1 Die Daten über die Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung können aus dem UID-Register nach der Verordnung vom 26. Januar 201114 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Daten über die Tierarztpraxen und -kliniken aus dem UID-Register und aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) nach der Verordnung vom 30. Juni 199315 über das Betriebs- und Unternehmensregister bezogen werden.16
2 Die Daten über die Nutztierhaltungen, denen Antibiotika abgegeben werden, und über die Tiere, denen Antibiotika verabreicht werden, können aus der TVD bezogen werden. Sind diese Daten in der TVD nicht enthalten, so können sie aus dem Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten nach der Verordnung vom 23. Oktober 201317 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft bezogen werden.
3 Die Daten zu den zugelassenen Antibiotika können aus dem elektronischen Verzeichnis nach Artikel 67 Absatz 3 HMG bezogen werden.
4 Zudem kann das IS ABV Daten beziehen aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN), dem Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) und dem Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 202218 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.19
5 Das IS ABV kann zum elektronischen Abgleich von Daten mit dem Medizinalberuferegister nach der Registerverordnung MedBG vom 5. April 201720 verbunden werden. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die für die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Antibiotika erforderlichen Bewilligungen und gegebenenfalls das Fertigkeitszeugnis «fachtechnisch verantwortliche Tierärztin» oder «fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt» (FTVT) vorliegen.21