Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneorganismen muss mindestens eine der folgenden Massnahmen umfassen:
1. Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls
1.1 Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft und Produktionsgeschichte von Kulturpflanzen;
1.2 Einschränkungen in Bezug auf den Anbau, die Ernte und die Nutzung von Pflanzen; diese Massnahmen können Anforderungen umfassen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneorganismus sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneorganismus festgestellt wurde, in die entsprechende Liste;
1.3 Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen;
1.4 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneorganismen;
1.5 Überwachung resistenter Pflanzenarten oder Pflanzensorten, auf den Zusammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz, die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneorganismus bzw. seines Biotyps, Pathotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist;
1.6 Physikalische, chemische und biologische Behandlung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneorganismen befallen oder möglicherweise befallen sind; diese Massnahmen können Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
1.6.1 Registrierung, Zulassung und offizielle Überwachung der Betriebe, die die betreffende Behandlung vornehmen,
1.6.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder eines anderen amtlichen Attestes für die behandelten Waren und Anbringen der Markierung nach Durchführung der betreffenden Behandlung;
1.7 Vernichtung von Waren, die mit Quarantäneorganismen befallen oder möglicherweise befallen sind, oder präventive Vernichtung;
1.8 Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung;
1.9 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betriebe.
2. Massnahmen hinsichtlich Sendungen von Waren
2.1 Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte und Rückverfolgbarkeit von Waren;
2.2 Einschränkungen in Bezug auf das Einführen, Inverkehrbringen, Verwendung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den Vertrieb und den Bestimmungsort von Waren;
2.3 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneorganismen, einschliesslich der Anwendung von Quarantäneverfahren und Inspektionen vor der Ausfuhr in Drittländer;
2.4 Physikalische, chemische und biologische Behandlung und, soweit erforderlich, Vernichtung von Waren, die mit Quarantäneorganismen befallen oder möglicherweise befallen sind;
2.5 Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung;
2.6 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betriebe.
Für die Zwecke der Ziffern 2.1–2.4 können diese Massnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
2.7 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder eines anderen amtlichen Attestes, einschliesslich des Anbringens der Markierung, um die Übereinstimmung mit den Ziffern 2.1–2.4 zu bescheinigen;
2.8 Registrierung, Zulassung und offizielle Überwachung der Betriebe, die die genannte Behandlung nach Ziffer 2.4 vornehmen.
3. Massnahmen hinsichtlich Übertragungswegen für Quarantäneorganismen, die nicht mit Sendungen von Waren zusammenhängen
3.1 Einschränkungen in Bezug auf das Einführen und Inverkehrbringen von Quarantäneorganismen als Ware;
3.2 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und, soweit erforderlich, Vernichtung von Quarantäneorganismen als Ware;
3.3 Einschränkungen in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände;
3.4 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von von Reisenden mitgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände;
3.5 Einschränkungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzte oder verwendete andere Gegenstände;
3.6 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung von Fahrzeugen, Behandlung oder Vernichtung von Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzten oder verwendeten anderen Gegenständen;
3.7 Auflagen in den Bereichen Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung;
3.8 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betrieben.