Art. 1 Unterstützte Ausbildungen
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gewährt aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag der Mineralölsteuer (Art. 37a Abs. 1 Bst. c und 37f Bst. e MinVG) Finanzhilfen für die folgenden Ausbildungen:
- a.
- Berufspilotinnen und -piloten für Flugzeug und Hubschrauber:
- 1.
- Verkehrspilotinnen und -piloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Frozen ATPL, Frozen Airline Transport Pilot Licence),
- 2.
- Berufspilotinnen und -piloten mit einer Qualifikation für den Instrumentenflug (CPL/IR, Commercial Pilot Licence/Instrumental Rating);
- b.
- Berufspilotinnen und -piloten für Hubschrauber für eine Qualifikation für Landungen im Gebirge (MOU, Mountain);
- c.
- Fluglehrerinnen und -lehrer für Flugzeuge und Hubschrauber:
- 1.
- Fluglehrerinnen und -lehrer (FI, Flight Instructor),
- 2.
- Fluglehrerinnen und -lehrer für Instrumentenflüge (IRI, Instrument Rating Instructor),
- 3.
- Fluglehrerinnen und -lehrer für Landungen im Gebirge (MI, Mountain Instructor),
- 4.
- Fluglehrerinnen und -lehrer für Klassenberechtigung (CRI, Class Rating Instructor);
- d.
- Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal:
2 In jeder Kategorie werden jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt, wie die schweizerische Zivilluftfahrt gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre benötigt.
3 Für Ausbildungen in der Verantwortung der Luftwaffe werden keine Finanzhilfen gewährt.
3 Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, in der für die Schweiz gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.