0.362.22
AS 2018 3383
zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt Europol
über die Erweiterung des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen
Polizeiamt vom 24. September 2004 und dem Briefwechsel
vom 7. März 2006/22. November 2007 auf die im vorliegenden
Briefwechsel enthaltenen Kriminalitätsbereiche
In Kraft getreten am 1. Oktober 2018
(Stand am 1. Oktober 2018)
Übersetzung
Die Direktorin | Bern, den 1. Oktober 2018 |
Frau Catherine de Bolle Direktorin Europol Raamweg 47 Postfach 90850 NL-2509 Den Haag |
Sehr geehrte Frau Direktorin
Wir bestätigen den Eingang des Briefes von Europol vom 19. Dezember 2017 mit folgendem Inhalt:
«Wie Sie wahrscheinlich wissen, haben sich Europols rechtliche Rahmenbedingungen geändert, nachdem diesen Mai die Europol-Verordnung in Kraft getreten ist […] Vor diesem Hintergrund schlage ich vor, den Anwendungsbereich des in Bern am 24. September 2004 unterzeichneten Abkommens über die operative und strategische Zusammenarbeit zwischen Europol und der Schweiz1 zu aktualisieren. Der Anwendungsbereich soll auf alle im Anhang I der Europol-Verordnung aufgeführten Kriminalitätsbereiche ausgeweitet werden und das Abkommen könnte, gemäss Artikel 3 Absatz 3, auf dem Weg des Briefwechsels aktualisiert werden. Falls Sie diesem Vorhaben zustimmen, habe ich die Ehre, den Vorschlag zu unterbreiten, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer schriftlichen Zustimmung als Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol über die Erweiterung des Geltungsbereichs unseres Abkommens gilt. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, soll die Erweiterung am Tag in Kraft treten, an dem Europol Ihre schriftliche Genehmigung erhält.»
Es ist mir eine Ehre, Ihnen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004 mitzuteilen, dass die Schweiz mit dem Vorschlag, die Anwendung des Abkommens auf alle in Anhang I der neuen Europol Verordnung vom Mai 2017 genannten Kriminalitätsbereiche zu aktualisieren, einverstanden ist. Im Speziellen beinhaltet dies die folgenden Kriminalitätsbereiche:
Die Aktualisierung der Anwendungsbereiche des Abkommens auf den neuen Mandatsbereich soll, wie in Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004 festgehalten, an jenem Tag in Kraft treten, an dem Europol die schriftliche Genehmigung der Schweiz erhält.
Ich versichere Sie, Frau Direktorin, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Nicoletta della Valle |