632.111.72
Bundesgesetz
über die Einfuhr von Erzeugnissen
aus Landwirtschaftsprodukten
vom 15. Dezember 2017 (Stand am 1. Januar 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 133 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20172,
beschliesst:
Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat die Zollansätze so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um bewegliche Teilbeträge erhöht; er hört zuvor die von ihm bestellte Kommission für Wirtschaftspolitik an.
Die beweglichen Teilbeträge werden periodisch berechnet, aufgrund des Unterschiedes zwischen den Inland- und Auslandpreisen der landwirtschaftlichen Grundstoffe für die Herstellung von Produkten nach Artikel 1.
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über seine Massnahmen nach Artikel 1 zur Genehmigung. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er bestimmt insbesondere die landwirtschaftlichen Grundstoffe und regelt, wie die Preise nach Artikel 2 ermittelt werden.
2 Er kann einem Departement die periodische Festsetzung der beweglichen Teilbeträge übertragen.
3 Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen keine besondere Regelung enthalten, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Zölle.
Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19744 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.
Gesuche um Ausfuhrbeiträge gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19745 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten können bis zum 28. Februar nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20196