Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Medientechnologinnen und Medientechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie erstellen die unterschiedlichsten Druckprodukte wie zum Beispiel Zeitungen, Zeitschriften, Prospekte, Flyer oder Plakate und setzen dabei produktionsbegleitende Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz um.
- b.
- Sie nehmen Aufträge von Kundinnen und Kunden oder der Druckvorstufe entgegen und planen und bereiten die Arbeiten vor; hierzu stellen sie die Koordination mit vor- und nachgelagerten Abteilungen (Druckvorstufe, Weiterverarbeitung) sowie mit externen Partnern (Lieferanten, Versand) sicher.
- c.
- Sie übernehmen, bearbeiten und erstellen Druckdaten.
- d.
- Sie überprüfen und optimieren die Druckdaten, um ein optimales Druckergebnis sicherzustellen.
- e.
- Sie richten die Druckmaschinen- und -systeme ein und führen sämtliche Vorbereitungsarbeiten aus.
- f.
- Sie führen einfache Weiterverarbeitungen sowie Verpackungs- und Versandaufträge aus.
- g.
- Sie überwachen den Druckprozess, ergreifen bei Störungen die entsprechenden Massnahmen und stellen die Instandhaltung der Maschinen sicher.
2 Innerhalb des Berufs der Medientechnologin und des Medientechnologen auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Print (Pr);
- b.
- Printmediatechnik (Pt);
- c.
- Siebdruck (Sd).
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.