632.111.72

Bundesgesetz
über die Einfuhr von Erzeugnissen
aus Landwirtschaftsprodukten

vom 15. Dezember 2017 (Stand am 1. Januar 2019)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 133 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20172,

beschliesst:

Art. 1 Einfuhrzölle

Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat die Zollansätze so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um beweg­liche Teilbeträge erhöht; er hört zuvor die von ihm bestellte Zollexpertenkommis­sion an.

Art. 2 Berechnung der beweglichen Teilbeträge

Die beweglichen Teilbeträge werden periodisch berechnet, aufgrund des Unter­schiedes zwischen den Inland- und Auslandpreisen der landwirtschaftlichen Grund­stoffe für die Herstellung von Produkten nach Artikel 1.

Art. 3 Berichterstattung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über seine Massnahmen nach Artikel 1 zur Genehmigung. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

Art. 4 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er bestimmt insbesondere die landwirtschaftlichen Grundstoffe und regelt, wie die Preise nach Artikel 2 ermittelt werden.

2 Er kann einem Departement die periodische Festsetzung der beweglichen Teil­beträge übertragen.

3 Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen keine besondere Regelung enthalten, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Zölle.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Gesuche um Ausfuhrbeiträge gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19744 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten können bis zum 28. Februar nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20195

4 [AS 1976 927, 1995 4796, 2006 4097 Ziff. I 2]

5 BRB vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3939)