1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit oder Unfall während 730 Tagen Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Lohnes und der Betreuungszulage, sofern ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Swissmedic kann eine Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt veranlassen.
2 Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.
3 Arbeitet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich wieder, so verlängert sich die Frist nach Absatz 1 um die Anzahl Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet wird und die Anforderungen gemäss Funktionsbeschrieb erfüllt werden.
4 Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen. Das erneute Auftreten einer Krankheit oder von Unfallfolgen gilt als neue Krankheit beziehungsweise neuer Unfall, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zuvor während mindestens eines Jahres ununterbrochen entsprechend dem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt.
5 Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls einer Verlängerung nach Absatz 3 besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Lohnanspruch mehr.
6 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.