Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden verhindert werden, die entstehen können durch die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen, insbesondere durch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren, die Träger solcher Schadorganismen sein können.
2 Die Verhinderung von Schäden soll mit Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen erzielt werden.
3 Die Verordnung legt insbesondere fest, mit welchen Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen verhindert werden sollen.