812.214.6

Verordnung
über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische
Heilmittelinstitut

(Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung)

vom 21. September 2018 (Stand am 1. Januar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 65 Absatz 4 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001,

verordnet:

Art. 1 Erhebung und Bemessung

1 Die Aufsichtsabgabe (Abgabe) wird vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) jährlich erhoben.

2 Sie bemisst sich nach dem Fabrikabgabepreis der in der Schweiz zugelassenen Arzneimittel und Transplantatprodukte.

3 Der Abgabesatz beträgt 8 Promille des Fabrikabgabepreises.

Art. 2 Verwendungszweck

1 Die Abgabe deckt alle Kosten, die der Swissmedic im Bereich Arzneimittel und Transplantatprodukte entstehen und nicht durch Gebühren und Abgeltungen des Bundes finanziert sind.

2 Insbesondere trägt sie zur Deckung der Kosten folgender Aufgaben bei:

a.
allgemeine Überwachungsaufgaben;
b.
Vorbereitung und Erarbeitung von Normen;
c.
Information der Öffentlichkeit;
d.
Massnahmen gegen Missbrauch und Fehlgebrauch von Arzneimitteln.
Art. 3 Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind alle Zulassungsinhaberinnen, die in der Schweiz zugelassene Arzneimittel und Transplantatprodukte verkaufen.

Art. 4 Veranlagung der Abgabe

1 Die Zulassungsinhaberin muss für jedes Kalenderjahr eine Selbstdeklaration einreichen. Diese enthält den Gesamtumsatz der verkauften Arzneimittel und Transplantatprodukte zu Fabrikabgabepreisen.

2 Die Selbstdeklaration ist durch die Revisionsstelle oder bei Zulassungsinhaberinnen ohne Revisionsstelle durch eine zeichnungsberechtigte Person zu bestätigen. Die Kosten tragen die Zulassungsinhaberinnen.

3 Die Swissmedic veranlagt die Abgabe aufgrund der Selbstdeklaration mit Verfügung.

4 Reicht die Zulassungsinhaberin die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig ein, so schätzt die Swissmedic deren Gesamtumsatz und veranlagt gestützt darauf die Abgabe.

Art. 5 Rechnungsstellung und Akontozahlung

1 Die Swissmedic stellt die Abgabe zu Beginn jedes Kalenderjahres für das Vorjahr in Rechnung.

2 Sie kann Akontozahlungen einfordern. Diese werden auf der Basis der Veran­lagung aus dem Vorjahr provisorisch berechnet.

3 Die Akontozahlungen können auch auf der Basis von Umsatzzahlen des laufenden Jahres erhoben werden, sofern die Zulassungsinhaberin den betreffenden Umsatz quartalsweise meldet.

Art. 6 Fälligkeit

1 Die Abgabe wird fällig:

a.
mit der Rechnungsstellung;
b.
bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Verfügung.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Swissmedic kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.

3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

Art. 7 Verjährung

1 Die Abgabenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.

3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.