1 Ganzjahresbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen im laufenden Kalenderjahr oder im Kalenderjahr nach der Kontrolle erneut risikobasiert kontrolliert werden.
2 Sömmerungsbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre nach der Kontrolle erneut kontrolliert werden. Im Falle von Verbuschung oder Vergandung und sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt, gilt eine Frist von fünf Kalenderjahren.
3 Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b–d vor Ort kontrolliert werden.
4 Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist eine risikobasierte Kontrolle im ersten Beitragsjahr durchzuführen. Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen:
- a.
- Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: erste risikobasierte Kontrolle im zweiten Beitragsjahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung;
- b.
- Biodiversitätsbeitrag der Qualitätsstufe I, ohne Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge und ohne Rotationsbrachen: erste risikobasierte Kontrolle innerhalb der ersten zwei Beitragsjahre;
- c.
- Vernetzungsbeitrag: erste risikobasierte Kontrolle innerhalb der ersten acht Beitragsjahre.
5 Eine erneute Kontrolle nach Absatz 1 ist nicht vorzunehmen bei Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die eine Kürzung der Direktzahlungen oder Einzelkulturbeiträge von 200 Franken oder weniger zur Folge hatten.
6 Mindestens 40 Prozent aller risikobasierten Kontrollen für Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.
7 Ausgenommen von den Absätzen 1–6 sind Kontrollen nach der Gewässerschutzgesetzgebung.