Waffenplätzen sicher.
1 Das VBS kann die Leitung der Feldpost der Schweizerischen Post übertragen. In diesem Fall gilt die Schweizerische Post als Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllt.
2 Die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere die Entschädigung der beauftragten Anbieterin, werden in einer Vereinbarung geregelt.
Die Leitung der Feldpost trifft die notwendigen Massnahmen, damit die militärischen Geheimhaltungsvorschriften eingehalten werden. Insbesondere ist zu verhindern, dass aus dem Bereich der Feldpost Informationen über die Organisation der Armee vermittelt werden.
Das VBS regelt den Vollzug dieser Verordnung.
Die Verordnung vom 24. November 19995 über den Feldpostdienst wird aufgehoben.
5 [AS ]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.